Arbeitsrecht

Nichtzulassungsbeschwerde – sozialgerichtliches Verfahren – Wiedereinsetzungsantrag – Vertretungszwang vor dem BSG

Aktenzeichen  B 9 V 20/20 B

Datum:
17.8.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2020:170820BB9V2020B0
Normen:
§ 73 Abs 4 S 1 SGG
§ 67 Abs 1 SGG
§ 67 Abs 2 S 1 SGG
§ 160a SGG
Spruchkörper:
9. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Gotha, 22. November 2018, Az: S 4 VE 4350/16, Gerichtsbescheidvorgehend Thüringer Landessozialgericht, 16. Januar 2020, Az: L 5 VE 1604/18, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1
Mit dem angefochtenen Urteil vom 16.1.2020 hat das Thüringer LSG einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Opferentschädigung verneint. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.3.2020 mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Diese haben am 12.5.2020 beim BSG für die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil eingelegt. Nach Hinweis des Berichterstatters auf die Verfristung der Beschwerde haben die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 6.7.2020 angezeigt, dass sie die Vertretung der Klägerin niedergelegt haben. Die Klägerin hat sich persönlich mit Schreiben vom 9.7.2020 an das BSG gewandt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten; sie halte nach einer neuen Vertretung Ausschau.
2
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 27.4.2020 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 73 Abs 4 SGG). Das Schreiben der Klägerin ändert daran nichts, da es nach Fristablauf eingegangen und vor allem nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist. Der von ihr darin gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist ebenfalls unzulässig. Auch ein solcher Antrag unterliegt dem Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG und kann deshalb wirksam nur von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt werden (vgl Straßfeld in Roos/Wahrendorf, BeckOGK § 73 SGG RdNr 92 mwN, Stand 1.9.2019).
3
Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.


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