Arbeitsrecht

Rückforderung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze

Aktenzeichen  S 2 R 682/15

Datum:
19.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI SGB VI § 96a Abs. 1 S. 2
SGB X SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 50 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X ist (anders als bei § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X) ein Verschulden nicht erforderlich. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Wenn ein Antragsteller einen Behördenvertreter falsch versteht, begründet dies nicht zwangsläufig einen Beratungsfehler.  (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 31.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2015 wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Sachlich konnte die Klage nicht zum Erfolg führen, da die Kammer in Übereinstimmung mit der Beklagten im streitigen Zeitraum wegen ständiger Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze eine Überzahlung in Höhe von 3.270,22 Euro sieht und eine Rückzahlungsverpflichtung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X besteht.
Die Kammer folgt in vollem Umfang den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 29.06.2015. Das Gericht sieht deshalb von weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Ergänzend wird ausgeführt, dass § 96a Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Regelung enthält, dass nur dann eine volle Rente zu gewähren ist, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI enthält hiervon eine Ausnahme dahingehend, dass bis zu einem zweimaligen Überschreiten (z.B. wegen Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ähnlichen Sonderzahlungen) dies für die Rentengewährung unschädlich ist. Bei einem häufigeren Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen ist dies rentenschädlich.
Es besteht auch eine Rückzahlungsverpflichtung durch die Klägerin, unabhängig von ihrem Verschulden, nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Denn diese Vorschrift stellt nur auf Einkommen ab, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde und nicht wie § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 4 SGB X auf die Bösgläubigkeit des Rentenbeziehers (vgl. Steinwedel im Kass.Komm. Sozialversicherungsrecht Band III zu § 48 SGB X Rdnr. 51).
Es liegt auch kein atypischer Fall vor, der abweichend von der Sollvorschrift zu einer notwendigen Ermessensprüfung führen würde. Denn die Beratung durch einen Beklagtenvertreter war nicht fehlerhaft, auch wenn die Klägerin ihn falsch verstanden haben sollte. Deshalb ist auch kein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der die Beklagte verpflichten würde, zu überprüfen, ob die Aufhebung und Rückforderung für die Klägerin zumutbar ist (vgl. Kass.Komm. a.a.O. zu § 48 SGB X Rdnr. 52).
Da die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 22.07.2011 durch die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden ist (auch eine evtl. fehlende Anhörung wurde im Widerspruchsverfahren geheilt), hat die Beklagte zu Recht nach § 50 Abs. 1 SGB X den überzahlten Betrag zurückgefordert.
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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