Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Geltendmachung einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gem §§ 72, 72a ArbGG

Aktenzeichen  1 BvR 1494/17, 1 BvR 1495/17

Datum:
27.6.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180627.1bvr149417
Normen:
Art 101 Abs 1 S 2 GG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 72a Abs 3 S 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG
§ 72 Abs 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG
§ 547 Nr 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BAG, 24. Mai 2017, Az: 10 AZN 22/17, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 21. September 2016, Az: 4 Sa 172/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 6. Juli 2016, Az: 4 Sa 172/12, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 25. November 2015, Az: 4 Sa 172/12, Beschlussvorgehend BAG, 24. Mai 2017, Az: 10 AZN 23/17, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 21. September 2016, Az: 4 Sa 165/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 6. Juli 2016, Az: 4 Sa 165/12, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 25. November 2015, Az: 4 Sa 165/12, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie sind unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität genügen. Danach entscheidet das Bundesverfassungsgericht nur, wenn die beschwerdeführende Partei im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 ; 129, 78 ; stRspr). Das Bundesarbeitsgericht überprüft im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG in Verbindung mit § 547 Nr. 1 ZPO auch die Ablehnungsentscheidungen der Berufungsinstanz darauf, ob Ablehnungsgesuche in der Vorinstanz unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behandelt wurden (vgl. BAG Beschluss vom 23. September 2008 – 6 AZN 84/08 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 17. März 2016 – 6 AZN 1087/15 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 29. August 2016 – 9 AZN 533/16 -, BeckRS 2016, 72260, Rn. 7).
2
Der Beschwerdeführerin war es daher möglich und auch zumutbar, die Ablehnungsentscheidungen des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen und dabei die gerügte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend zu machen. Dies ist jedoch unterblieben.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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