Arbeitsrecht

Notwendigkeit von Kosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes im Asylverfahren

Aktenzeichen  W 7 M 19.30183

Datum:
4.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7913
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 162 Abs. 1, Abs. 2, § 165

 

Leitsatz

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Oktober 2018 wird dahingehend abgeändert, dass die außergerichtlichen Aufwendungen der Kläger auf 1.335,83 EUR festgesetzt werden und der im Wege des Kostenausgleichs von der Beklagten an die Kläger zu erstattende Betrag auf 431,95 EUR festgesetzt wird.

Gründe

Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 7), im vorliegenden Verfahren also durch die Einzelrichterin.
Die Erinnerung ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO) und begründet.
Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Zwar sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, allerdings nur dann, wenn sie i.S. von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind. Demgemäß sind Anwaltskosten nur bis zur Grenze der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Ausgaben erstattungsfähig. Zwar steht es den Beteiligten frei, sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt ihrer Wahl vertreten zu lassen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass alle Aufwendungen für jeden beliebigen Rechtsanwalt im vollen Umfang vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass die entstandenen Aufwendungen notwendig sind. Wie der Urkundsbeamte im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, zählen dazu in der Regel die Kosten eines am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohn- bzw. Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe ansässigen Rechtsanwalts.
Im Asylverfahren können die Reisekosten eines sogenannten auswärtigen Rechtsanwalts darüber hinaus auch dann erstattungsfähig sein, wenn er sein Mandat bereits vor der Verteilung des Asylbewerbers erhalten und im Ausgangsverfahren vor dem Bundesamt eine Tätigkeit entfaltet hat, die ein besonderes Vertrauensverhältnis begründete. Ein solches Vertrauensverhältnis zwischen dem Asylbewerber und seinem Rechtsanwalt kann dann entstehen, wenn der Prozessbevollmächtigte bereits im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt erkennbar und nachhaltig für den Asylbewerber tätig geworden ist. Dies ist vorliegend der Fall:
Obwohl die Klägerbevollmächtigte erst nach der Verteilung der Kläger mandatiert, so ist dennoch von einem solchen besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und ihrer Bevollmächtigten auszugehen, das es ausnahmsweise rechtfertigt, die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts als erstattungsfähig anzusehen.
Zwar wurden die Kläger bereits mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 19. Februar 2013 dem Landkreis Würzburg zugewiesen, die Mandatierung der Klägerbevollmächtigten erfolgte jedoch erst am 25. März 2013. Die Klägerin zu 1) befand sich jedoch zum Zeitpunkt der Mandatierung bereits in einer psychischen Ausnahmesituation und hielt sich im Raum Essen, dem damaligen Kanzleisitz der Klägerbevollmächtigten auf. Die Klägerin zu 1) hatte danach einen Suizidversuch unternommen und befand sich anschließend sechs Wochen im Nervenkrankenhaus … Aus den von der Klägerbevollmächtigten im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten ärztlichen Attesten vom 9. Dezember 2013, 15. Dezember 2014 und 13. Juni 2016 sowie aus den Feststellungen des Gesundheitsamtes des Landratsamts Main-Spessart ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) unter schweren Depressionen litt und sogar reiseunfähig war.
Die Klägerbevollmächtigte nahm zwar nicht am Anhörungstermin der Kläger teil, begleitete jedoch das gesamte Verwaltungsverfahren und legte auch entsprechende ärztliche Atteste beim Bundesamt vor. Aufgrund ihrer psychischen Ausnahmesituation ist daher von einem besonderen Vertrauensverhältnis der Klägerin zu 1) zu ihrer Bevollmächtigten auszugehen, so dass die durch deren Anreise zum Gerichtstermin nach Würzburg entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 125,00 EUR sowie das Abwesenheitsgeld in Höhe von 60,00 EUR erstattungsfähig sind.
Die außergerichtlichen Aufwendungen der Kläger waren daher wie beantragt auf 1.335,83 EUR festzusetzen und dementsprechend der im Wege des Kostenausgleichs von der Beklagten an die Kläger zu erstattende Betrag auf 431,95 EUR.
Das Verfahren ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG entsprechend).


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben