Arbeitsrecht

Parallelität der Maßstäbe für Dienstunfallanerkennungen anlässlich dienstlicher oder personalvertretungsrechtlicher Beamtentätigkeiten

Aktenzeichen  14 ZB 17.2117

Datum:
15.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2019, 74
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1
BPersVG § 11, § 109
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Die in §§ 11, 109 BPersVG bei Unfällen anlässlich personalvertretungsrechtlicher Tätigkeiten angeordnete entsprechende Geltung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgevorschriften stellt im Hinblick auf § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine Rechtsgrundverweisung dar; demnach muss für die Anerkennung eines „Dienstunfalls“ im Zusammenhang mit einer personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit auch das in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgesehene Tatbestandsmerkmal des „Beruhens auf äußerer Einwirkung“ erfüllt sein. (Rn. 15 und 16)

Verfahrensgang

AN 11 K 16.1111 2017-08-02 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Entgegen den klägerischen Ausführungen ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1.1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
1.2. Vorliegend wird klägerseits die Rechtsfrage für klärungsbedürftig gehalten, „ob das Tatbestandsmerkmal ´auf äußerer Einwirkung beruhend´ gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG iVm § 109 BPersVG auch dann erfüllt sein kann, wenn im Rahmen eines in Erfüllung von im BPersVG ausdrücklich gesetzlich normierter kollektivrechtlicher Aufgaben und Pflichten auf kollektivrechtlicher Ebene durchgeführten Erörterungstermins zwischen dem Personalrat und dem Dienstherrn durch die unmittelbar vor und in diesem Erörterungstermin durch den Dienstherrn gegenüber dem Personalratsvorsitzenden als Organvertreter des Personalrats verbal erfolgende Bekanntmachung und Bekanntwerdung der Nichteinhaltung von Informations-, Unterrichtungs- und Mitwirkungsrechten Rechte des Personalrats, die gesetzlich normiert sind, verletzt wurden.“
Mit der Klage, in deren Kontext diese Frage aufgeworfen wird, begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, einen Vorfall als Dienstunfall anzuerkennen, der sich anlässlich seiner Tätigkeit als Vorsitzender eines örtlichen Personalrats zugetragen hat. Am 6. November 2015 fand um ca. 11:30 Uhr ein jour fixe des Abteilungsleiters I der Dienststelle mit Personalräten statt, an der der Kläger als Personalratsvorsitzender teilnahm. In einem vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben eines Klinikums vom 11. November 2015 wird unter anderem festgehalten, dass der Kläger während der Besprechung plötzlich nicht kontaktfähig gewesen und „zusammengesackt“ sei sowie auf Fragen nicht geantwortet habe. Das Klinikum, in dessen Notaufnahme der Kläger daraufhin gebracht worden war, diagnostizierte unter anderem einen „dringenden Verdacht auf erstmaligen unprovozierten dyskognitiven Anfall“. Der Kläger geht von einem Dienstunfall aus, weil der Dienstherr bei kontroversen Themen, die Gegenstand der Besprechung gewesen seien, gegen das personalvertretungsrechtliche Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Personalrat verstoßen habe. In einem amtsärztlichen Schreiben vom 29. Februar 2016 wurde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem dienstlichen Ereignis und der Erkrankung aus ärztlich-wissenschaftlicher Sicht ausgeschlossen. Nachdem die Beklagte daraufhin einen Antrag auf Dienstunfallanerkennung mit Bescheid vom 29. März 2016 abgelehnt und einen diesbezüglichen Widerspruch zurückgewiesen hatte, blieb auch die Klage vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat einen Dienstunfall i.S.v. § 31 BeamtVG i.V.m. §§ 11, 109 BPersVG verneint und dabei auf den streitgegenständlichen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen, der zum einen ein dienstunfallrechtliches Ereignis, das auf äußerer Einwirkung beruht, und zum anderen (hilfsweise) einen Kausalzusammenhang zwischen dem vermeintlichen Unfallereignis, d.h. der Besprechung kontroverser Themen, und dem dyskognitiven Anfall mit anschließendem Krankenhausaufenthalt verneint hat. Diese Bezugnahme hat das Verwaltungsgericht mit eigenen Ausführungen ergänzt, wobei es unter anderem davon ausgeht, dass im Fall des Klägers ein „Körperschaden“ i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eingetreten sei (UA S. 15-17), der „in Ausübung des Dienstes“ geschehen sei (UA S. 17), und dass ein Ereignis vorliege, das „plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbar“ sei (UA S. 17 f.). Jedoch beruhe dieses Ereignis jedenfalls nicht „auf äußerer Einwirkung“ i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (UA S. 18-26). Sowohl der im Urteil in Bezug genommene (UA S. 2-8) Widerspruchsbescheid als auch die eigenen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts gehen dabei unter Rückgriff auf Rechtsprechung zu Fällen zu Gesprächen mit Bezug zu dienstlichen Tätigkeiten von Beamten (unter anderem BVerwG, U.v. 9.4.1970 – II C 49.68 – BVerwGE 35, 133; BayVGH, U.v. 29.7.1987 – 3 B 85 A.2752 – juris; OVG SH, U.v. 26.11.1993 – 3 L 99/93 – juris; OVG NW, B.v. 10.8.2011 – 1 A 1455/09 – juris) davon aus, dass dienstliche Gespräche, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören, grundsätzlich keine äußere Einwirkung im Sinn des Dienstunfallrechts darstellen würden und dass anderes nur gelten könne, wenn ein dienstliches Gespräch von der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses wesentlich abweiche und sich nicht mehr im Rahmen der sozialen Adäquanz halte. Eine derartige Ausnahmesituation wurde im Ergebnis verneint.
Die Antragsbegründung vertritt die Ansicht, die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage ergebe sich daraus, dass diese Frage bislang im Rahmen der Rechtsprechung noch nicht geklärt sei. Ebenso ungeklärt sei die Rechtsfrage, ob im Hinblick auf die Freistellung eines Personalratsvorsitzenden eine Unterscheidung zwischen Ereignissen, die in Ausübung des individualrechtlichen Beamtendienstes einerseits und in Ausübung eines kollektivrechtlichen Amts nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, hier freigestellter Personalratsvorsitzender, andererseits vorzunehmen sei. Dabei wird an anderer Stelle (Schriftsatz vom 14.11.2017 S. 3 und 10) ausgeführt, § 109 BPersVG enthalte eine „Rechtsfolgenverweisung“ auf § 31 BeamtVG, die in der Weise zu lesen sei, dass es sich um ein Ereignis handeln müsse, welches „in Ausübung kollektivrechtlicher Aufgaben einschließlich des Amts des Personalratsvorsitzenden“ eingetreten sei. Ausgehend hiervon wird der verwaltungsgerichtliche Begründungsansatz umfangreich kritisiert.
1.3. Der klägerische Vortrag genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Zunächst ist zu sehen, dass es vorliegend um die Tätigkeit des Vorsitzenden einer bei einer Bundesbehörde eingerichteten Personalvertretung geht, weswegen allein der im Ersten Teil des Bundespersonalvertretungsgesetzes (Personalvertretungen im Bundesdienst) stehende § 11 BPersVG, nicht aber der im Zweiten Teil des Bundespersonalvertretungsgesetzes (Personalvertretungen in den Ländern) stehende § 109 BPersVG anwendbar ist und sich deshalb im vorliegenden Fall hinsichtlich des – in der klägerseits aufgeworfenen allein zitierten – § 109 BPersVG kein grundsätzlicher Klärungsbedarf ergeben kann.
1.4. Unabhängig davon begründet die aufgeworfene Frage aber auch in der Sache schon deshalb vorliegend keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf, weil das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass das Tatbestandsmerkmal „auf äußerer Einwirkung beruhend“ i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 11 BPersVG oder § 109 BPersVG nicht auch dann erfüllt sein könnte, wenn im Rahmen eines in Erfüllung von im Bundespersonalvertretungsgesetz ausdrücklich gesetzlich normierter kollektivrechtlicher Aufgaben und Pflichten auf kollektivrechtlicher Ebene durchgeführten Erörterungstermins zwischen dem Personalrat und dem Dienstherrn durch die unmittelbar vor und in diesem Erörterungstermin durch den Dienstherrn gegenüber dem Personalratsvorsitzenden als Organvertreter des Personalrats verbal erfolgende Bekanntmachung und Bekanntwerdung der Nichteinhaltung von Informations-, Unterrichtungs- und Mitwirkungsrechten Rechte des Personalrats, die gesetzlich normiert sind, verletzt wurden.
Vielmehr hat das Verwaltungsgericht gerade betont, es halte den jour fixe für tatbestandsmäßig „in Ausübung des Dienstes“ (UA S. 17).
Der entscheidende Unterschied zwischen der verwaltungsgerichtlichen und der klägerischen Auffassung liegt darin, dass das Verwaltungsgericht auch bei Personalratstätigkeit i.S.v. §§ 11, 109 BPersVG das in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgesehene Tatbestandsmerkmal „auf äußerer Einwirkung beruhend“ nach denselben Anforderungen wie bei dienstlichen Tätigkeiten in Beamteneigenschaft prüft (UA S. 18 ff.), insoweit also der Sache nach von einer sog. Rechtsgrundverweisung ausgeht, während klägerseits in § 109 BPersVG eine Rechtsfolgenverweisung gesehen wird, bei der über den bloßen Anlass einer kollektivrechtlichen Tätigkeit hinaus keine weitere Prüfung des „Beruhens auf äußerer Einwirkung“ stattzufinden habe.
Eben diesen entscheidenden Unterschied bringt die klägerseits formulierte Frage aber gerade nicht unmittelbar zum Ausdruck. Die Frage ist deshalb in ihrer konkreten Formulierung im vorliegenden Fall so nicht klärungsbedürftig und genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Daran ändert es nichts, dass die Antragsbegründung (dort S. 2 vorletzter Absatz) die besagte weitere Rechtsfrage der Unterscheidung zwischen kollektiv- und individualrechtlicher Tätigkeit aufwirft. Denn auch diese Frage begründet einen Klärungsbedarf jedenfalls nicht aus sich selbst heraus, sondern (wenn überhaupt) erst in einer Zusammenschau mit der vorgelagerten These des Klägers, § 109 BPersVG bzw. § 11 BPersVG beinhalteten jeweils eine Verweisung auf die Rechtsfolge des § 31 BeamtVG. Denn erst im Falle einer solchen Auslegung der §§ 11, 109 BPersVG dahin, dass direkt auf die Rechtsfolge des § 31 BeamtVG, nicht aber auf dessen Rechtsgrund, also insbesondere nicht auf das Tatbestandsmerkmal des „Beruhens auf äußerer Einwirkung“, verwiesen sein soll, wäre an die Unterscheidung zwischen kollektiv- und individualrechtlichem Bereich eine Rechtsfolge geknüpft, die geeignet wäre, im vorliegenden Fall zu einer von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichenden Einschätzung zu gelangen. Eben dieser entscheidende Dissens zwischen Klägerseite und Verwaltungsgericht (Rechtsfolgenstatt Rechtsgrundverweisung) kommt aber in der klägerseits formulierten Fragestellung nicht zum Ausdruck, sondern lässt sich nur mit zusätzlichen Erwägungen unter Würdigung der gesamten klägerischen Ausführungen mittelbar erschließen. Dies genügt aber nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
1.5. Unabhängig davon kommt dem vorliegenden Fall aber auch in der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn schon der Wortlaut der §§ 11, 109 BPersVG spricht klar gegen eine Rechtsfolgenverweisung, wie die Antragsbegründung sie vertritt.
Nach dem Wortlaut der insoweit inhaltsgleichen §§ 11 und 109 BPersVG sind die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften bei Personalratstätigkeiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nämlich nicht schon dann entsprechend anzuwenden, wenn ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz einen Unfall erleidet. Vielmehr soll diese Rechtsfolge nur eintreten, wenn es sich um einen solchen Unfall handelt, „der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre“. Damit bringt schon der Wortlaut der §§ 11, 109 BPersVG klar zum Ausdruck, dass auch bei Tätigkeiten als Personalrat inzident zu prüfen ist, ob i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG „ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis“ eingetreten ist. Damit setzt die Anerkennung als Dienstunfall i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch in Fällen der §§ 11, 109 BPersVG – wie vom Verwaltungsgericht letztlich zutreffend erkannt – notwendig (auch) voraus, dass das jeweilige Ereignis „auf äußerer Einwirkung beruht“.
Mit diesem Aspekt des Gesetzeswortlauts setzt sich die Antragsbegründung nicht hinreichend deutlich auseinander und genügt auch insoweit nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
1.6. Dabei ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass anderweitige Auslegungskriterien Anlass geben könnten, von der beschriebenen Auslegung nach dem klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen. Aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. IV/2724 S. 1 mit Hinweis auf BT-Drs. IV/2525) geht hervor, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Personalratstätigkeit angesichts ihrer Ehrenamtlichkeit (vgl. § 46 BPersVG) gerade nicht „Dienst“ im Sinne des Beamtenrechts ist und dass deswegen erst eine konstitutive Verweisung im Bundespersonalvertretungsgesetz geschaffen werden musste, um die beamtenrechtlichen Vorschriften der Unfallfürsorge überhaupt in diesem Ehrenamtsbereich (entsprechend) zur Anwendung zu bringen. Dabei sollte die Unfallfürsorge in diesem Bereich „nach den beamtenrechtlichen Vorschriften“ erfolgen. Es war dabei nicht ansatzweise davon die Rede, dass Personalratsmitglieder gegenüber dienstlich tätigen Beamten anders oder gar privilegiert behandelt werden sollten. Vielmehr ging es dem Gesetzgeber gerade darum, den ehrenamtlich tätigen Personalratsmitgliedern dieselbe Unfallfürsorge wie dienstlich tätigen Beamten zu gewähren, obwohl die beamtenrechtliche Unfallfürsorge auf deren ehrenamtliche Tätigkeit an sich überhaupt nicht anwendbar wäre. Mit diesem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck wäre es unvereinbar, in Fällen von personalvertretungsrechtlicher Tätigkeit i.S.v. §§ 11, 109 BPersVG auf das tatbestandliche Kriterium des „Beruhens auf äußerer Einwirkung“ i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu verzichten oder es auch nur anders zu behandeln als bei dienstlichen Tätigkeiten von Beamten. Denn hierin läge gerade eine Abkehr von der gesetzgeberisch gewollten (und erst ermöglichten) Gleichbehandlung mit dienstlichen Tätigkeiten von Beamten.
Vor diesem Hintergrund ist kein i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichender Grund dargelegt, der Anlass geben würde, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Herangehensweise hinsichtlich des „Beruhens auf äußerer Einwirkung“, bei der das Verwaltungsgericht auf Entscheidungen zu individualrechtlichen Besprechungen im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit von Beamten zurückgegriffen hat, einer grundsätzlichen Überprüfung zu unterziehen.
Im Ergebnis ist die Verweisung in §§ 11, 109 BPersVG dahin zu verstehen, dass zwar die dort vorgesehene Wendung „…anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz…“ (§ 11 BPersVG) bzw. „…nach dem Personalvertretungsrecht…“ (§ 109 BPersVG) an die Stelle des in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgesehenen Tatbestandsmerkmals „…in Ausübung des Dienstes…“ tritt, dass aber wegen des in §§ 11, 109 BPersVG jeweils vorgesehenen Halbsatzes „…, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre,…“ das in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgesehene (weitere) Tatbestandsmerkmal des „Beruhens auf äußerer Einwirkung“ auch in den Fällen der §§ 11, 109 BPersVG stets für eine Anerkennung als Dienstunfall erfüllt sein muss, und zwar nach den im Bereich der individualrechtlichen dienstlichen Beamtentätigkeit geltenden Maßstäben (vgl. Treber in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 11 Rn. 8 m.w.N.; im Ergebnis nicht anders Baden in Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 11 Rn. 4; Sommer in Ilbertz/Wiedmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 11 Rn. 4; Faber in Lorenzen/Eckstein u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand Juli 2018, § 11 Rn. 11).
1.7. Dass sich innerhalb des – somit vom angegriffenen Urteil im Ansatz zutreffend vorgenommenen – Rückgriffs auf die für ein „Beruhen auf äußerer Einwirkung“ i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei dienstlicher Tätigkeit von Beamten entwickelten Maßstäbe grundsätzlicher Klärungsbedarf i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergeben oder die verwaltungsgerichtliche Auslegung insoweit mit obergerichtlicher Rechtsprechung in Widerspruch stehen könnte, ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
1.8. Weil somit – wie gezeigt – entgegen der klägerischen Grundannahme den §§ 11, 109 BeamtVG nicht nur eine Rechtsfolgenverweisung, sondern eine Rechtsgrundverweisung innewohnt, bei der das „Beruhen auf äußerer Einwirkung“ in jedem Einzelfall zu prüfen ist (s.o.), begründen auch die umfangreichen Ausführungen der Antragsbegründung zu den kollektivrechtlichen Details der Aufgaben eines Personalratsvorsitzenden (Schriftsatz vom 14.11.2017 S. 4 ff.) und zu den Pflichten des Dienstherrn im Zusammenhang mit einem jour fixe (Schriftsatz vom 14.11.2017 S. 6 ff.) keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf.
Die klägerische Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Kausalitätseinschätzung (Schriftsatz vom 14.11.2017 S. 8 f.) begründet jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die aufgeworfene Frage, weil sich diese Frage – wie gezeigt – schon nach dem Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts so nicht stellt (s.o. 1.4.) und sich – unabhängig davon – nach dem Wortlaut des Gesetzes beantworten lässt (s.o. 1.5. und 1.6.). Gleiches gilt hinsichtlich der klägerischen Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Bewertung des möglichen Teilnehmerkreises eines jour fixe (Schriftsatz vom 14.11.2017 S. 9 f.).
Die klägerische Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Bewertung des klägerischen Verhaltens in der Besprechung – das Verwaltungsgericht sah insoweit eine überzogene Reaktion und eine verfehlte Steigerung, für die einzig und allein der Kläger verantwortlich sei (UA S. 25 f.) – führt jedenfalls nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil es sich dabei um eine nicht über den vorliegenden Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähige Frage handelt, der über diesen Fall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.
2. Auch eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit das verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht.
2.1. Zwar hat sich die Antragsbegründung nicht explizit auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. Allerdings wird der Sache nach im Kontext der Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mannigfaltige Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geübt und damit sinngemäß auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel geltend gemacht, so dass dieses Vorbringen (auch) dem in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten Berufungszulassungsgrund zuzuordnen ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 Rn. 25 m.w.N.).
2.2. Jedoch sind inhaltlich die Voraussetzungen des in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten Berufungszulassungsgrunds nicht hinreichend geltend gemacht bzw. liegen nicht vor.
2.2.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 Rn. 19). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
2.2.2. Nachdem das Verwaltungsgericht – wie gezeigt – zu Recht auch im Fall des Klägers auf die für ein „Beruhen auf äußerer Einwirkung“ i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei dienstlicher Tätigkeit von Beamten entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen hat (s.o. 1.5. und 1.6.) und den §§ 11, 109 BPersVG nicht die klägerseits angenommene Rechtsfolgenverweisung innewohnt, ergeben sich aus dieser verwaltungsgerichtlichen Vorgehensweise keine Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Deshalb ist die Berufung auch nicht im Hinblick auf die klägerseits (Schriftsatz vom 14.11.2017 S. 2 ff.) im angegriffenen Urteil vermisste Unterscheidung zwischen individual- und kollektivrechtlicher Tätigkeit zuzulassen.
Nachdem die umfangreichen klägerischen Ausführungen zu den kollektivrechtlichen Details der Aufgaben eines Personalratsvorsitzenden (Schriftsatz vom 14.11.2017 S. 4 ff.) und zu den Pflichten des Dienstherrn im Zusammenhang mit einem jour fixe (Schriftsatz vom 14.11.2017 S. 6 ff.) sowie die klägerische Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Kausalitätseinschätzung (Schriftsatz vom 14.11.2017 S. 8 f.) und an der verwaltungsgerichtlichen Wertung, für das klägerische Verhalten in der Besprechung sei einzig und allein der Kläger verantwortlich gewesen, ebenfalls an dieser – im Hinblick auf das „Beruhen auf äußerer Einwirkung“ nicht vorzunehmenden und vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht vorgenommenen (s.o.) – Unterscheidung zwischen individual- und kollektivrechtlicher Tätigkeit bzw. an der – erst daraus Bedeutung erlangenden – Frage einer Verletzung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung anknüpfen, begegnet das angegriffene Urteil auch insoweit keinen ernsthaften Zweifeln.
Soweit die Antragsbegründung die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zum möglichen Teilnehmerkreis eines jour fixe kritisiert (Schriftsatz vom 14.11.2017 S. 9 f.), genügt sie im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zum einen ist zu sehen, dass das Verwaltungsgericht – anders als in der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 14.11.2017 S. 10 oben) vorgetragen – nicht behauptet hat, Teilnehmer eines jour fixe könne „jegliche beliebige Person“ sein. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht festgehalten, der Gesprächstermin sei als jour fixe nicht etwa „reduziert auf Personalratsmitglieder“, sondern „erweitert auf alle für die zu besprechenden Themen relevanten Personen“. Dass es sich beim jour fixe gerade nicht nur um eine „interne“ Besprechung innerhalb des Personalrats handelt, trifft zu. Zum anderen ist unabhängig davon zu sehen, dass das Verwaltungsgericht die Frage des Teilnehmerkreises nicht als eigenständiges Argument behandelt, sondern als Teilaspekt erwähnt im Hinblick auf sein eigentliches Argument, dass kein „äußeres Ereignis“ i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorliege, weil es sich um einen „regulären Gesprächstermin“ gehandelt habe (UA S. 24 zweiter Absatz), wobei dann ausgeführt wird, die beim jour fixe behandelten Themenkomplexe seien nicht außergewöhnlich und die Gesprächsatmosphäre sei von Sachlichkeit geprägt gewesen (UA S. 24 f.). Mit dieser Gesamtargumentation setzt sich die Antragsbegründung nicht deutlich genug auseinander, weshalb daraus hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommenen Rückgriffs auf die Tatbestandsvoraussetzung „Beruhen auf äußerer Einwirkung“ keine ernstlichen Zweifel am verwaltungsgerichtlichen Urteil folgen.
3. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 10.8 des Streitwertkatalogs (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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