Arbeitsrecht

Rechtmäßige Versetzung in den Ruhestand

Aktenzeichen  AN 1 K 18.02267

Datum:
21.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 22190
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG § 26
BayBG Art. 65 Abs. 1, Art. 66 Abs. 2, Art. 67
SGB IX § 167 Abs. 1, Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung kommt es materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, nach durchgeführtem Widerspruchverfahren ist dies der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides. (Rn. 116 – 117) (redaktioneller Leitsatz)
2. Weder ein betriebliches Eingliederungsmanagement noch ein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX sind Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung. (Rn. 125) (redaktioneller Leitsatz)
3. In dem Zurruhesetzungsverfahren eines Beamten obliegt die Entscheidungsverantwortung dem Dienstherrn, wobei der Arzt hierbei als Sachverständiger tätig wird, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können; der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil zur Dienstfähigkeit bilden.  (Rn. 132) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes kann Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt werden, wenn der Amtsarzt über die entsprechende Sachkunde verfügt und seine medizinische Beurteilung in sich stimmig und nachvollziehbar ist. (Rn. 132 und 151) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen; es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung erforderlich ist. (Rn. 133 – 134) (redaktioneller Leitsatz)
6. Ist eine Beamtin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr imstande, ihr Amt im abstrakt-funktionellen Sinn wahrzunehmen, ist vollständige Dienstunfähigkeit gegeben, so dass keine Pflicht des Dienstherrn mehr besteht, nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten zu suchen. (Rn. 135 und 163 – 166) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 4. April 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gegenstand des Klageverfahrens ist lediglich die Ruhestandsversetzung der Klägerin, da der anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2020 von einer weiteren Verfolgung der zuvor anhängig gemachten Streitgegenstände (Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einbehalts von Dienstbezügen und Schadensersatz wegen dem Unterbleiben eines BEM bzw. eines Präventionsverfahrens) abgesehen hat. Insoweit ist die Klage teilweise konkludent zurückgenommen worden.
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 BayBG.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Hierzu bestimmt Art. 65 Abs. 1 BayBG, dass Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden können, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.
Für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung kommt es materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22/13 – juris Rn. 10; U.v. 16.10.1997 – 2 C 7/97 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 37).
Auf Grund des im konkreten Falles durchgeführten Widerspruchverfahrens ist dies der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides.
Gegen die Versetzung in den Ruhestand bestehen seitens der Kammer keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit.
Die Regierung … ist zuständige Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZustV-KM, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG, § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 1.10.1971 (GVBl. S. 365), Abschnitt 1 Nr. 2.1.5 Satz 2 VV-BeamtR, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO.
Unschädlich ist, dass sowohl der Bescheid vom 4. April 2018 als auch der Widerspruchsbescheid vom 7. November 2018 von derselben Person unterschrieben wurde (VG Düsseldorf, U.v. 26.10.2007 – 15 K 5384/05 – juris Rn. 28). Frau Leitende Regierungsdirektorin … war weder ausgeschlossene Person i.S.d. Art. 20 BayVwVfG nach bestand ihr gegenüber eine Besorgnis der Befangenheit i.S.d. Art. 21 BayVwVfG. Entsprechendes wurde jedenfalls von dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin weder vorgetragen noch behauptet. Zudem gibt es im Verwaltungsverfahrensrecht keine der alleine für Richter geltenden Vorschrift des § 54 Abs. 2 VwGO vergleichbare Regelung, wonach ein Beamter wegen einer Vorbefassung am weiteren Verwaltungsverfahren nicht mehr mitwirken könne.
Gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBG muss der Dienstherr schriftlich unter Angabe von Gründen mitteilen, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Diese Anhörung ist mit Schreiben vom 21. November 2017 erfolgt. Die Mitteilung wurde auch gemäß Art. 10 Satz 1 BayBG mittels Empfangsbekenntnis an den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt, woraufhin dieser mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 innerhalb der Monatsfrist des Art. 66 Abs. 2 BayBG Einwendungen erhob.
Unschädlich ist insoweit, dass dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin ein zusätzliches Anschreiben übermittelt wurde, dem das Anhörungsschreiben sowie ein Hinweisblatt im Original für die Klägerin beigefügt waren, da eine Zustellung des Anhörungsschreibens an den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin zwingend ist, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG.
Der Beklagte hat in seinem an die Klägerin persönlich adressierten Schreiben vom 21. November 2017 darauf hingewiesen, dass die Mitwirkung des Personalrates sowie der Gleichstellungsbeauftragten beantragt werden könne. Nach Aktenlage hat die Klägerin hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Den Anforderungen des Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BayPVG, der auch ausdrücklich erwähnt wurde, wurde damit ausreichend Rechnung getragen.
Zudem wurde die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX beteiligt, da dieser ein Abdruck des Anhörungsschreibens vom 21. November 2017 und des Bescheides vom 4. April 2018 übermittelt wurde.
Da weder ein betriebliches Eingliederungsmanagement noch ein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung sind (BayVGH, U.v. 28.2.2018 – 3 B 16.1996 – juris Rn. 47 ff.; BayVGH, U.v. 31.7.2015 – 3 ZB 12.1613 – juris Rn. 53; BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22/13 – juris Rn. 46 ff.), kann letztendlich dahingestellt bleiben, inwiefern ein solches ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere ob sämtliche in § 167 Abs. 1 SGB IX aufgeführten Stellen ordnungsgemäß beteiligt wurden.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Nr. 3 der Teilhaberichtlinien (Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 19.11.2012, Az. PE – P 1132 – 002 – 33 316/12, FMBI. S. 605), da diese nur die gesetzlichen Vorgaben nach § 167 SGB IX wiedergibt und näher ausführt und daher selbst keine weitergehenden Rechte als diese begründen kann (BayVGH, U.v. 28.2.2018 – 3 B 16.1996 – juris Rn. 49, zu der Vorgängerregelung des § 84 SGB IX).
Die Ruhestandsversetzung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG liegen vor, da die Klägerin im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in Folge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht bestand, dass sie innerhalb von sechs Monaten wieder voll dienstfähig wird.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht – in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis – nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22/13 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 28.2.2018 – 3 B 16.1996 – juris Rn. 56).
Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (BGH, U.v. 4.3.2015 – RiZ (R) 5/14 – juris Rn. 45; BayVGH, U.v. 28.2.2018 – 3 B 16.1996 – juris Rn. 57). Dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dabei zu bejahen, wenn eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit aufgrund einer Erkrankung in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen sind. Diese stellen eine ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei länger dauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann. Es muss nicht mit Gewissheit feststehen, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs weiteren Monaten unwahrscheinlich ist. Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BayVGH, U.v. 28.2.2018 – 3 B 16.1996 – juris Rn. 57).
Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt.
Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22/13 – juris Rn. 18). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt werden kann, wenn der Amtsarzt über die entsprechende Sachkunde wie der Privatarzt verfügt und seine medizinische Beurteilung in sich stimmig und nachvollziehbar ist (BVerwGE, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).
Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 67 BayBG) für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung erforderlich ist. Ein Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung sein zu können, daher die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass der Dienstherr auf ihrer Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines Amtes dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, enthalten. Zugleich muss das Gutachten dem Beamten erlauben, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert angreifen zu können. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann dabei nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (BVerwG, B.v. 20.1.2011 – 2 B 2/10 – juris Rn. 5; B.v. 13.3.2014 – 2 B 49/12 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 15).
Es muss darüber hinaus in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür nachvollziehbar darstellen, dass der Dienstherr entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem sonstigen (ggf. auch wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37/13 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 28.2.2018 – 3 B 16.1996 – juris Rn. 59).
Ausgehend von diesen Maßstäben war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt dauerhaft dienstunfähig. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes war sie nicht mehr imstande, ihr Amt im abstrakt-funktionellen Sinn wahrzunehmen. In Folge einer vollständigen Dienstunfähigkeit bestand keine Suchpflicht nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten.
Das Gutachten der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung … vom 9. November 2017 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 15. Februar 2018, deren wesentlichen Aussagen für die Klägerin nachvollziehbar in dem Bescheid vom 4. April 2018 wiedergegeben wurden, sind zwar knapp gehalten, genügen aber den vorgenannten Anforderungen.
Der Amtsarzt kommt dort zu dem Ergebnis, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage sei, ihre Dienstpflichten als Lehrerin zu erfüllen und unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus dem psychiatrischen Fachgebiet leide, die sich auf die dienstliche Leistungsfähigkeit auswirken würden. Sie habe trotz ärztlicher und medikamentöser Behandlung keine ausreichende psychische Stabilität erreicht. Bei einem deutlich unterhalbschichtigen Leistungsvermögen sei es auch bei verbleibenden Kompetenzen nicht möglich, ein tragfähiges positives Leistungsbild zu erstellen. Eine Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit könne derzeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht in Aussicht gestellt werden. Es bestehe eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der bisherigen Tätigkeit in vollen Arbeitsumfang. Bei einem deutlich unterhalbschichtigen Leistungsvermögen bestehe derzeit auch keine begrenzte Dienstfähigkeit.
Aus ärztlicher Sicht bestehe bei der Klägerin auch für anderweitige Verwendungsmöglichkeiten in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes bei einem deutlich unterhalbschichtigen Leistungsvermögen Dienstunfähigkeit.
Das Gesundheitszeugnis enthält demnach sowohl eine Diagnose als auch die aus ärztlicher Sicht mit der Erkrankung der Klägerin verbundenen Auswirkungen auf deren Dienstfähigkeit. Es ist für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin allein auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, an welchem zudem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG vorlagen, da die Klägerin bereits seit dem 19. September 2017 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchbescheides über 13 Monaten durchgehend erkrankt war, womit sich die Prognose des Amtsarztes vom 9. November 2017 und 15. Februar 2018, eine Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit könne innerhalb der nächsten sechs Monate nicht in Aussicht gestellt werden, eindrücklich bestätigt hat. Ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, ist festzustellen, dass die Klägerin sogar nach wie vor dienstunfähig erkrankt ist.
Die Darstellungen des Amtsarztes sind auch vor dem Hintergrund der Krankheitsgeschichte der Klägerin und der daraus resultierenden Fehlzeiten der Klägerin nachvollziehbar.
Die Klägerin leidet seit Juni 2001 an einer psychischen Erkrankung, wegen der sie sich bereits seit 2003 in therapeutischer Behandlung befindet. Dabei handelt es sich um eine schwerwiegende psychische Erkrankung, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin bereits seit Jahren deswegen in Behandlung befindet und auch mehrere (stationäre) Klinikaufenthalte erforderlich waren.
Bereits im Jahr 2015 wurde die Klägerin amtsärztlich aufgrund längerer krankheitsbedingter Abwesenheiten, insbesondere in der Zeit vom 11. November 2014 bis 1. März 2015, am 21. August 2015 untersucht. Aufgrund chronifizierter Gesundheitsstörungen wurde eine begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt. Die Klägerin sei lediglich in der Lage 20 Wochenstunden Unterricht zu halten und Klassenleitungen sollten ihr nicht übertragen werden.
Trotz Umsetzung dieser Vorgaben durch den Beklagten traten bei der Klägerin in der Folgezeit erneut lang dauernde krankheitsbedingte Fehlzeiten (u.a. vom 30. November 2016 bis 25. Juni 2017 und durchgehend seit dem 19. September 2017) auf.
Demnach erkrankte die Klägerin trotz einer Reduktion der Unterrichtsstunden sowie der Beschränkung der von ihr zu unterrichtenden Fächer.
Im Rahmen der Wiedereingliederung ist man der Klägerin seitens des Beklagten erneut entgegengekommen und hat ihr nicht die Betreuung einer vollständigen Klasse, sondern lediglich einer Kleingruppe übertragen. Obwohl damit die beruflichen Anforderungen an die Klägerin weiter reduziert wurden, ist sie erneut seit dem 19. September 2017 erkrankt.
Diese zeitlichen Abläufe bestätigen, dass die Erkrankungen der Klägerin deren Dienstfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt haben und tragen damit die von dem Amtsarzt gestellte Prognose, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten nicht wieder voll dienstfähig sein wird (BayVGH, U.v. 28.2.2018, U.v. 28.2.2018 – 3 B 16.1996 – juris Rn. 62).
Das amtsärztliche Gutachten vom 9. November 2017 leidet entgegen der Ansicht der Klägerin auch sonst an keinen Mängeln. Zwar verneint der Amtsarzt eine Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit und empfiehlt eine Nachuntersuchung in frühestens zwölf Monaten. Insbesondere mit Blick auf Art. 65 Abs. 4 BayBG, der die Möglichkeit schafft, einen Beamten auf Antrag zu reaktivieren, ist dies jedoch nicht widersprüchlich. Die Feststellung einer dauerhaften Dienstunfähigkeit hat nicht zwingend zur Folge, dass der Beamte tatsächlich dauerhaft bis zum Ruhestandseintritt keinen Dienst mehr verrichten kann.
Auch ergibt sich hieraus nicht, dass der Amtsarzt nur von einer momentanen Dienstunfähigkeit ausgeht. Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Wiederherstellung nicht innerhalb von sechs Monaten zu erwarten ist. Dem steht eine Empfehlung zur Nachuntersuchung in frühestens zwölf Monaten ersichtlich nicht entgegen.
Weiter ist unschädlich, dass bis zum Erlass des Widerspruchbescheides keine Nachuntersuchung der Klägerin erfolgte. Zum einen handelte es sich lediglich um eine amtsärztliche Empfehlung, zum anderen war die Klägerin seit dem 19. September 2017 durchgehend erkrankt, so dass sich kein Anlass für eine Nachuntersuchung ergab.
Die Klägerin ist den amtsärztlichen Feststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Es liegen keine anderslautenden privatärztlichen Gutachten hinsichtlich ihrer (Teil-)Dienstfähigkeit zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vor, die an der Einschätzung des Amtsarztes Zweifel aufkommen lassen könnten.
Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so kommt der Beurteilung des Amtsarztes der Vorrang zu, wenn keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen, die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Wenn der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt (BVerwG, U.v. 11.10.2006 – 1 D 10/05 – juris Rn. 36 ff.). Dieser Vorrang hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes, der im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vornimmt und er dem Beamten und der Dienststelle gleichermaßen fernsteht. Gerade bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung kommt den Zeugnissen des Gesundheitsamtes eine besondere Bedeutung zu, da es einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliegt und über speziellen Sachverstand hinsichtlich der Frage verfügt, ob und wann eine Gesundheitsstörung die Dienstunfähigkeit eines Beamten bewirkt (BVerwG, B.v. 20.1.1976 – I DB 16.75 – BeckRS 1976, 31328517; VG Augsburg, U.v. 12.3.2009 – Au 2 K 08.1222 – juris Rn. 26).
An der Sachkunde des Amtsarztes bestehen keine Zweifel. Wie bereits dargelegt, ist die medizinische Beurteilung, insbesondere mit Blick auf die häufigen Fehlzeiten, auch nachvollziehbar und in sich stimmig. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Amtsarzt unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt hätte. Die Klägerin hat auch keine ärztlichen Atteste oder Gutachten vorgelegt, die zumindest eine Teildienstfähigkeit zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung näher erläuterten, sodass der Amtsarzt auf diese Erwägungen hätte eingehen müssen.
Insbesondere stehen die von dem Amtsarzt gewürdigten Gutachten von Frau Dipl.-Psych. … vom 6. Oktober 2017 und Frau Dr. med. …, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2017 den Einschätzungen des Amtsarztes nicht entgegen. Der Amtsarzt hat ausweislich des Gutachtens vom 9. November 2017 und der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Februar 2018 die Ausführungen ebenso berücksichtigt, wie die Ausführungen in dem Gesundheitszeugnis vom 21. August 2015.
Die beiden privatärztlichen Gutachten stellen übereinstimmend als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung fest. Der Amtsarzt selbst nennt weder in seinem Gutachten vom 9. November 2017 noch in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Februar 2018 eine konkrete Diagnose. Dies ist jedoch nicht erforderlich gewesen, da die Angabe, dass bei der Klägerin gesundheitliche Beeinträchtigungen aus dem psychiatrischen Fachgebiet bestünden, mit Blick auf Art. 67 Abs. 1 BayBG ausreichend waren und nach Abschnitt 8 Nr. 1.4.2.5 erster Spiegelstrich Satz 2 VV-BeamtR die Diagnose selbst ausdrücklich nicht genannt werden soll, zumal der Amtsarzt auch auf das Gesundheitszeugnis vom 21. August 2015 Bezug nahm und damit die dort getroffenen Feststellungen übernahm.
Entgegen den beiden privatärztlichen Gutachten, die bei einer Veränderung der Aufgabenbereiche der Klägerin (Unterricht im Tandem, bei dem die Klägerin mit einem anderen Kollegen in einer Klasse mit wechselnden Sozialformen und Gruppenarbeiten und die Verantwortung teilen kann) eine Rückkehr an den Arbeitsplatz für möglich erachten, hat der Amtsarzt aus Sicht der Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass dies vorliegend nicht der Fall ist.
Dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass der Amtsarzt dies weder in seinem Gutachten vom 9. November 2017 noch in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Februar 2018 explizit aufgreift, jedoch führte der Amtsarzt auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten aus, dass er die beiden Gutachten berücksichtigt hat.
Die Einschätzung des Amtsarztes, die Klägerin sei dienstunfähig erkrankt ist, ist aus Sicht der Kammer im Ergebnis und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalles nicht zu beanstanden. Maßgeblich hierfür ist, dass die Klägerin in der Zeit vom 30. November 2016 bis zum 25. Juni 2017 und danach seit dem 19. September 2017 durchgehend dienstunfähig erkrankt war. Damit lag bereits zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung durch den Amtsarzt am 27. Oktober 2017 eine Erkrankung von mehr als drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor. Im Zeitpunkt der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Februar 2018 war die Klägerin bereits fast fünf Monate durchgehend erkrankt. Demnach hat sich die Prognoseentscheidung des Amtsarztes bereits zu diesem Zeitpunkt bestätigt. Mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und dem Vorliegen eine Erkrankung von mehr als 13 Monaten hat die amtsärztliche Prognose eine weitere Bestätigung erfahren.
Hinzu kommt im Falle der Klägerin, dass sie eine beabsichtigte Wiedereingliederung nach wenigen Tagen abbrechen musste. Diesbezüglich ist aus Sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass man der Klägerin lediglich eine Kleingruppe mit acht Schülern zur Betreuung zuteilte. Auch wenn es sich um problematische Kinder gehandelt haben sollte, worauf es letztlich jedoch nicht ankommt, da ein Lehrer in der Lage sein muss die ihm anvertraute Klasse ordnungsgemäß zu betreuen, so belegt dies aus Sicht der Kammer deutlich, dass die Klägerin außerstande ist, ihrer Tätigkeit als Lehrerin nachzugehen und sie deshalb dienstunfähig ist. Für die Kammer steht daher fest, dass die Klägerin auch aufgrund ihrer bisherigen erheblichen Fehlzeiten und des gescheiterten Wiedereingliederungsversuchs keinerlei „Restleistungsvermögen“ im Sinne einer wenigstens noch teilweise vorhandenen Leistungsfähigkeit besaß (BayVGH, B.v. 4.10.2019 – 3 ZB 18.1132 – juris Rn. 14).
In diesem Zusammenhang ist auch die Einschätzung von Frau Dipl.-Psych. … … vom 6. Oktober 2017, wonach eine moderate Reduktion der Unterrichtspflichtzeit der Klägerin deren gesundheitliche Situation verbessert habe, kritisch zu hinterfragen. Denn die Klägerin ist bereits seit dem Jahr 2015 nur noch teildienstfähig, und man hat auf Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom 24. August 2015 ihre Unterrichtsstunden auf 20 Stunden pro Woche reduziert und Klassenleitungen ausgeschlossen. Zudem hat der Beklagte die von der Klägerin zu unterrichtenden Fächer bereits zuvor eingeschränkt. Trotzdem erkrankte die Klägerin in der Zeit vom 3. Juni 2016 bis 1. Juli 2016, 30. November 2016 bis 25. Juni 2017, wobei in diesem Zeitraum auch ein stationärer Aufenthalt in einer Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in der Zeit vom 8. Februar bis 23. März 2017 erforderlich war, und durchgehend seit dem 19. September 2017. Demnach ist es nicht zutreffend, dass sich die gesundheitliche Situation der Klägerin durch die zuvor beschriebenen Maßnahmen verbessert hat. Warum ein Tandemunterricht eine (Teil-)Dienstfähigkeit der Klägerin begründen könne, wurde zudem nicht näher erläutert.
Auch in der ärztlichen Bescheinigung vom 27. September 2017 von Frau Dr. med. … wird ein Unterricht im Tandem zwar als besonders geeignet gehalten, jedoch setzt sich die Ärztin nicht mit der Frage auseinander, inwieweit die Klägerin bei Umsetzung dieser Maßnahme noch als (teil) dienstfähig angesehen werden könne.
Auch aufgrund dieser Umstände ist es für die Kammer nicht zu beanstanden, dass der Amtsarzt von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit der Klägerin ausging und sich nicht näher mit der Möglichkeit eines Tandemunterrichts auseinandersetzte.
Eine Verletzung der Suchpflicht hinsichtlich eines für die Klägerin geeigneten Dienstpostens liegt ebenfalls nicht vor.
Von der Versetzung in den Ruhestand soll nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Fassung vom 17.6.2008) abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung gemäß § 26 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BeamtStG möglich ist bzw. wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (sog. begrenzte Dienstfähigkeit, § 27 Abs. 1 BeamtStG). Für danach noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn. Für die Annahme der Dienstunfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amts im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22/13 – juris Rn. 12 ff.; U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 6 ZB 18.2184 – juris Rn. 18).
Die Übertragung eines anderen Amts bzw. einer geringerwertigen Beschäftigung setzt voraus, dass der Beamte den hierfür geltenden gesundheitlichen Anforderungen gewachsen sein muss. Scheidet jegliche Weiterverwendung des Beamten aus gesundheitlichen Gründen aus, so entfällt auch die gesetzliche Suchpflicht (BVerwG, U.v. 16.11.2017 – 2 A 5/16 – juris; U.v. 5.6.2014 – 2 C 22/13 – juris Rn. 26 f.; BayVGH, B. v. 27.1.2017 – 3 CS 16.2156 – juris).
Der Beklagte ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin auf Grund ihrer zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung fortbestehenden Erkrankungen auch nicht anderweitig eingesetzt werden konnte. Dies ergibt sich aus der eindeutigen amtsärztlichen Beurteilung vom 9. November 2017 zur vollständigen Dienstunfähigkeit der Klägerin, deren Richtigkeit durch die beiden zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vorliegenden privatärztlichen Atteste nicht in Zweifel gezogen wird und durch die erneute langandauernde Erkrankung der Klägerin ab dem 19. September 2017 bestätigt wurde.
Die Suchpflicht des Beklagten ist daher aufgrund der Besonderheiten des konkreten Einzelfalles entfallen, da die Klägerin aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit nicht mit einem anderen Dienstposten betraut werden konnte. Folglich musste sich weder der Amtsarzt näher mit der Aussage des amtsärztlichen Gutachtens vom 24. August 2015 auseinandersetzen, dass die Klägerin im administrativen Bereich eingesetzt werden könne, noch der Beklagte nach für die Klägerin geeignete Stellen im Innendienst suchen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.


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