Aktenzeichen 8 C 18.284
GKG § 68 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
1 Für die Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Streitwertbeschwerde ist der Differenzbetrag der tatsächlichen (Gerichts- und Rechtsanwalts-) Gebühren, die sich für aus dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde erstrebten niedrigeren Streitwert ergeben, maßgeblich. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2 Beim teilweisen Widerruf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche berechnet sich der Streitwert aus dem anteiligen Gewinn aus dem widerrufenen Teil. Fehlen hierzu konkrete Angaben („kaum Gewinn“), bestehen für eine Bemessung des Streitwerts nach Ermessen keine genügenden Anhaltspunkte. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 2 K 17.1795 2017-11-08 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrte mit seiner Anfechtungsklage, einen Bescheid der Beklagten aufzuheben, mit dem eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche teilweise widerrufen wurde. Am 6. November 2017 nahm er die Klage zurück. Mit Beschluss vom 8. November 2017 stellte die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts das Verfahren ein, legte dem Kläger die Verfahrenskosten auf und setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest (§ 52 Abs. 2 GKG).
Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Kläger am 21. November 2017 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, der Streitwert sei zu hoch angesetzt, weil der klägerische Kleinbetrieb kaum Gewinn abwerfe.
II.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurde, als eine im Namen des Klägers erhobene Streitwertbeschwerde anzusehen. Ungeachtet der im Beschwerdeschriftsatz verwendeten Formulierung („lege ich … Beschwerde ein“) ist davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte die Beschwerde im Namen des Klägers und nicht im eigenen Namen erheben wollte. Hierfür spricht, dass eine im eigenen Namen erhobene Beschwerde mit dem Ziel der Verringerung des Streitwerts mangels Beschwer unzulässig wäre.
2. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro. Maßgeblich ist der Differenzbetrag der tatsächlichen (Gerichts- und Rechtsanwalts-)Gebühren, die sich für den Beschwerdeführer aus dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde erstrebten niedrigeren Streitwert ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2013 – 8 C 13.519 – juris Rn. 5 m.w.N.). Bei dem vom Verwaltungsgericht angesetzten Streitwert von 5.000 Euro hat der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger nach seiner Klagerücknahme eine Gerichtsgebühr von 146 Euro (vgl. Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und Rechtsanwaltskosten in Höhe einer Verfahrensgebühr (vgl. Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) in Höhe von 468,74 Euro (303 Euro x 1,3 + 19% Umsatzsteuer) zu tragen, also insgesamt 614,74 Euro. Bei der Festsetzung eines reduzierten Streitwerts von 500 Euro (Mindestbetrag), ergäbe sich eine Gerichtsgebühr von 35 Euro und Rechtsanwaltskosten von 69,61 Euro (45 Euro x 1,3 x 19% Umsatzsteuer), mithin ein Gesamtbetrag von 104,61 Euro.
3. Die Beschwerde ist nicht begründet. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG kommt nicht zum Zug, wenn sich die aus dem Antrag des Klägers objektiv für ihn ergebende Bedeutung der Sache wertmäßig nach Ermessen bestimmen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2016 – 22 C 16.1849 – juris Rn. 8). Denn es handelt sich bei § 52 Abs. 2 GKG nicht um einen Regelstreitwert, sondern um einen subsidiär anzuwendenden Auffangstreitwert, auf den nur bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Bewertung nach § 52 Abs. 1 GKG abgestellt werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2016 – 14 C 15.2798 – juris Rn. 6; vgl. auch Geiger, BayVBl 1997, 106/107).
Eine Orientierungshilfe, welcher Wert angemessen ist, bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, denen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 u.a. – JurBüro 2016, 23 = juris Rn. 4; vgl. auch BVerfG, B.v. 8.12.2011 – 1 BvR 1393/10 – juris Rn. 6). Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts in ständiger Rechtsprechung an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Darin wird unter Nr. 43.1 für Verfahren betreffend die Sondernutzung von Straßen die Festsetzung des Streitwerts in Höhe des zu erwartenden Gewinns bis zur Grenze des Jahresbetrags, mindestens 500 Euro empfohlen. Beim hier zugrunde liegenden teilweisen Widerruf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis ist demnach auf den anteiligen Gewinn des Klägers aus dem widerrufenen Teil der Freischankfläche abzustellen. Mangels konkreter Angaben des Klägers hierzu („kaum Gewinn“) fehlen für eine Bemessung des Streitwerts nach Ermessen (§ 52 Abs. 1 GKG) genügende Anhaltspunkte. Im Übrigen spricht der Vortrag des Klägers, die gegenständliche Reduzierung der Freischankfläche sei für ihn existenzbedrohend (vgl. S. 2 der Klageschrift an das Verwaltungsgericht vom 25.4.2017), gegen eine Reduzierung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Auffangstreitwerts von 5.000 Euro.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).