Aktenzeichen 1 BvR 80/13
§ 90 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 93a Abs 2 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 9. Oktober 2012, Az: VIII ZR 382/11, Beschlussvorgehend KG Berlin, 10. Februar 2011, Az: 10 U 167/09, Urteilvorgehend LG Berlin, 20. Oktober 2009, Az: 9 O 464/08, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG); ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Eine entscheidungserhebliche Verletzung dieser Rechte ist nicht erkennbar. Das gesamte ausführliche Beschwerdevorbringen bewegt sich im Kern auf der Ebene der Tatsachenermittlung und Beweislastverteilung und des einfachen, insbesondere des Verfahrensrechts. Für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts besteht kein Anlass.
2
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.