Arbeitsrecht

Prüfungsumfang der Kostenerinnerung

Aktenzeichen  M 6 M 19.1476

Datum:
9.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 43103
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 154 Abs. 1, § 165
GKG § 3 Abs. 1
RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

1. Der Streitwert ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Erinnerungsverfahren wird lediglich überprüft, ob der Kostenbeamte ausgehend von einem zuvor vom Gericht festgesetzten Streitwert die richtigen Beträge ermittelt hat und bestimmte Gebühren angefallen sind. Dabei ist der Kostenbeamte an die entsprechende gerichtliche Festsetzung gebunden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. August 2018 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts München vom 22. August 2018.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2018 wies die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts München die Klage im Verfahren M 6 K 17.2322 durch Urteil vom selben Tag, im Termin verkündet, ab, erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 60,50 EUR fest. Auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 60,50 EUR beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 die Festsetzung der Kosten durch das Gericht in Höhe von 103,54 EUR.
Der Urkundsbeamte setzte mit dem Antragsteller am 25. August 2018 zugestellten Beschluss die Kosten antragsgemäß in dieser Höhe fest.
Mit am 31. August 2018 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schreiben beantragt der Antragsteller
die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 22. August 2018 (M 6 M 19.1476).
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es läge kein gültiges Urteil vor, die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig und auch weitere Kosten nicht angebracht gewesen.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache mit Schreiben vom 22. März 2019 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit am 24. April 2019 bei Gericht eingegangenem Schreiben bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners auch für dieses Verfahren und beantragte,
die Zurückweisung der Erinnerung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch die Kostenbeiakte im Verfahren M 6 K 17.2322, Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt durch die Kammer, da diese die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung in der Hauptsache getroffen hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 7).
Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist jedoch unbegründet.
Gegenstand der Erinnerung ist nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts (vgl. BayLSG, B.v. 6.10.2014 – L 15 SF 254/14 E -, BeckRS 2015, 65291). Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes. Der Streitwert selbst ist inhaltlich nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (vgl. auch BGH, B.v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11 – NJW-RR 2014, 765). Im Erinnerungsverfahren wird lediglich überprüft, ob der Kostenbeamte ausgehend von einem zuvor vom Gericht festgesetzten Streitwert die richtigen Beträge ermittelt hat und bestimmte Gebühren angefallen sind. Dabei ist der Kostenbeamte an die entsprechende gerichtliche Festsetzung gebunden.
Im vorliegenden Fall begegnet der Kostenansatz keinen rechtlichen Bedenken; eine Verletzung des Kostenrechts ist nicht ersichtlich. Das Urteil vom 20. Juni 2018 ist als Grundlage der Kostenfestsetzung vom 22. August 2018 rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es stellt einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dar, da es eine im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbare gerichtliche Entscheidung enthält.
Der Urkundsbeamte hat seiner Berechnung zutreffend einen Streitwert von 60,50 EUR zugrunde gelegt und hieraus die Verfahrensgebühr korrekt errechnet. Weder die Kosten für den Prozessbevollmächtigten noch die angenommene Pauschale für Post und Telekommunikation sind zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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