Arbeitsrecht

Sanktion infolge Nichtbewerbung auf entsprechendes Vermittlungsangebot

Aktenzeichen  S 10 AS 581/15

Datum:
5.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 137220
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II § 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 31a

 

Leitsatz

Nach § 10 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich jede Tätigkeit zumutbar, unabhängig von einer gegebenenfalls früher ausgeübten Tätigkeit (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der Rechtsstreit konnte nach § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid vom 15.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2015 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht auf Grund eines Tatbestandes nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II den Eintritt einer vollständigen Minderung des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes II festgestellt.
Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16 d oder ein nach § 16 e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Im vorliegenden Fall hat der Kläger in vorwerfbarer Weise durch seine Nichtbewerbung auf das entsprechende Vermittlungsangebot die Anbahnung eines möglichen Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber verhindert.
Weder war das unterbreitete Vermittlungsangebot unzumutbar noch lag ein anderer wichtiger Grund für die Nichtbewerbung auf das Angebot vor.
Soweit der Kläger im Parallelverfahren S 10 AS 554/15 sinngemäß vorträgt, dass der Beklagte bei Vermittlungsangeboten seine bisherige Qualifikation als Organisationsprogrammierer, Ingenieur etc. berücksichtigen müsse, begründet dies keine Unzumutbarkeit des Vermittlungsangebots für die Tätigkeit als Spülhilfe beim M.-Stift Schw.
Dies hängt damit zusammen, dass nach § 10 Abs. 1 SGB II grundsätzlich jede Tätigkeit zumutbar ist und zwar gem. § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II unabhängig von einer gegebenenfalls früher ausgeübten Tätigkeit. Hieran ändert sich auch nichts durch §§ 16 Abs. 1 S. 1 SGB II, 35 SGB III, nachdem auf diese Vorschriften in § 10 SGB II gerade kein Bezug genommen wird.
Auch ein sonstiger wichtiger Grund liegt nicht vor. Insbesondere war es dem Kläger durchaus möglich, sich auch trotz bereits laufender Sanktionierung durch vollständigen Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II im Zeitraum vom 01.05.2015 bis zum 31.07.2015 (Bescheid vom 23.04.2015) beim Arbeitgeber zu bewerben. Insoweit hätte für ihn die auch bereits im Eingliederungsverwaltungsakt vom 25.03.2015 (Bl. 76 der Verwaltungsakte) erwähnte Möglichkeit bestanden, eine schriftliche Bewerbung mit Hilfe der Einrichtungen des Beklagten anzufertigen und zu versenden. Nachdem der Kläger nach seinen Angaben im Erörterungstermin am 09.12.2015 über ein Leichtmofa verfügt, das auch als Fahrrad genutzt werden kann, wäre es ihm aus Sicht des Gerichts auch zumutbar gewesen, die überschaubare Distanz von seinem Wohnort zum Sitz des Beklagten damit zu bewältigen.
Hinsichtlich der Höhe des Sanktionsumfangs hat der Beklagte in Anwendung von § 31 a Abs. 1 S. 3 SGB II und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich innerhalb des von § 31 a Abs. 1 S. 5 SGB II gezogenen zeitlichen Rahmens um eine weitere wiederholte Pflichtverletzung handelte, zu Recht einen vollständigen Entfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II festgestellt.
Aus den genannten Gründen war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.


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