Aktenzeichen 1 BvR 3046/11
Art 12 Abs 1 GG
Art 14 Abs 1 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 65 Abs 4 S 4 VBLSa
§ 65 Abs 5 VBLSa
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 4. Oktober 2011, Az: IV ZR 68/09, Beschlussvorgehend BGH, 20. Juli 2011, Az: IV ZR 68/09, Urteilvorgehend OLG Karlsruhe, 16. Juni 2009, Az: 12 U 81/08, Urteilvorgehend OLG Karlsruhe, 3. März 2009, Az: 12 U 81/08, Urteilvorgehend LG Karlsruhe, 31. März 2008, Az: 6 O 34/07, Urteil
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a BVerfGG). Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
ist sie zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht hinreichend substantiiert begründet. Es fehlt an hinreichenden
Darlegungen zu der Möglichkeit, dass die Erhebung von Sanierungsgeldern in § 65 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder (VBLS) zur Finanzierung von vor 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüchen, die nicht von Umlagen gedeckt
sind, und die darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidungen Verfassungsrecht verletzen.
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2. Die Begründung von Verfassungsbeschwerden erfordert nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine substantiierte Auseinandersetzung
mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts;
darzulegen ist, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ). Soweit das Bundesverfassungsgericht
bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, ist anhand dieser Maßstäbe aufzuzeigen, inwieweit Grundrechte verletzt
sein können (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ; 108, 370 ). Urteilsverfassungsbeschwerden müssen
sich im Einzelnen mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auseinandersetzen. Zudem müssen wesentliche Angaben und
Argumente in die Beschwerdeschrift aufgenommen werden; es genügt nicht, pauschal auf Anlagen zu verweisen (vgl. BVerfGE 80,
257 ; 83, 216 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Mai 2012 – 1 BvR 1065/03 und 1 BvR 1082/03 -, unter B
III 5 b aa, juris).
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Diesen Maßstäben genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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a) Sie lässt keine Möglichkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG erkennen, der durch die Rechtsordnung
anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches erfasst (vgl. BVerfGE 65, 196 ; 74, 129 ;
95, 267 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, NZA 2012, S. 788
). Inwiefern eine Verpflichtung zur Zahlung von Sanierungsgeldern mehr als nur das Vermögen betrifft, wird nicht nachvollziehbar
dargelegt.
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b) Auch die Möglichkeit eines Eingriffs in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Ein unmittelbarer
Eingriff durch die Verpflichtung zur Zahlung von Sanierungsgeldern kommt nicht in Betracht. Eine für mittelbare Eingriffe
geforderte berufsregelnde Tendenz der hier in Rede stehenden Akte der öffentlichen Gewalt hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt
(vgl. BVerfGE 74, 129 ; 96, 375 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 – 1 BvR
2378/10 -, NZA 2012, S. 788 ).
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c) Die Beschwerdebegründung enthält keinen substantiierten Vortrag zur Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf allgemeine
Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, das die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr erfasst (vgl. BVerfGE 65, 196 ;
74, 129 ; 95, 267 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -,
NZA 2012, S. 788 ). Der Beschwerdeführer hat nur einfachrechtliche, nicht aber spezifisch verfassungsrechtliche Einwände
dagegen vorgebracht, dass der Bundesgerichtshof davon ausgeht, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sei wirksam
gegründet worden und der behauptete Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt bei Gründung der Versorgungsanstalt wirke sich nicht
aus.
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Außerdem hat sich der Beschwerdeführer nicht genügend damit auseinandergesetzt, ob die Erhebung von Sanierungsgeldern zur
Finanzierung der vor dem Systemwechsel im Gesamtversorgungssystem der Versorgungsanstalt begründeten Anwartschaften und Ansprüche
geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Einschätzungsspielraum,
der der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beziehungsweise den Tarifvertragsparteien zusteht, auf deren Vereinbarungen
die Satzung zurückgeht, fehlt (vgl. BVerfGK 13, 455 ). Der Beschwerdeführer hat auch verkannt, dass ausfinanzierte Leistungen
bei der Berechnung der Sanierungsgelder nicht berücksichtigt werden (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes, Kommentar, 48. Ergänzungslieferung, 2012, § 65 VBLS Rn. 18).
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d) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Gruppenbildung in § 65 Abs.
4 VBLS ist nicht erkennbar.
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Der Beschwerdeführer hat zwar einen Nachteil durch eine für ihn günstigere Veranlagung mit einem Tochterunternehmen behauptet,
verkennt aber, dass die betriebliche Altersversorgung arbeitgeberbezogen ist. Unabhängig davon hat sich der Beschwerdeführer
nicht mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandergesetzt, an denen eine beanstandete Ungleichbehandlung zu messen
wäre, insbesondere nicht mit der Typisierungsbefugnis (vgl. BVerfGE 26, 265 ; 82, 126 ; BVerfGK 13, 455 <466
f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 -, juris, Rn. 28). Den Zweck der
Regelung, eingedenk einer Beteiligung von etwa 5.400 Arbeitgebern individuelle Berechnungen in unzumutbarem Umfang zu vermeiden
(Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Kommentar, 86. Aktualisierung, April 2012,
§ 37 ATV Erl. 4, S. 5), hat er außer Acht gelassen. Der Beschwerdeführer ist ferner nicht auf die Regelung in § 65 Abs. 4
Satz 4 VBLS eingegangen, nach der ein Arbeitgeberverband eine Gruppenbildung fordern kann.
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e) Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass es auf die Regelung zur Ermittlung der Rentenlast für durch Ausgliederung
entstandene Arbeitgeber in § 65 Abs. 5 VBLS ankommt, diese also entscheidungserheblich ist.
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f) Der Beschwerdeführer verkennt schließlich, dass die Einführung einer gerechteren Regelung in § 65 Abs. 5a VBLS nicht dazu
führt, dass § 65 VBLS in der vorhergehenden Fassung verfassungswidrig ist. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, inwiefern
damit gegen Verfassungsrecht verstoßen werde.
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g) Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm werde Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) genommen, indem die Gerichte den Tarifvertragsparteien eine weite Einschätzungsprärogative und einen
weiten Beurteilungsspielraum einräumten, ist eingedenk der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Einschätzungsprärogative und
Beurteilungsspielraum nicht nachvollziehbar. Mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hat sich der Beschwerdeführer
nicht auseinandergesetzt (vgl. BVerfGK 13, 455 ).
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h) Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
trägt dazu widersprüchlich vor, indem er den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten mit der Behauptung rügt, die Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder sei ein Sozialversicherungsträger, an anderer Stelle aber einräumt, dass die Versorgungsanstalt
ein privatrechtlich handelnder Betriebsrententräger, also kein Sozialversicherungsträger ist. Der Beschwerdeführer hat auch
keine Rechtsfrage aufgeworfen, die Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sein könnte (Art. 267
Abs. 3 AEUV). Die pauschale Behauptung, es liege ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit und die Wettbewerbsfreiheit
vor, genügt dafür nicht.
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i) Konkrete Anhaltspunkte für eine sonstige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG fehlen.
Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, welchen entscheidungserheblichen Vortrag der Bundesgerichtshof in seinem Urteil
und in seinem Beschluss über die Anhörungsrüge übergangen oder welchen entscheidungserheblichen Hinweis er nicht gegeben haben
soll. Die Kritik, dass der Bundesgerichtshof der Wertung des Beschwerdeführers nicht gefolgt sei, trägt eine solche Rüge nicht;
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet nicht dazu, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ).
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j) Soweit der Beschwerdeführer Beiträge von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts für Beschäftigte fordert, die erstmals
nach der Systemumstellung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert worden sind, anstelle einer höheren
Umlage, ist keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zu erkennen. Der Beschwerdeführer verkennt
den Charakter eines Umlagesystems und macht verfassungsrechtliche Einwände dagegen nicht deutlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.