Arbeitsrecht

Rechtmäßigkeit eines Widerrufsbescheids betreffend einer Zuwendung (hier bzgl. einer sog. Fehlbedarfsfinanzierung)

Aktenzeichen  M 31 K 16.3314

Datum:
7.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13285
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1, Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1, Art. 49a Abs. 1

 

Leitsatz

1. Bei der Fehlbedarfsfinanzierung deckt die Zuwendung den Fehlbedarf, der verbleibt, soweit der Zuwendungsempfänger die Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel (Drittmittel) zu decken vermag. (Rn. 24) (red. LS Alexander Tauchert)
2. Auch wenn es sich bei angegbenen Eigenmitteln um Spendenmittel handelt, kann dieser Betrag bei der Berechnung des Anteils im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung in voller Höhe förderungsmindernd angerechnet werden. (Rn. 28) (red. LS Alexander Tauchert)
3. Ob bzw. wann dieser Betrag (ergänze: die Spendenmittel) tatsächlich in voller Höhe zur Verfügung stand, ist unbeachtlich. Es spielt auch kein Rolle, ob es der Beklagten (dem Zuwendungsgeber) bekannt war, dass es sich hier um die zweckgebundene Spende eines Dritten handelte. (Rn. 32) (red. LS Alexander Tauchert)
4. Durch die Angabe von Eigenmitteln in Höhe von … EUR im Förderantrag und die Anerkennung des Finanzierungsplans wurde für die geförderte Maßnahme abschließend verbindlich erklärt, dass diese Mittel auch in vollständiger Höhe zur Verfügung stehen. Damit oblag allein dem Zuwendungsempfänger das Risiko, dass er über diese von einem Dritten gewährten Mittel – aus welchen Gründen auch immer – in der weiteren Folge der Durchführung sodann doch nicht verfügen kann. Dieses Risiko ist nicht anders zu bewerten, wie das nachträgliche Wegfallen von angegebenen Eigenmitteln. (Rn. 33) (red. LS Alexander Tauchert)
5. Ist in einer Nebenbestimmung ausdrücklich nur davon die Rede, dass sich die Zuwendung bei Fehlbedarfsfinanzierung ermäßige, wenn sich nach der Bewilligung die im Antrag veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen, sich die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten, wird damit gerade dem Sinn und Zweck der Fehlbedarfsfinanzierung, nur die Differenz zu fördern, die verbleibt, soweit der Zuwendungsempfänger die Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel (Drittmittel) zu decken vermag, Rechnung getragen. (Rn. 39) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom … Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat zu Recht den Förderbescheid vom … Oktober 2014 in Höhe von 41.458,23 EUR widerrufen und den entsprechenden Betrag vom Kläger zurückgefordert.
Gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG bestimmt u.a., dass, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind und die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist.
1. In Nr. 5 der Hinweise im Bewilligungsbescheid wird im Zusammenhang mit Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG ausgeführt, dass die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen wird, wenn sich nach Überprüfung des Verwendungsnachweises beim Zuwendungsgeber eine Überzahlung ergibt, d.h. der Zuwendungsempfänger laut Verwendungsnachweis nicht alle Fördermittel im Bewilligungszeitraum verwendet hat. Zudem kann der Zuwendungsgeber den Widerruf der Bewilligung u.a. dann vornehmen, wenn sich wesentliche Abweichungen von dem im Antrag angegebenen Umfang des Projekts ergeben, sich der Projektbeginn wesentlich verschiebt oder sich wesentliche Änderungen in der Kosten- und Finanzstruktur ergeben (z.B. Ermäßigung der Gesamtkosten oder Erhöhung der Eigenmittel/Einnahmen).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
Zwischen den Parteien unstreitig sind im Projektzeitraum (…2014 bis …2015) nicht die im Finanzierungsplan veranschlagten Kosten in Höhe von 156.800 EUR angefallen. Die Beklagte ging zuletzt von anzuerkennenden Gesamtkosten in Höhe von 115.341,77 EUR (zunächst 111.582,76 EUR zuzüglich weiterer, von der Beklagten zugunsten des Klägers in der Folge noch anerkannter Ausgaben in Höhe von 3.759,01 EUR; vgl. Bl. 129 und 150 der Behördenakte) aus, was von der Klägerseite auch nicht substantiiert in Abrede gestellt worden ist. Sonach ergibt sich eine Überzahlung (Differenz) in Höhe von 41.458,23 EUR. Dabei hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Eigenmittelanteil des Klägers in Höhe von 68.000 EUR in Ansatz gebracht.
Die mit Bescheid vom … Oktober 2014 bewilligte Förderung wurde in Gestalt einer Fehlbedarfsfinanzierung ausgereicht. Dies bedeutet, dass die Förderstelle – unter bestimmten Bedingungen und in vorgegebenen Grenzen – nur das zuschießt, was der zu Fördernde selbst nicht aufbringen kann (BayVGH, U.v. 19.7.2006 – 19 B 04.3424 – juris). Bei der Fehlbedarfsfinanzierung deckt die Zuwendung damit den Fehlbedarf, der verbleibt, soweit der Zuwendungsempfänger die Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel (Drittmittel) zu decken vermag.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel kann eine Fehlbedarfsfinanzierung nur bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Fehlbedarfs erfolgen (OVG Brandenburg, U.v. 22.2.2001 – 4 A 69/99 – juris Rn. 44).
Angesichts der in den Finanzierungsplan eingestellten Eigenmittel in Höhe von 68.000 EUR und veranschlagten Gesamtausgaben in Höhe von 156.800 EUR errechnete sich für den Kläger ein verbleibender Fremdmittelbedarf in Höhe von 88.800 EUR, der von der Beklagten mit dem vorgenannten Bewilligungsbescheid als Zuschuss gewährt werden sollte.
Die im Kosten- und Finanzierungsplan für den Bewilligungszeitraum 2014/2015 in Spalte 5 (Eigenmittel) eingetragenen 68.000 EUR stammten dabei – zwischen den Parteien unstreitig – aus Spendenmitteln des … … Global Care e.V.
Auch wenn es sich bei dem Betrag von 68.000 EUR um Spendenmittel handelte, konnte dieser von der Beklagten bei der Berechnung des auf sie entfallenden Anteils im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung in voller Höhe förderungsmindernd angerechnet werden.
Der Finanzierungsplan ist nach der Übernahme in den Zuwendungsbescheid für Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierungen verbindlich geworden und gibt die monetären Soll-Werte der Projektförderung für spätere Prüfungen vor (vgl. Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 2017, A.III, Rn. 322).
Der Kläger hat durch den von ihm am … Oktober 2014 erklärten Klageverzicht sowie die rechtsverbindliche Anerkennung der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids vom … Oktober 2014 auch den zum verbindlichen Bestandteil des Förderbescheids (vgl. Nr. 1 Satz 2 des Tenors des Förderbescheids) erklärten Ausgaben- und Finanzierungsplan inhaltlich anerkannt und damit das Vorhandensein von Eigenmitteln in Höhe von 68.000 EUR bestätigt.
Nachdem sich im Bewilligungszeitraum die zuwendungsfähigen Gesamtkosten auf 115.341,77 EUR verringert hatten, war der unter Berücksichtigung des Eigenmittelanteils von 68.000 EUR zu viel ausgezahlte Betrag von 41.458,23 EUR nicht für den nach dem Bescheid vom … Oktober 2014 bestimmten Zweck verwendet worden (Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG).
Ob bzw. wann dem Kläger dieser Betrag tatsächlich in voller Höhe zur Verfügung stand, ist unbeachtlich. Es spielt auch kein Rolle, ob es der Beklagten bekannt war, dass es sich bei den 68.000 EUR des … … Global Care e.V. um die zweckgebundene Spende eines Dritten handelte.
Durch die Angabe von Eigenmitteln in Höhe von 68.000 EUR im Förderantrag und die Anerkennung des Finanzierungsplans durch den Kläger hat dieser für die geförderte Maßnahme abschließend verbindlich erklärt, dass ihm diese Mittel auch in vollständiger Höhe zur Verfügung stehen. Damit oblag allein ihm auch das Risiko, dass er über diese von einem Dritten gewährten Mittel – aus welchen Gründen auch immer – in der weiteren Folge der Durchführung sodann doch nicht verfügen kann. Dieses Risiko ist angesichts der konkreten Umstände des Falles nicht anders zu bewerten, wie das nachträgliche Wegfallen von angegebenen Eigenmitteln.
Der Kläger ist zunächst selbst davon ausgegangen, dass ihm im maßgeblichen Förderzeitraum die 68.000 EUR in voller Höhe zur Verfügung stehen werden: In der E-Mail des Bereichsleiters Jugendarbeit des Klägers an die Beklagte vom … September 2014 (Bl. 24 der Behördenakte) hat dieser auf die verbindliche Spendenzusage in Höhe von 68.000 EUR für das Projektjahr 2014/2015 hingewiesen und wollte die Beklagte lediglich darauf aufmerksam machen, dass für das Folgejahr (2015/2016), für das der Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft in seinem Beschluss vom … September 2014 ebenfalls bereits eine Förderung der Beklagten bewilligt hatte, seitens des … … Global Care e.V. noch keine solche Zusage vorliege. Danach entspreche es nicht den Tatsachen, auch für das zweite Projektjahr den Betrag von 68.000 EUR bereits als feste Größe einzutragen. Dass auch im ersten Projektjahr der Betrag von 68.000 EUR noch nicht fest eingeplant werden könne, wurde hingegen nicht ansatzweise erwähnt.
In dieser – eine Woche vor Beginn des Förderzeitraums (… Oktober 2014) verfassten – E-Mail wurde klägerseits auch mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass es bei der Besetzung der geförderten Sozialpädagogenstellen infolge der knappen Zeitspanne bis zum Beginn des Förderzeitraums zu Problemen kommen könne und sich damit möglicherweise die veranschlagten Maßnahmenkosten verringern könnten.
Stattdessen hat der Kläger am … Oktober 2014, also fast zwei Wochen nach Beginn des Bewilligungszeitraums, auf Rechtsmittel gegen den Förderbescheid verzichtet und die darin enthaltenen Nebenbestimmungen als rechtsverbindlich anerkannt, ohne darauf hinzuweisen, dass es zu Verzögerungen bei der Stellenbesetzung kommen könne, was zu diesem Zeitpunkt schon bekannt sein musste.
Die Klägerseite kann demzufolge auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass sich die nach seiner Auffassung verspätete Bewilligung der Förderung darauf ausgewirkt habe, dass der Kläger die geförderten Stellen noch nicht zu Beginn des Förderzeitraums, sondern erst später habe besetzen können und es daher zu den Verschiebungen der „Förderzeiträume“ der Beklagten auf der einen Seite und des … … Global Care e.V. auf der anderen Seite gekommen sei.
Aus der Gesamtschau des Bescheids, seiner Anlagen sowie der dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen und Hinweise ergibt sich an keiner Stelle, dass das Risiko eine Reduzierung der als Eigenmittel deklarierten Spende in Höhe von 68.000 EUR von der Beklagten zu tragen wäre.
Auch soweit die Klägerseite ausführt, Nr. 2 der Nebenbestimmungen sei zu entnehmen, dass aufgrund der dortigen Formulierung gerade auf während der Durchführung des geförderten Projekts mögliche Änderungen Rücksicht genommen werden sollte, verfängt dies nicht. In dieser Nebenbestimmung ist ausdrücklich nur davon die Rede, dass sich die Zuwendung bei Fehlbedarfsfinanzierung ermäßige, wenn sich nach der Bewilligung die im Antrag veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen, sich die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten. Damit wird gerade dem Sinn und Zweck der Fehlbedarfsfinanzierung, nur die Differenz zu fördern, die verbleibt, soweit der Zuwendungsempfänger die Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel (Drittmittel) zu decken vermag, Rechnung getragen. In dieser Nebenbestimmung kommt – anders als der Kläger meint – indes gerade nicht zum Ausdruck, dass auch die Verringerung der im Antrag angegebenen Eigenmittel auf die Höhe der Förderung Einfluss haben soll, zumal dies dem Sinn und Zweck der Fehlbedarfsfinanzierung diametral zuwiderlaufen würde. In dieser Hinsicht konnte die Nebenbestimmung auch nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt (§§ 133, 157 BGB analog) nicht verstanden werden, wobei auch in den Hinweisen zum Förderbescheid (dort Nr. 5) ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerrufs bei wesentlichen Änderungen der Kosten- und Finanzstruktur (dort exemplarisch genannt die Ermäßigung der Gesamtkosten oder Erhöhung der Eigenmittel/Einnahmen) hingewiesen worden ist.
Zusammenfassend ist sonach festzustellen, dass sich der Kläger aufgrund des Ansatzes der Spendenmittel in Höhe von 68.000 EUR als Eigenmittel im Finanzierungsplan, der verbindlicher Bestandteil des bestandskräftigen Zuwendungsbescheids vom … Oktober 2014 war, diese im Rahmen der von der Beklagten gewährten Fehlbedarfsfinanzierung förderungsmindernd anrechnen lassen muss. Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens und dessen Umstände im Einzelnen führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger trägt vorliegend das alleinige Risiko der Mittelverfügbarkeit. Damit unterscheidet sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation auch grundlegend von der, die der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 22. Oktober 1987 (19 B 86.03231 – BayVBl. 1988, 466) zu entscheiden hatte. Dort nämlich wurde an den Zuwendungsempfänger erst nachträglich eine nicht zweckgebundene Spende geleistet, die mithin nicht Gegenstand des der dortigen Zuwendungsgewährung gegebenenfalls zugrunde liegenden Finanzierungsplans gewesen sein kann. Für den hier zu entscheidenden Fall kann der Kläger aus den Aussagen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im vorgenannten Urteil daher aufgrund der gänzlich voneinander abweichenden Fallgestaltungen in jenem und dem vorliegenden Verfahren nichts für sich gewinnen.
2. Die Beklagte hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von ihrer Widerrufsbefugnis Gebrauch gemacht.
Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Bei der Entscheidung über den Widerruf des Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit sind die auf die Durchsetzung des Haushaltsrechts gerichteten öffentlichen Interessen gegen die Interessen des Zuwendungsempfängers abzuwägen. Bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks und bei Auflagenverstößen ist ein Widerruf im Regelfall intendiert (vgl. VG Regensburg, U.v. 17.3.2016 – RO 5 K 15.305 – juris Rn. 57; hier zudem auch Nr. 5 Abs. 2 der Hinweise zum Bewilligungsbescheid, in denen ausgeführt ist, dass im Falle einer Überzahlung die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen wird). Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 6 Abs. 1 HGrG, Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO; zudem auch 1.3 der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 9.10.2014) führen dazu, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung der öffentlichen Förderung verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22/96 – juris Rn. 16).
Daran gemessen sind die im Bescheid angeführten und im Schriftsatz vom … April 2017 noch näher erläuterten (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) Ermessenserwägungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Bei der Ausübung des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Widerrufsermessens konnte die Beklagte dem haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorrangige Bedeutung zumessen, insbesondere auch deswegen, weil die Gründe für den Widerruf in die Sphäre des Klägers fallen.
3. Die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2, Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG, wonach der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, an dem die Behörde von den widerrufsbegründenden Tatsachen Kenntnis erhält, ist vorliegend gewahrt, da die Beklagte erst mit Vorlage des Verwendungsnachweises am … April 2016 Kenntnis von den einen Widerruf rechtfertigenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
4. Da der Widerruf in der vorgenommenen Höhe gerechtfertigt war, durfte die Beklagte den zu viel ausgezahlten Förderbetrag auch gemäß Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG zurückfordern.
5. Zu keinem anderen Ergebnis als dem vorstehend gefundenen käme man im Übrigen, wenn man in Nr. 2 der Nebenbestimmungen des Förderbescheids vom … Oktober 2014 eine auflösende Bedingung i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG sehen würde, wonach sich bei Ermäßigung der für den Förderzeitraum veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben oder bei der Erhöhung bzw. dem Hinzutreten neuer Deckungsmittel die Zuwendung bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag ermäßigt (VGH BW, U.v. 29.7.2008 – 9 S 2810/06 – juris).
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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