Aktenzeichen S 3 KR 160/17
AFG AFG § 59 Abs. 3 S. 1, S. 2, § 112 Abs. 2 S. 3
Leitsatz
1 Bei der Berechnung des Krankengeldes auf der Grundlage des Regelentgelts sind auch Überstunden als regelmäßige wöchentliche Arbeitsstunden zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses regelmäßig erbracht worden sind. An einer regelmäßigen Verrichtung von Mehrarbeitsstunden fehlt es, wenn in dem Ausgangszeitraum von drei Monaten bzw. 13 Wochen während eines Monats oder vier bzw. fünf Wochen nicht jeweils wenigstens eine volle Mehrarbeitsstunde geleistet worden ist. (redaktioneller Leitsatz)
2 Beruht das Fehlen von Überstunden in einem Monat des dreimonatigen Referenzzeitraumes auf Umständen, die nicht durch die Art der Tätigkeit bedingt worden sind (zB Arbeitsunfähigkeit, Urlaub), bleibt dieser Monat außer Betracht. Der Zeitraum ist zu erweitern, bis er wieder drei abgerechnete Monate umfasst. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2017 verurteilt, die Höhe des klägerischen Krankengeldanspruchs ab 24.08.2016 neu zu berechnen mit der Maßgabe, dass die dem Kläger in den Monaten März 2016, April 2016 und Juni 2016 ausbezahlten Überstunden bei der Bemessung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden berücksichtigt werden.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.