Arbeitsrecht

Osteochondrale Veränderung am Ellenbogen – Keine Anerkennung als Berufskrankheit

Aktenzeichen  AN 1 K 17.00813

Datum:
14.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6673
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtVG § 31 Abs. 3 S. 1
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

1. Bei einem osteochondralen Defekt (freier Gelenkkörper im Ellenbogengelenk) handelt es sich nicht um eine Entzündung im Sinne der Ziff. 2101 der Anlage 1 zur BKV. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Epicondylitis lateralis humeri kann grundsätzlich als Berufskrankheit im Sinne der Ziff. 2101 der Anlage 1 zur BKV in Betracht kommen, wenn dahingehende Feststellungen getroffen werden können; hierfür genügen schlichte Mutmaßungen des Beamten ohne belastbare Grundlage, aufgrund derer weder die Verwaltung noch das Gericht verpflichtet sind, weitere Ermittlungen bezüglich möglicher Ursachen für den osteochondralen Defekt anzustellen, nicht. (Rn. 37– 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ist ein Beamter dem Öffnen und Schließen von Türen nicht mit einer täglichen Einwirkungsdauer von mindestens drei Stunden ausgesetzt, da er überwiegend im Abteilungsdienst und im Wohngruppenvollzug eingesetzt ist,und fehlt es dadurch an monotonen wiederholt oder plötzlich einsetzenden Aus- und Einwärtsdrehungen der Hand, mangelt es an einer Kausalität zwischen den einzelnen Türöffnungs- und -schließvorgängen des Beamten und seiner köperlichen Beeinträchtigung.  (Rn. 39 – 44) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 30. März 2017 ist rechtmäßig, da die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung der osteochondralen Veränderungen im linken Ellenbogen als Folge einer Epicondylitis lateralis humeri als Berufskrankheit im Sinne des Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Gem. Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienstunfall gilt nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG auch die Erkrankung an einer der in den Anlagen zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BKV) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
Bei der Feststellung, dass der Beamte durch die Art des Dienstes der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, kommt es nicht auf den allgemeinen Inhalt der Dienstaufgaben des Beamten an. Entscheidend ist vielmehr die konkret ausgeübte dienstliche Verrichtung. Für diese muss unter den besonderen, zur fraglichen Zeit bestehenden Verhältnissen und Begleitumständen die Gefährdung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung gegeben sein (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Hauptband 2, BeamtVG § 31 Rn. 250; VG Kassel, U.v. 10.7.2014 – 1 K 222/12.KS – juris, Rn. 90).
2. Vorliegend scheitert die Anerkennung einer Berufskrankheit als Dienstunfall bereits am Fehlen einer Erkrankung im Sinne der Berufskrankheitenverordnung (BKV), die im Anhang 1 einen abschließenden Katalog in Betracht kommender Erkrankungen enthält (VG Augsburg, U.v. 2.8.2012 – Au 2 K 11.891 -, juris Rn. 24).
Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit bezüglich des durch die behandelnden Ärzte diagnostizierten osteochondralen Defekts am linken Ellenbogen. Von den Krankheiten der Anlage 1 der BKV kommt allein eine Erkrankung im Sinne der Ziffer 2101 – „Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“ in Betracht. Bei dem Krankheitsbild der Berufskrankheit Nr. 2101 handelt es sich um eine bakterienfreie Entzündung der Sehnenoberfläche und der Sehnenscheiden oder des die Sehnen umgebenden Gleitgewebes. Diese Entzündungen oder Reizzustände sind Folge sich ständig wiederholender einseitiger berufsbedingter Bewegungen. (SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 29.5.2015 – S 1 U 3803/14 -, juris Rn. 19).
Bei einem osteochondraler Defekt, also freien Gelenkkörpern im Ellenbogengelenk, handelt es sich nicht um eine Entzündung im Sinne der Ziff. 2101 der Anlage 1 zur BKV. Dies hat auch der Bevollmächtigte der Klägerin erkannt und mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017 festgestellt, es sei naheliegend, dass zumindest auch eine Epicondylitis lateralis humeri (Tennisellenbogen) für die festgestellte Dienstunfähigkeit mitursächlich gewesen sei. Den Klageantrag hat er in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise entsprechend angepasst.
Eine Epicondylitis lateralis humeri kann grundsätzlich als Berufskrankheit im Sinne der Ziff. 2101 der Anlage 1 zur BKV in Betracht kommen (HessLSG U.v. 29.10.2013 – L 3 U 28/10 -, juris), allerdings fehlt es vorliegenden an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass bei der Klägerin überhaupt eine Epicondylitis, die zu dem osteochondralen Defekt geführt haben könnte, vorliegt. Die durch die Klägerin bzw. deren behandelnde Ärzte vorgelegten Atteste und Untersuchungs-/Operationsberichte enthalten keinen Hinweis auf eine Epicondylitis. In Befundberichten über zwei Kernspintomographien des linken Ellenbogengelenks (5.8.2015 und 31.11.2015) wird lediglich auf eine diskrete Tendinopathie des gemeinsamen Ansatzes der Extensorensehnen, also eine primär nicht-entzündliche Erkrankung der Sehnen aufgrund von Über-, Fehlbelastung oder Verschleiß (Degeneration) (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Tendopathie), hingewiesen, so dass gerade nicht auf das Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze geschlossen werden kann. Einzige Andeutung bezüglich einer Epicondylitis findet sich im ärztlichen Attest des Dr. med. … vom 22. September 2016 den rechten Ellenbogen betreffend, diesbezüglich stellte der behandelnde Arzt jedoch fest, dass ein Tennisellenbogen gerade nicht nachweisbar gewesen sei.
Insoweit handelt es sich bei der Feststellung des Bevollmächtigten der Klägerin, dass eine Epicondylitis lateralis humeri Ursache des osteochondralen Defekts am linken Ellenbogengelenk sein müsse, um eine Mutmaßung ohne belastbare Grundlage, aufgrund derer weder die Beklagte im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren noch das Gericht im gerichtlichen Verfahren verpflichtet waren, weitere Ermittlungen bezüglich möglicher Ursachen für den osteochondralen Defekt anzustellen. Ob die Feststellung im Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von … vom 11. Februar 2016, dass die Funktionsstörung des linken Ellenbogen degenerativ bedingt sei, zutreffend ist, ist damit nicht mehr entscheidungsrelevant.
2. Des Weiteren ist die Tätigkeit der Klägerin in der Justizvollzugsanstalt … – … – nicht geeignet eine der Ziffer 2101 der BKV entsprechende Erkrankung zu verursachen.
Nach dem ärztlichen Merkblatt zur Ziffer 2101 der BKV sind für diese Berufskrankheit erkrankungsursächlich kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz (wie z.B. beim Maschinenschreiben und Klavierspielen), hochfrequente, gleichförmige, feinmotorische Tätigkeiten bei unphysiologischer, achsenungünstiger Auslenkung des Handgelenks (wie z.B. beim Stricken), repetitive Manipulationen mit statischen und dynamischen Anteilen mit hoher Auslenkung des Handgelenks bei gleichzeitig hoher Kraftanwendung (wie z.B. beim Drehen, Montieren oder Obst pflücken), forcierte Dorsalextension der Hand (wie z.B. Rückhandschlag beim Tennis, Hämmern) oder monoton wiederholte oder plötzlich einsetzende Aus- und Einwärtsdrehungen der Hand und des Vorderarmes (z.B. beim Betätigen eines Schraubendrehers). Langjährige Schwerarbeit bzw. „eintönige Fließbandarbeit“ kommen als arbeitstechnische Voraussetzungen nicht in Betracht, sofern es sich dabei nicht um unphysiologische Bewegungsabläufe bzw. unnatürliche Haltungen der beteiligten Gliedmaßen handelt. Hier ist eine rasche Gewöhnung (Trainingseffekt) zu erwarten, die eine Störung des Anpassungsgleichgewichts verhindert. Die tägliche Einwirkungsdauer sollte mindestens drei Stunden, die Gesamtbelastungszeit in der Regel fünf Jahre betragen (VG Kassel, U.v. 10.7.2014 – 1 K 222/12.KS -, juris Rn 99 unter Verweis auf HessLSG U.v. 29.10.2013 – L 3 U 28/10 -, juris; U.v. 21.11.2006 – L 3 U 103/05 -, juris; LSG SH, U.v. 14.4.2005 – L 1 U 18/03 -, juris; zur Gesamtbelastungszeit vgl. auch HessLSG, U.v. 29.1.2019 – L 3 U 90/15 -, juris).
Die nach dem ärztlichen Merkblatt zu Ziffer 2101 geeigneten Tätigkeiten zur Verursachung einer entsprechenden Erkrankung gehen im Wesentlichen mit Bewegungen der Hand und des Handgelenks einher. Dies trifft für das Öffnen und Schließen einer Türe, auch wenn es sich dabei um gegenüber normalen Standardtüren schwerere Feuerschutztüren handelt, nicht zu. Die für das Öffnen und Schließen von Türen erforderliche Kraft wird weitgehend durch den gesamten Arm aufgebracht und ist nicht mit Drehungen des Handgelenks verbunden. Insoweit fehlt es an kurzzyklischen, repetitiven, feinmotorischen Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz, hochfrequenten, gleichförmigen, feinmotorischen Tätigkeiten bei unphysiologischer, achsenungünstiger Auslenkung des Handgelenks, repetitiven Manipulationen mit statischen und dynamischen Anteilen mit hoher Auslenkung des Handgelenks bei gleichzeitig hoher Kraftanwendung oder einer forcierten Dorsalextension der Hand.
Soweit beim Öffnen und Schließen einer Tür auch eine Türklinke bewegt werden muss, sind damit keine monoton wiederholte oder plötzlich einsetzende Aus- und Einwärtsdrehungen der Hand/des Handgelenks und des Vorderarmes verbunden, da es insoweit an einer fortlaufend monotonen Tätigkeit fehlt, die im Übrigen auch nicht plötzlich erfolgt. Zwischen den einzelnen Öffnungs- und Schließvorgängen finden sich zwangsläufig immer wieder Pausen durch das „von Tür zu Tür Gehen“.
Würde auf das mit dem Öffnen der Türen verbundene Auf- und Zuschließen, was die Klägerin nach eigenen Angaben mit der rechten Hand ausübt und daher von ihrem Bevollmächtigte nicht als Ursache für die Erkrankung der Klägerin am linken Ellenbogengelenk benannt worden ist, abgestellt werden, so stellt dies weder eine kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Handtätigkeit wie z. B. beim Klavierspielen dar noch eine hochfrequente, gleichförmige, feinmotorische Tätigkeit wie z. B. beim Stricken. Darin liegt auch keine repetitive Manipulation mit statischen und dynamischen Anteilen mit hoher Auslenkung des Handgelenks bei gleichzeitig hoher Kraftanwendung wie z. B. beim Drehen, Montieren oder Obst pflücken. Ein Schließvorgang weist keine derart repetitive, also stets wiederholende, Beanspruchung des Handgelenks auf. Es handelt sich vielmehr um eine kurz andauernde Handlung. Sie ist nicht mit Drehen oder Montieren zu vergleichen, welche für eine längere Zeit andauern. Zudem fehlt es an einer hohen Kraftanwendung. Der Schließvorgang stellt auch keine Dorsalextension der Hand dar, da das Handgelenk nicht in Richtung Handrücken beim Schließen bewegt wird. Es fehlt auch an monoton wiederholten oder plötzlich einsetzenden Aus- und Einwärtsdrehungen der Hand und des Vorderarmes wie beim Betätigen eines Schraubendrehers. Das Schließen wiederholt sich nicht fortlaufend monoton, da zwischen den einzelnen Schließvorgängen zwangsläufig kurze Pausen liegen. Es erfolgt auch nicht plötzlich. Das Schließen kann nicht mit dem Betätigen eines Schraubendrehers verglichen werden, da jenes von wesentlich kürzerer Dauer ist und weniger Aufwand erfordert (VG Kassel, U.v. 10.7.2014 – 1 K 222/12.KS -, juris Rn. 101 ff.).
Des Weiteren liegt ohnehin auch die weitere Voraussetzung, dass die tägliche Einwirkungsdauer mindestens drei Stunden betragen muss, um von einer durch die Tätigkeit verursachten Krankheit nach Ziffer 2101 BKV auszugehen, nicht vor. Denn selbst wenn man entgegen des Vermerks der JVA vom 23. Februar 2017 davon ausgehen würde, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 60% während ihres Dienstes nicht nur zehnmal Brandschutztüren öffnen, sondern insgesamt sechs Feuerschutztüren 74 mal bewegen muss, ist es ausgeschlossen, dass diese Schließvorgänge insgesamt eine Zeit von über drei Stunden am Tag in Anspruch nahmen. Denn das Schließen und Öffnen wird in der Regel stets einige Sekunden in Anspruch nehmen. Außerdem war die „Schließertätigkeit“ nicht die Hauptaufgabe der Klägerin. Die Klägerin war seit Beginn ihrer Tätigkeit im Justizvollzug vollumfänglich im Abteilungsdienst und im Wohngruppenvollzug einsetzbar. Seit 2009 war sie im Spätdienst zur Besuchsüberwachung und zu Krankenhausüberwachung herangezogen. Ihre Aufgaben beschränkten sich auf die Beaufsichtigung der Gefangenen beim Hofgang und der Maßnahmen der offenen Hafträume. Insoweit ist auszuschließen, dass selbst 74 Öffnungsvorgänge einen Zeitraum von drei Stunden in Anspruch nehmen.
3. Abschließend war die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit auch nicht besonders gefährdet an einer Berufskrankheit im Sinne der BKV zu erkranken.
Voraussetzung ist nicht nur eine ursächliche Beziehung zwischen der dienstlichen Tätigkeit und dem Körperschaden, sondern auch, dass der Beamte eine dienstliche Tätigkeit ausübt, die nach allgemeiner Erfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer bestimmten Krankheit in sich birgt. Deshalb ist nicht jede in der BKV aufgezählte Erkrankung für jeden Beamten gleichsam automatisch einem Dienstunfall gleichgestellt, wenn er an ihr erkrankt. Die besondere Dienstbezogenheit der Erkrankung setzt vielmehr voraus, dass die konkrete dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten – im Ganzen gesehen – aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Die besondere Gefährdung muss also unabhängig von der individuellen Veranlagung für die konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtungen unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bzw. den übrigen Beamtinnen und Beamten vorhanden sein (VG Kassel, U.v. 10.7.2014 – 1 K 222/12.KS -, juris Rn. 90 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. März 1964 – II C 74.62 -, ZBR 1965, 161; Nds. OVG, Beschluss vom 05. April 2000 – 2 L 2760/98 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 17. Mai 1995 – 3 B 94.3181 -, juris; VG C-Stadt, Urteil vom 25. Januar 2002 – 22 VG 2383/2000 -, juris).
Das Öffnen und Schließen von Türen zählt zu der Tätigkeit einer Vielzahl von Beamten. Eine Epikondylitis radialis humeri ist nicht typisch für die „Schließertätigkeit“ der Klägerin. Zwar mag die Klägerin in einem höheren Maße als andere Beamten Schließvorgänge vornehmen. Aber selbst wenn zu Gunsten der Klägerin abweichend von dem Vermerk der JVA vom 23. Februar 2017 eine Anzahl von 74 Öffnungs- und Schließvorgängen angenommen wird, stellt dies nach Auffassung des Gerichts noch keine derart hohe Anzahl dar, die geeignet ist, eine besondere Gefährdung herbeizuführen. Dies beruht darauf, dass die einzelnen Schließvorgänge nicht ununterbrochen hintereinander durchgeführt werden. Vielmehr müssen zwischen den einzelnen Schließvorgängen zwangsläufig kurze Pausen liegen (vgl. VG Kassel, U.v. 10.7.2014 – 1 K 222/12.KS -, juris Rn. 92 für das Aufschließen von 120 Türen).
Auch stellt die Epikondylitis radialis humeri eine in der Bevölkerung unabhängig von armbelastender beruflicher Tätigkeit weit verbreitete Erkrankung dar, wobei diese durch diverse auch nicht berufliche Risikofaktoren ausgelöst werden kann (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Oktober 2013 – L 3 U 28/10 -, juris). So können mögliche Auslöser eine einseitige Beanspruchung (z.B. bei Tastatur-/Mausbenutzung, siehe auch: Repetitive Strain Injury Syndrom, Sportklettern), Fehlhaltungen im Beruf, bei der Haus- und Gartenarbeit oder in der Freizeit, falsche Technik bei Schlägersportarten, Schlafhaltung in Seitenlage (Verwendung des stark gebeugten Armes als Kopfstütze) und tendotoxische Wirkungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Fluorchinolon-Antibiotika auftreten können, sein (https://de.wikipedia.org/wiki/Epicondylitis).
4. Demnach ist die Anerkennung der Erkrankung der Klägerin zu Recht durch die Beklagte abgelehnt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S.1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.


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