Arbeitsrecht

Rückforderung von Ausbildungskosten von einem Soldaten auf Zeit

Aktenzeichen  6 ZB 18.2238

Datum:
14.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1049
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SG § 40 Abs. 7, § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 3

 

Leitsatz

1 Der Begriff der „besonderen Härte“ in § 56 Abs. 4 S. 3 SG umfasst nur die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 S. 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich der Soldat nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann. Bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, besteht eine solche Ausnahmesituation im Falle einer möglicherweise rechtswidrigen Ablehnung eines Antrags auf Dienstzeitverkürzung nicht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Vorschrift des § 40 Abs. 7 SG dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer ausgewogenen Personalstruktur der Bundeswehr und wirkt sich allenfalls reflexiv zugunsten des antragstellenden Soldaten aus. Bei einer solchen, allein im öffentlichen Interesse bestehenden, aber statuswirksamen Vorschrift ist die Rechtschutzgewährleistung auf den Schutz vor einer willkürlichen Anwendung beschränkt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 17.3239 2018-06-18 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juni 2018 – M 21 K 17.3239 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 37.492,80 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgten Darlegungen zur Begründung des Antrags, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten in Höhe von 37.492,80 €, die die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2015 geltend gemacht hat, nachdem er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß § 55 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG mit Ablauf des 29. Mai 2012 aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit vorzeitig entlassen worden ist. Mit Urteil vom 18. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht seine Klage gegen den Rückforderungsbescheid abgewiesen. Dieser sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere habe die Beklagte entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das ihr nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zur Bemessung des erstattungspflichtigen geldwerten Vorteils eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und die zu erstattenden Kosten zutreffend auf den durch die Ausbildung erlangten Vorteil beschränkt. Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. In Anwendung dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Denn er wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Seine militärische Ausbildung war mit einem Studium an der Universität der Bundeswehr verbunden. Daher sind die Ausbildungskosten grundsätzlich zu erstatten. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Erstattungspflicht, der sich ein Kriegsdienstverweigerer gegenübersieht, als besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellt, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beklagte ohne Rechtsfehler nicht die tatsächlich entstandenen Kosten des Studiums vom Kläger verlangt hat, sondern lediglich den deutlich niedrigeren Betrag der von ihm insoweit ersparten Aufwendungen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 -juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15).
Die Entscheidung der Beklagten, diesen – auf die ersparten Aufwendungen beschränkten – Betrag vom Kläger zurückzufordern, ist ermessensfehlerfrei ergangen. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Beklagte hätte in Anwendung der Härtefallregelung § 56 Abs. 4 Satz 3 SG erwägen müssen, auf eine Rückforderung der Ausbildungskosten insgesamt zu verzichten.
1. Der Einwand des Klägers, die Beklagte hätte im Rahmen der „vorliegenden Ermessensentscheidung bezüglich der Rückforderung der Ausbildungskosten“ berücksichtigen müssen, dass die Ablehnung des vom Kläger zuvor gestellten Antrags auf Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 SG rechtswidrig gewesen sei, greift nicht durch. Der Kläger meint, das Personalamt der Bundeswehr hätte das dienstliche Interesse an der beantragten Dienstzeitverkürzung nicht verneinen dürfen, weil sowohl der Kompaniechef als auch der Kommandeur den Antrag auf Dienstzeitverkürzung uneingeschränkt befürwortet hätten. Das stelle für ihn eine – weitere – besondere Härte dar; denn er hätte er sich keinem Erstattungsverlangen der Beklagten gegenübergesehen, wenn ihm sein Recht auf Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 SG nicht grundlos verweigert worden wäre. Diese Argumentation kann aus zwei – jeweils für sich tragenden – Gründen nicht überzeugen.
a) Zum einen geht der Schluss des Klägers von der angeblich fehlerhaften Entscheidung über die Dienstzeitverkürzung auf die Zulässigkeit der Rückforderung von Ausbildungskosten schon im Ansatz fehl.
Die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite. Sie bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen – den atypischen Fällen – Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23.16 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.299 – juris Rn. 23). Der Begriff der „besonderen Härte“ umfasst daher nur die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich der Soldat nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16 m.w.N.). Bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, besteht eine solche Ausnahmesituation, im Falle einer möglicherweise rechtswidrigen Ablehnung eines Antrags auf Dienstzeitverkürzung jedoch nicht. Der Kläger befand sich hierbei in keiner vergleichbaren Zwangslage; er hätte vielmehr die – zumutbare – Möglichkeit gehabt, das Ergebnis des Gerichtsverfahrens zur Durchsetzung seines vermeintlichen Anspruchs auf Dienstzeitverkürzung aus dienstlichen Gründen abzuwarten. Dass es sich dabei gegebenenfalls um eine über längere Zeit hinziehende Angelegenheit mit ungewissem Ausgang gehandelt hätte, schloss eine solche Vorgehensweise nicht aus. Stattdessen hat der Kläger selbstbestimmt das von ihm eingeleitete Verfahren nicht abgewartet und für sein Ausscheiden aus der Bundeswehr den Weg über seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gewählt. Der Umstand, dass er sich daran im Hinblick auf das hier vorliegende Erstattungsverfahren festhalten lassen und die daraus resultierenden Folgen (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG) gegen sich gelten lassen muss, rechtfertigt nicht die Annahme einer besonderen Härte. § 40 Abs. 7 SG stellt – anders als der Kläger anzunehmen scheint – keine Alternative zu einem Antrag auf Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG oder dem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer dar, um der Erstattungspflicht hinsichtlich von Ausbildungskosten zu entgehen. Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger zur Erstattung der ersparten Aufwendungen für sein Studium heranzuziehen, wäre daher selbst dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Dienstzeit des Klägers vorgelegen hätten, da es bereits am Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte fehlt.
b) Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 SG entgegen der Auffassung des Klägers in rechtmäßiger Weise abgelehnt hat.
Bei § 40 Abs. 7 SG handelt es sich um eine „Koppelungsnorm“, die einen gerichtlich nur eingeschränkten Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsebene (Feststellung des dienstlichen Interesses) und ein Ermessen auf der Rechtsfolgenseite (Verkürzung der Dienstzeit) gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Dienstzeitverkürzung im Sinn einer Ermessensreduzierung auf Null ist ausgeschlossen, zumal rechtssystematisch in die Ermessensentscheidung erst eingetreten werden kann, nachdem das Tatbestandsmerkmal des dienstlichen Interesses positiv festgestellt wurde (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3 Auflage 2016, § 40 Rn. 48). Das hat jedoch die Beklagte ohne Rechtsfehler verneint.
Die Vorschrift des § 40 Abs. 7 SG dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer ausgewogenen Personalstruktur der Bundeswehr und wirkt sich allenfalls reflexiv zugunsten des antragstellenden Soldaten aus (vgl. Scherer/Alf/Poretschkin/ Lucks, Soldatengesetz, 10. Aufl. 2018, § 40 Rn. 15). Sie dient nicht dem individuellen Interesse des jeweiligen Soldaten, sondern soll das Ausscheiden qualifizierten Personals verhindern und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte aufrechterhalten. Bei einer solchen, allein im öffentlichen Interesse bestehenden, aber statuswirksamen Vorschrift ist die Rechtschutzgewährleistung auf den Schutz vor einer willkürlichen Anwendung beschränkt (BayVGH, B.v. 12.9.2006 – 15 ZB 06.112 – juris Rn. 4), für deren Vorliegen der Kläger jedoch nichts dargetan hat. Insbesondere ist es nicht von Bedeutung, ob nach Ansicht des Klägers selbst oder einzelner seiner Vorgesetzten die Dienststelle über genügend Personal verfügt, der Kläger also in seiner dienstlichen Funktion dort nicht benötigt werde. Ob ein Bedarf an der Dienstleistung einzelner Zeitsoldaten besteht, ist ausschließlich von der hierfür zuständigen personalbearbeitenden Stelle der Bundeswehr zu beurteilen, welche allein in der Lage ist, die überörtliche Gesamtpersonallage einzuschätzen und den zukünftigen Bedarf an Soldaten zu prognostizieren. Die jeweilige Personallage am einzelnen Standort ist daher nicht ausschlaggebend. Hier darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es dem grundsätzlichen Interesse der Bundeswehr entspricht, dass Zeitsoldaten die einmal vereinbarte Dienstzeit auch ableisten und hiervon nur im Ausnahmefall abgewichen werden darf. Dies gilt in besonderer Weise für Soldaten, die eine besondere Qualifikation z.B. durch ein Studium während ihrer Zeit als Soldat erreicht haben; dies kann ein weiterer Grund sein, ein dienstliches Interesse an der Verkürzung der Dienstzeit zu verneinen (Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 40 Rn. 48).
2. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die anschließende zivilberufliche Verwendung beim Bundeskriminalamt in unzutreffender Weise beurteilt. Der Kläger meint, nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr habe kein Dienstherrenwechsel stattgefunden, da er unmittelbar danach wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sei. Dieser Umstand sei im Rahmen der Ermessensentscheidung bezüglich des Vorliegens einer besonderen Härte zwingend zu berücksichtigen gewesen. Auch insoweit ist die Zulassung der Berufung nicht gerechtfertigt.
a) Die in § 56 Abs. 4 Satz 1 SG normierte Erstattungspflicht dient nicht primär den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Die Regelungen über die Entlassung von Soldaten wie über die Erstattungspflicht sollen vielmehr in erster Linie die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft und Einsatzfähigkeit der Bundeswehr sicherstellen und dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegenwirken (BVerwG, B.v. 14.5.2014 – 2 B 96.13 – juris Rn. 7). Dass auf die Erstattungsforderung, der sich grundsätzlich auch ein Kriegsdienstverweigerer gegenübersieht, wegen der besonderer Zwangslage, in der er sich befindet, in Anwendung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Ermessenswege teilweise verzichtet wird, vermag nichts daran zu ändern, dass die Erstattungspflicht ihrer Zweckrichtung nach ein Mittel ist, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr (Dienstherr im engeren Sinn; vgl. BVerwG, B.v. 14.5.2014, – 2 B 96.13 – Rn. 8) zu erreichen (vgl. NdsOVG, U.v. 26.4.2016 – 5 LB 156/15 – juris Rn. 108 m.w.N.). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Soldat nach seiner Entlassung im öffentlichen Dienst verbleibt; das ergibt sich auch daraus, dass die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen der Ernennung zum Beamten nach § 55 Abs. 1, § 46 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG als Entlassung auf eigenen Antrag gilt und damit die Erstattungspflicht auslöst, weil die durch das Studium erworbenen Kenntnisse der Bundeswehr nach der vorzeitigen Entlassung nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. BayVGH, U.v. 4.7.2013 – 6 BV 12.19 – juris Rn. 24 zur Entlassung durch Übernahme in ein Beamtenverhältnis).
b) Eine von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfasste Ausnahmesituation, die einen Härtefall im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellen würde (s. unter 1.), liegt bei einem Wechsel des früheren Soldaten in ein Bundesbeamtenverhältnis ebenfalls nicht vor. Eine über die spezialgesetzliche Härtefallregelung hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist nicht erforderlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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