Arbeitsrecht

Streitwert bei Antrag auf Aufschiebung der Zahlung von Übergangsgebührnissen

Aktenzeichen  14 B 18.1924

Datum:
27.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32454
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SVG § 11 Abs. 6 S. 2
GKG § 52 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 21 K 14.2441 2016-12-02 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2016 für beide Rechtszüge auf jeweils 32.215,32 Euro festsetzt.

Gründe

Der Streitwertbeschluss beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und 3 GKG i.V.m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Das Verwaltungsgericht hatte erstinstanzlich einen Streitwert von 64.430,64 € festgesetzt, was der Gesamtsumme der für zwei Jahre bewilligten Übergangsgebührnisse von monatlich 2.684,61 € entspricht (also 24×2.684,61 €).
Dieser Ansatz stimmt im Ausgangspunkt mit der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 17.3.2016 – 14 C 15.2798 – juris Rn. 4 ff.) überein. An dieser Rechtsprechung wird trotz des davon abweichenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2018 – 1 E 191/18 – (juris), der in einem vergleichbaren Fall nur den Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) angesetzt hat, festgehalten. Zwar trifft es zu, dass der Umfang etwaiger Einkünfte, die ein früherer Soldat im Anschluss an eine Verschiebung aufgrund einer Bildungsmaßnahme verdienen würde, sich der Höhe nach erst anhand der künftigen Verhältnisse bestimmen lässt (OVG NW, B.v. 27.4.2018 a.a.O. Rn. 11). Allerdings spricht gerade der Umstand, dass es sich insoweit nur um hypothetische Erwägungen handeln kann, dagegen, deswegen nur den Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Das im Rahmen von § 52 Abs. 1 GKG zu berücksichtigende wirtschaftliche Interesse des Klägers ist hingegen durch das Ziel seiner Klage, nämlich durch die Verschiebung des Zeitraums bis zum Beginn des geplanten Promotionsstudiums den Anspruch auf Auszahlung der Übergangsgebührnisse für die dann folgende Zeit zu erhalten, bestimmbar. Es ist daher sachgerecht und entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zur Rechtslage in der Zeit vor Einführung des § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 42.10 – BeckRS 2011, 54247 Rn. 15 – insoweit nicht abgedruckt in juris und FamRZ 2011, 1942), das wirtschaftliche Interesse des Klägers im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG mit der Gesamtsumme der ihm für diesen Zeitraum zustehenden Übergangsgebührnisse anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2016 – 14 C 15.2798 – juris Rn. 4), so dass ein Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG nicht in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 17.3.2016 a.a.O. Rn. 6).
Allerdings spricht der Umstand, dass vorliegend nur eine Verbescheidung beantragt ist, gemäß Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit dafür, den Streitwert zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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