Arbeitsrecht

Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren – Festsetzung des Gegenstandswerts in Massenverfahren

Aktenzeichen  18 P 17.389

Datum:
30.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 113694
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 3
BGB § 242
BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1
BHO § 7 Abs. 1 S. 1
GKG $ 63 Abs. 3

 

Leitsatz

1. In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist auch in sog. Gruppen- bzw. Massenverfahren – Verfahren mit wesentlich gleichem Sachverhalt – als Gegenstandswert der Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen; der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, der eine Erhöhung des Gegenstandswerts je nach Anzahl der betroffenen Fälle vorsieht, ist nicht entsprechend anzuwenden. (Rn. 19)
2. Ein treuwidriges Verhalten, das die Unzulässigkeit der Rechtsausübung begründet, kann nicht aus dem Umstand gefolgert werden, dass der Dienstherr mit seinen Bevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat und dies nach der Rechtsprechung der Personalvertretung im Hinblick auf die Erstattungspflicht der Dienststelle gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BPersVG grundsätzlich verwehrt ist (Anschluss an BVerwG BeckRS 2010, 56648). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch wenn in der Verlängerung der Zuweisung/Abordnung von insgesamt 81 Mitarbeitern ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Antragstellers verfahrensmäßig bei jedem Einzelnen der Betroffenen ein Beteiligungsverstoß vorliegen mag, liegt die für die Bemessung des Gegenstandswerts eines sog. Gruppen- oder Massenverfahrens (mit wesentlich gleichem Sachverhalt) maßgebliche Bedeutung der Sache allein in der Beantwortung der umstrittenen Frage der Mitbestimmung bei Zuweisungen/Abordnungen der vorliegenden Art. Die Anzahl der jeweils gleichartigen Zuweisungen/Abordnungen ist deshalb dafür nicht wesentlich (Anschluss an BVerwG BeckRS 9998, 151543 u.a.). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Folgewirkungen, insbesondere auch wirtschaftliche Auswirkungen, rechtfertigen es nicht, einzelne Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (Anschluss an BVerwG BeckRS 1998 30038143 u.a.). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine (entsprechende) Anwendung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit würde der Rechtseinheit widersprechen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
6. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält – anders als das Gerichtskostengesetz (§ 63 Abs. 3 GKG) – eine Abänderungsbefugnis für den Festsetzungsbeschluss der ersten Instanz außerhalb einer Gegenstandswertbeschwerde (§ 33 Abs. 3 RVG) nicht; eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 3 GKG scheidet aus (Anschluss an BVerwG BeckRS 1995, 12122 u.a.). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 7 PE 17.152 2017-02-14 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Unter Abänderung der Nr. 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Februar 2017 wird der Gegenstandswert für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beteiligte zu 1, die Präsidentin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF), die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts für ein erstinstanzliches einstweiliges Rechtsschutzverfahren.
In dem erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach beantragte der Gesamtpersonalrat beim BAMF, die Beteiligte zu 1 im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Verlängerung der Zuweisung/Abordnung von insgesamt 81 Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit an das BAMF als Sonderentscheider für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juni 2017 fortzuführen. Mit Beschluss vom 14. Februar 2017 (Nr. 1) gab der Vorsitzende der Fachkammer für Personalvertretungsrecht Bund dem Antrag statt; auf Widerspruch hin hielt die Fachkammer für Personalvertretungsrecht Bund nach mündlicher Anhörung mit Beschluss vom 2. März 2017 die einstweilige Verfügung aufrecht.
Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung des Gegenstandswerts für das einstweilige Rechtsschutzverfahren in Anlehnung an Abschnitt II Nr. 13.7 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 5. April 2016. Das Verwaltungsgericht setzte in entsprechender Anwendung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit 2016 in Nr. 2 des Beschlusses vom 14. Februar 2017 den Gegenstandswert auf 31.500 Euro fest.
Die Beteiligte zu 1 begehrt mit ihrer Beschwerde,
unter Abänderung des Beschlusses vom 14. Februar 2017 den Gegenstandswert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf höchstens 5.000 Euro festzusetzen.
Sie beruft sich dabei insbesondere auf Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht pauschal der Auffangwert von 5.000 Euro vorgesehen sei, sowie auf die bisherige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde sei sittenwidrig. Sie verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es werde insbesondere wegen widersprüchlichen Verhaltens der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben. Es verstoße gegen den Grundsatz der Waffengleichheit und das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot, wenn ein Arbeitgeber trotz der sehr einfachen Rechtslage eine Honorarvereinbarung abschließen und so eine renommierte, bundesweit tätige und hoch qualifizierte Anwaltskanzlei beauftragen könne, wogegen dies der Personalvertretung verwehrt sei. Der Gegenstandswert sei vom Verwaltungsgericht nicht überhöht festgesetzt worden, sondern entspreche dem Grundsatz der Waffengleichheit und dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot, das sich auch auf die außergerichtliche Vergütung der Rechtsverfolgungskosten erstrecke. Es gehe nicht an, der Vertretung der Beteiligten zu 1 eine Honorarvereinbarung zuzubilligen, die Vertretung des Antragstellers aber auf den Regelstreitwert zu verweisen, zumal in einem Organstreit zwischen zwei Organen der gleichen Dienststelle. Es sei hier sachgerecht, den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit heranzuziehen.
Die Beteiligte zu 2, die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, hält die Beschwerde unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 – diese ist die zwischenzeitliche (und damit automatisch in das Verfahren eingetretene) Dienststellenleiterin des gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG (grundsätzlich) erstattungsverpflichteten BAMF – gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2017, über die die Vorsitzende nach § 33 Abs. 8 Satz 1, § 1 Abs. 3 RVG ohne ehrenamtliche Richter entscheidet, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren mit 31.500 Euro zu hoch festgesetzt. Er ist gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 1 auf 5.000 Euro festzusetzen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts war entsprechend zu ändern.
1. Die Beschwerde ist nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Geltung beansprucht (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2014 – 4 C 11.13 – BVerwGE 149, 211 Rn. 29), unzulässig. Ob dieser Grundsatz zum Tragen kommt, hängt von den im Einzelfall gegebenen besonderen Umständen ab. Anerkannt ist insbesondere, dass ein besonderer Fall des Verstoßes gegen Treu und Glauben die unzulässige Rechtsausübung bzw. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) darstellt (BVerwG, U.v. 30.6.2010 – 5 C 2.10 – juris Rn. 12; U.v. 20.3.2014 a.a.O. Rn. 31). Hierfür müssen besondere, in der Person oder im Verhalten des Beschwerdeführers liegende Umstände vorliegen, die sein Verhalten als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Ein derartiges Verhalten kann nicht aus dem Umstand gefolgert werden, dass der Vorgänger der Beteiligten zu 1 mit seinen Bevollmächtigten (gegebenenfalls) eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat und dies nach der Rechtsprechung der Personalvertretung im Hinblick auf die Erstattungspflicht der Dienststelle gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG grundsätzlich verwehrt ist (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 29.4.2011 – 6 PB 21.12 – PersR 2011, 341). Es fehlt schon im Ansatz an einem treuwidrigen Verhalten der Beteiligten zu 1 bzw. ihres Vorgängers. Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt ausschließlich durch das Gericht. Mit dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit seinen Bevollmächtigten begründet ein Dienststellenleiter gegenüber der Personalvertretung keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, er werde gegen einen seiner Auffassung nach vom Gericht zu hoch festgesetzten Gegenstandswert nicht vorgehen. Auch spielt es im Rahmen der Prüfung, in welcher Höhe ein Gegenstandswert festzusetzen ist, keine Rolle, welche Vergütung zwischen den jeweils am Verfahren Beteiligten mit ihren jeweiligen Bevollmächtigten vereinbart wurde und ob dabei gegebenenfalls das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO missachtet wurde; diese Umstände können allenfalls in einem nachfolgenden Erstattungsverfahren von Bedeutung sein.
2. Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren zu hoch auf 31.500 Euro festgesetzt. Er ist, wie von der Beteiligten zu 1 begehrt, auf 5.000 Euro festzusetzen; eine weitere Herabsetzung von Amts wegen auf 2.500 Euro im Hinblick auf das hier vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes scheidet aus.
a) Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich – wie hier – nicht aus den in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes ergibt, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, nicht jedoch über 500.000 Euro anzunehmen.
Beim personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren handelt es sich um ein objektives Verfahren, in dem es in aller Regel nicht um die Durchsetzung von Ansprüchen oder um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsverhältnissen, sondern um die Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten, von personalvertretungsrechtlich festgelegten Befugnissen und Pflichten sowie um gestaltende Entscheidungen bei Wahlanfechtung, Auflösung oder Ausschluss geht (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1977 – VII P 3.76 – Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.11.2014 – 17 C 14.2403 – PersV 2015, 187 Rn. 9 m.w.N.). Entsprechend geht es im vorliegenden Beschlussverfahren ausschließlich um die Rechtsfrage, ob der (vormalige) Dienststellenleiter bei der ohne vorherige Zustimmung des Gesamtpersonalrats verfügten Verlängerung der Zuweisung/Abordnung von insgesamt 81 Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit an das BAMF als Sonderentscheider für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juni 2017 möglicherweise dessen Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 oder 4a BPersVG bzw. nach § 76 Abs. 1 Nr. 5 oder 5a BPersVG verletzt hat und deshalb das Mitbestimmungsverfahren zunächst fortzuführen ist. Der Umstand, dass dem Antrag des Gesamtpersonalrats letztlich insgesamt 81 personelle Einzelmaßnahmen mit wesentlich gleichem Sachverhalt zugrunde lagen, erhöht die Zahl der Gegenstände im Sinne von § 22 Abs. 1 RVG nicht. Zwar mag in der Verlängerung der Zuweisung/Abordnung von insgesamt 81 Mitarbeitern ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Antragstellers verfahrensmäßig bei jedem Einzelnen der Betroffenen ein Beteiligungsverstoß vorliegen. Die für die Bemessung des Gegenstandswerts eines sog. Gruppen- oder Massenverfahrens (mit wesentlich gleichem Sachverhalt) maßgebliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller und die Beteiligte zu 1 liegt aber allein in der Beantwortung der umstrittenen Frage der Mitbestimmung bei Zuweisungen/Abordnungen der vorliegenden Art. Die Anzahl der jeweils gleichartigen Zuweisungen/Abordnungen ist deshalb dafür nicht wesentlich (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 9.3.1992 – 6 P 11.90 – BVerwGE 90, 76/86 f.; B.v. 9.12.1998 – 6 P 6.97 – juris Rn. 49, insoweit in BVerwGE 108, 135 nicht abgedruckt; BayVGH, B.v. 24.11.2014 a.a.O. Rn. 10 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.10.2016 – OVG 60 PV 9.16 – NZA-RR 2017, 41 Rn. 3 f. m.w.N).
b) Gründe, von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Auch wenn die Zahl der betroffenen Beschäftigten mit 81 Personen relativ hoch ist und den bisherigen Fallgestaltungen meist wesentlich weniger Einzelmaßnahmen zugrunde lagen – in der Fallgestaltung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992 – 6 P 11.90 – (BVerwGE 90, 76) waren es allerdings 83 Beschäftigte -, kann dies, da die Zahl der betroffenen Beschäftigen nach der Rechtsprechung bedeutungslos ist, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu keiner anderen Beurteilung führen. Gleiches gilt für die vom Bevollmächtigen des Antragstellers angesprochenen Rechtsfolgen des Verfahrens, das zu einer erheblichen Belastung des Bundes als Arbeitgeber mit Folgekosten führen könne. Denn Folgewirkungen, insbesondere auch wirtschaftliche Auswirkungen, rechtfertigen es nicht, einzelne Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 9.12.1998 – 6 P 6.97 – juris Rn. 49; B.v. 27.1.2006 – 6 P 5.05 – abrufbar über die Homepage des BVerwG, insoweit in PersR 2006, 212 nicht abgedruckt; BayVGH, B.v. 5.10.2007 – 18 C 07.1215 – juris Rn. 12 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 12.8.2016 – 9 E 61/16.PL – IÖD 2016, 275 Rn. 7). Ebenso wenig können die vom Bevollmächtigen des Antragstellers angesprochenen weiteren Gesichtspunkte – erhöhter Arbeitsaufwand wegen besonderen Abstimmungsbedarfs oder besondere politische Bedeutung der Angelegenheit – zu einer Erhöhung führen.
Eine entsprechende Anwendung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 5. April 2016 scheidet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aus. Die dortigen unter Abschnitt II Nr. 13.7 getroffenen Regelungen über Massenverfahren mit wesentlich gleichem Sachverhalt bei personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101 BetrVG, die eine Erhöhung des Gegenstandswerts je nach Anzahl der betroffenen Fälle vorsehen, können im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren keine Berücksichtigung finden. Dies gilt schon deshalb, weil für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ungeachtet der weitgehenden Geltung des Arbeitsgerichtsgesetzes nach §§ 83 f. BPersVG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Rechtseinheit in direkter Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG sowie in Übereinstimmung mit Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – derzeit in der Fassung von 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) – schon vor Änderung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (mit seinem damaligen Auffangwert von 4.000 Euro) in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten den für verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Auffangwert von 5.000 Euro festgesetzt (vgl. etwa BVerwG, B.v. 3.4.2007 – 6 PB 18.06 – juris Rn. 1); zwischenzeitlich wurde auch der Auffangwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 5.000 Euro erhöht. Eine Anwendung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit würde der Rechtseinheit widersprechen und berücksichtigte auch nicht, dass die Arbeitsgerichte bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten – anders als die Verwaltungsgerichte bei personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten – wirtschaftliche Interes-sen des Arbeitgebers berücksichtigen (vgl. etwa LAG Hamm, B.v. 15.10.2015 – 13 Ta 52/15 – juris Rn. 11 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers führt dies auch nicht zu einem Wettbewerbsvorteil des Dienststellenleiters. Denn bei der Beurteilung personalvertretungsrechtlicher Fragestellungen ist es bei gleichgelagerten Fällen ohne Bedeutung, in welcher Zahl Beschäftigte von den strittigen Maßnahmen betroffen sind, so dass hier auch keine Ausführungen zu den einzelnen Betroffenen erforderlich sind. Viel entscheidender kann im Übrigen die Auswahl eines Bevollmächtigten für personalvertretungsrechtliche Verfahren sein, bei denen – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – schwierige Rechtsfragen inmitten stehen, somit qualifizierte Ausführungen von Bevollmächtigten das Gericht in die eine oder andere Richtung beeinflussen können. Selbst bei schwierigen Rechtsfragen hat das Bundesverwaltungsgericht aber in der Vergangenheit eine Erhöhung des Gegenstandswerts abgelehnt (vgl. etwa BVerwG, B.v. 27.1.2006 – 6 P 5.05; B.v. 12.11.2002 – 6 P 2.02; jeweils insoweit nicht veröffentlicht und abrufbar über die Homepage des BVerwG). Letztlich hat das Bundesverwaltungsgericht bisher eine Erhöhung des Gegenstandswerts nur bei subjektiver oder objektiver Antragshäufung zugelassen.
c) Ausgehend hiervon war, wie von der Beteiligten zu 1 begehrt – hieran ist sie festzuhalten, da ihr die Minderungsmöglichkeit hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bekannt war -, der Gegenstandswert auf 5.000 Euro herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung von Amts wegen auf 2.500 Euro im Hinblick auf das hier vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (hälftiger Ansatz des Auffangwerts bei Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) scheidet aus; das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält – anders als das Gerichtskostengesetz (§ 63 Abs. 3 GKG) – eine Abänderungsbefugnis für den Festsetzungsbeschluss der ersten Instanz außerhalb einer Gegenstandswertbeschwerde (§ 33 Abs. 3 RVG) nicht; eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 3 GKG scheidet aus (BVerwG, B.v. 10.8.1995 – 9 B 745.94 – juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 18.7.2012 – 17 P 11.1696 – juris Rn. 3).
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).


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