Arbeitsrecht

Reisebeihilfe für Bundespolizeibeamten bei Benutzung einer Bahncard

Aktenzeichen  B 5 K 15.422

Datum:
7.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 50428
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BRKG § 15
TGV § 5

 

Leitsatz

1. Ein Beamter kann keine gesonderten Fahrtkosten für Dienstreisen geltend machen, wenn er vor einer Abordnung bereits im Besitz einer privat beschafften BahnCard 100 ist, die er ohne finanziellen Mehraufwand auch für dienstliche Fahrten verwenden kann. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die Karte auch für dienstliche Zwecke einzusetzen und hat gegen den Dienstherrn weder einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung auf abstrakter Basis noch – mangels entstandenen Mehraufwands – auf Beteiligung an den Kosten seiner schon früher privat beschafften privaten BahnCard (s.auch BVerwGE 34, 312). (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat ein Beamter eine Bahncard erworben, um sie während einer Abordnung auch für Familienheimfahrten vom Dienstort an den Wohnort zu nutzen, steht ihm eine Reisebeihilfe zu.  (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Beschränkung auf eine Familienheimfahrt pro Monat in § 5 I TGV dient lediglich der Deckelung der finanziellen Auswirkungen auf den Dienstherren, bezweckt aber nicht, die tatsächliche Zahl der – stets durch die Abordnung verursachten – Familienheimfahrten des Beamten zu beschränken. (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei der Erstattung der Kosten einer BahnCard 100 anstelle einer BahnCard 50 kann ebenso ein fiktiver Kostenaufwand zugrunde gelegt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2015 wird insoweit aufgehoben, als darin die Gewährung einer Reisebeihilfe für die Familienheimfahrt des Klägers vom 23. bis 25. Januar 2015 abgelehnt wird.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die fiktiven Kosten einer privaten BahnCard 50 von 255,00 € sowie die fiktiven Fahrtkosten für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 unter Verwendung einer privaten BahnCard 50 in Höhe von 142,00 € zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 in Höhe der fiktiven Kosten einer privaten BahnCard 50 und der fiktiven Fahrtkosten für diese Familienheimfahrt unter Verwendung einer BahnCard 50. Soweit mit dem Klageantrag die Erstattung der (höheren) Kosten einer BahnCard 50 Business geltend gemacht wurde, war die Klage abzuweisen.
1. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Reisebeihilfe nach § 5 Abs. 1 TGV zu, dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Der Kläger ist Berechtigter im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6, § 3 TGV, da er als Bundesbeamter im Rahmen einer Abordnung an die Bundespolizeiakademie im Januar 2015 in … tätig und eine tägliche Rückkehr an seinen Wohnort … nicht zumutbar war. Da der Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV nicht erfüllt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat er grundsätzlich Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für eine monatliche Familienheimfahrt.
2. Die Höhe der zu gewährenden Reisebeihilfe bestimmt sich nach § 5 Abs. 4 TGV. Danach umfasst die Reisebeihilfe die Erstattung der entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrig- sten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort. Bei zuschlagpflichtigen Zügen erfolgt eine Erstattung der Zuschläge wie bei Dienstreisen. Nach Nr. 4.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) gehören zu den Fahrtkosten auch Auslagen für Zuschläge für Züge, das heißt, dass insbesondere der ICE-Zuschlag regelmäßig erstattungsfähig ist. Streitentscheidend ist hier, in welcher Höhe dem Kläger erstattungsfähige Fahrauslagen entstanden sind.
a) Eine Erstattung kommt insoweit nur in Betracht, soweit dem Beamten tatsächlich Fahrauslagen entstanden sind (OVG Hamburg, B. v. 1.11.2007 – 1 Bf 64/06 – juris, Rn. 8; VGH Hess., B. v. 22.11.2006 – 1 UZ 156/06). Zwar hat der Kläger eine BahnCard 100, so dass für ihn für einzelne Fahrten mit der Deutschen Bahn keine weiteren Kosten mehr anfallen. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dem Kläger seien keine Fahrauslagen im Sinne des § 5 Abs. 4 TGV entstanden. Denn die Anschaffung der BahnCard 100 war mit – zeitlich vorgelagerten – Kosten verbunden. Dem steht nicht entgegen, dass diese Kosten keiner konkreten Fahrt zugeordnet werden können. Dies ist schon nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 TGV keine Voraussetzung. Auch bei einer – wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2015 als erstattungsfähig anerkannten – BahnCard 50 wäre dies nicht der Fall.
b) Zwar kann der Beamte keine gesonderten Fahrtkosten für Dienstreisen geltend machen, wenn er bereits im Besitz einer privat beschafften BahnCard 100 ist, die er ohne finanziellen Mehraufwand auch für dienstliche Fahrten verwenden kann. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die Karte auch für dienstliche Zwecke einzusetzen und hat gegen den Dienstherrn weder einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung auf abstrakter Basis noch – mangels entstandenen Mehraufwands – auf Beteiligung an den Kosten seiner schon früher privat beschafften privaten BahnCard (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 – VI C 75.67 – BVerwGE 34, 312 ff.; so auch Nr. 4.2.4 BRKGVwV). Diese Auffassung beruht aber ersichtlich auf dem Gedanken, die Anschaffung der BahnCard 100 sei unabhängig vom dienstlichen Anlass erfolgt und damit der ausschließlichen privaten Lebensführung des Beamten zuzurechnen. Da sich der Beamte die Karte auch ohne den dienstlichen Anlass angeschafft hätte, sei ein finanzieller Mehraufwand des Beamten, der dienstlich veranlasst sei, nicht erkennbar. Eine solche private Veranlassung ist hier aber nicht anzunehmen (vgl. VG Darmstadt, U. v. 20.12.2005 – 5 E 1804/04; VGH Hess, B. v. 22.11.2006 – 1 UZ 156/06). Der Kläger hat die BahnCard 100 erst erworben, nachdem er bereits seinen Dienst in … aufgenommen hatte, die Anschaffung steht also schon in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Abordnung. Zwar kann die BahnCard 100 – wie die vom Dienstherrn als erstattungsfähig angesehene BahnCard 50 – auch zu rein privaten Bahnfahrten verwendet werden. Schon angesichts der Fahrtpreise von 142,00 € und Fahrtzeiten von über sechs Stunden für jeweils die einfache Fahrt zwischen dem Dienstort … und dem Wohnort … kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BahnCard 100 vom Kläger zu überwiegend anderen Zwecken als zur Durchführung von Familienheimfahrten angeschafft wurde. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass nach § 5 Abs. 1 TGV für den Kläger nur Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Familienheimfahrt pro Monat besteht und für die danach erstattungsfähigen Fahrten eine BahnCard 100 unwirtschaftlich wäre, deren Anschaffung also rein private Gründe habe. Denn auch die darüber hinaus vom Kläger durchgeführten, aber nicht erstattungsfähigen Familienheimfahrten sind nicht rein privat, sondern durch seine dienstliche Abordnung veranlasst. Es widerspräche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nur auf die erstattungsfähigen Fahrten abzustellen und andere Fahrten vom Dienstort zum Wohnort und zurück als rein private Angelegenheit des Beamten zu betrachten. Die Beschränkung auf eine Familienheimfahrt pro Monat in § 5 Abs. 1 TGV dient lediglich der Deckelung der finanziellen Auswirkungen auf den Dienstherren, bezweckt aber nicht, die tatsächliche Zahl der – stets durch die Abordnung verursachten – Familienheimfahrten des Beamten zu beschränken. Dem Beamten kann nicht vorgeworfen werden, sich wirtschaftlich und sparsam zu verhalten und die für ihn günstigere Karte zu wählen. Umgekehrt wäre die Beklagte in dem Fall, dass der Kläger keine BahnCard erworben hätte, obwohl eine BahnCard 50 wirtschaftlich gewesen wäre, gehalten, nur die Fahrtkosten unter – fiktiver – Verwendung einer BahnCard 50 zu erstatten (vgl. OVG RhPf, U. v. 15.8.2003 – 10 A 10575/03). Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten hätte der Kläger demnach (neben dem Verzicht auf Familienheimfahrten) lediglich die Wahl zwischen der Anschaffung einer – für ihn unwirtschaftlichen – BahnCard 50 oder dem vollständigen Entfall der Reisebeihilfe. Derartige Einschränkungen sind mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar.
c) Es ist nicht ersichtlich, warum bei der Erstattung der Kosten einer BahnCard 100 anstelle einer BahnCard 50 nicht ebenso ein fiktiver Kostenaufwand zugrunde gelegt werden kann. Die Durchführung fiktiver Vergleichsberechnungen ist ein wesentlicher Bestandteil des Reisekostenrechts. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV wird nur die billigste Fahrkarte der niedrigsten Klasse erstattet, auch wenn im Einzelfall ein höherer Aufwand nachgewiesen wird. Mit jeder Abrechnung hat die Festsetzungsstelle daher auch bei Vorlage eines Einzelnachweises zu prüfen, ob die sachlichen Begrenzungen eingehalten worden sind und es überdies günstigere Reisemöglichkeiten gegeben hätte. Bei einem Beamten, der mit einem Kraftfahrzeug reist, ist der Erstattungsanspruch auf die Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels begrenzt. Auch insoweit muss eine fiktive Vergleichsberechnung aufgestellt werden, selbst wenn der höhere Einzelaufwand im Einzelfall nachgewiesen wird. Die Erwerbskosten der BahnCard 100 lassen sich zwar nicht ohne weiteres einer konkreten Familienheimfahrt zuordnen und sind auch von der anteiligen Höhe her variabel, da die BahnCard 100 zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Streckennetzes der Deutschen Bahn berechtigt und dadurch der auf eine einzelne Fahrt entfallende Anteil je nach Benutzungshäufigkeit schwankt. Diese allein bei der Kostenberechnung entstehenden Probleme können jedoch nicht dazu führen, dass die Beklagte gänzlich von ihrer Erstattungsverpflichtung freigestellt wird. Vielmehr ist hier – genauso wie bei der Kostenerstattung anlässlich der Nutzung eines PKWs – gemäß § 5 Abs. 4 TGV auf die für den Berechtigten billigste Fahrkarte eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels abzustellen, das heißt es besteht Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, die unter Verwendung der BahnCard 50 angefallen wären (vgl. VGH Hess, B. v. 22.11.2006 – 1 UZ 156/06). Die vom VG Darmstadt in seiner zitierten Entscheidung vorgenommene Deckelung der Erstattung der Fahrtkosten auf monatlich ein Zwölftel der Kosten der BahnCard 100 spielt im vorliegenden Fall angesichts des in Rede stehenden Fahrpreises von 142,00 € keine Rolle.
d) Im Ergebnis steht dem Kläger damit für Januar 2015 eine Reisebeihilfe in Höhe der fiktiven Kosten einer BahnCard 50 sowie der fiktiven Fahrtkosten für die Familienheimfahrt vom 23. bis 25. Januar 2015 unter Verwendung einer BahnCard 50 zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wie im Widerspruchsbescheid der Beklagten unter Verweis auf Nr. 4.2.2 BRKGVwV ausgeführt, dem Kläger die Kosten einer privat beschafften BahnCard 50 erstattet worden wären. Dabei hätte es sich aber eine private BahnCard 50 zum Preis von 255,00 €, nicht um eine BahnCard 50 Business für Geschäftskunden der Deutschen Bahn zum Preis von 299,00 € gehandelt. Letztere hätte nur vom Dienstherrn beschafft und dem Kläger gestellt werden können. Insoweit war der mit dem Klageantrag geltend gemachte Erstattungsbetrag um 44,00 € zu reduzieren. Da im Rahmen dieser Vergleichsberechnung also nur eine private BahnCard 50 zu berücksichtigen ist, kann hinsichtlich der konkreten Fahrtkosten auch nicht auf den Großkundenrabatt abgestellt werden, den der Dienstherr des Klägers in Anspruch nehmen könnte. Denn eine Kombination des Rabattes aus einer privaten BahnCard 50 und dem Großkundenrabatt ist ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 17. Dezember 2013 (Bl. 54 der Gerichtsakte) nicht möglich. Der normale Fahrpreis („Flexpreis“) für eine Hin- und Rückfahrt von … Hauptbahnhof nach … Hauptbahnhof mit der Deutschen Bahn würde 284,00 € betragen, so dass sich unter Verwendung einer BahnCard 50 ein Fahrpreis von 142,00 € ergibt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Von den mit dem Klageantrag insgesamt geltend gemachten 441,00 € ist der Kläger nur mit einem geringfügigen Teilbetrag von 44,00 € und damit mit weniger als einem Zehntel unterlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 441,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.


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