Arbeitsrecht

Streitwertfestsetzung bei einer Eingruppierungs-Feststellungsklage

Aktenzeichen  4 Ta 170/17

Datum:
13.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG §§ 42, 63, 68 GKG

 

Leitsatz

Die neben einer Eingruppierungs-Feststellungsklage eingeklagten monatlichen Unterschiedsbeträge erhöhen den i.R.d. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG festgesetzten Streitwert nicht, unabhängig davon ob sie vor (hierfür gilt die gesetzliche Sonderregelung in § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG) oder nach Einreichung der Eingruppierungsklage fällig geworden sind. (Rn. 16 – 19)

Verfahrensgang

11 Ca 6210/16 2017-08-21 Bes ARBGNUERNBERG ArbG Nürnberg

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.08.2017,
Az.: 11 Ca 6210/16, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Parteien stritten über die richtige Eingruppierung der Klägerin und die Zahlung fälliger monatlicher Differenzbeträge von 209,- €.
Mit Beschluss vom 21.08.2017 hat das Erstgericht den Streitwert für das Verfahren auf 7.524,- € (= 36facher Differenzbetrag) festgesetzt.
Gegen den ihnen am 22.08.2017 formlos zugeleiteten Beschluss wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit ihrer am 29.08.2017 beim Erstgericht eingegangenen Beschwerde.
Sie vertreten die Auffassung, bei der Berechnung des Verfahrenswertes seien die eingeklagten Monatsbeträge zusätzlich in Ansatz zu bringen, jedenfalls hinsichtlich der nach Klageeinreichung im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Zahlungsbeträge.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 17.10.2017 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 200,-.
Die Beschwerde ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten steht gem. § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu.
2. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
a) Das Erstgericht hat in seiner Ausgangsentscheidung den Gegenstandswert des Verfahrens gem. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG zutreffend auf 7.524,- € festgesetzt, denn der monatliche Unterschiedsbetrag beläuft sich auf 209,- €.
b) Die bei Einreichung der Klage vom 29.11.2016 bereits fälligen Differenzbeträge für die Monate März bis Oktober 2016 sind in die Ermittlung des Streitwerts nicht einzubeziehen, insoweit greift die gesetzliche Sonderregelung in § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG.
Auf die zutreffende Begründung des Erstgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.10.2017 wird verwiesen.
c) Die nach Einreichung der Eingruppierungsklage im Wege von Klageerweiterungen geltend gemachten Zahlungsansprüche für die Monate November 2016 bis April 2017 führen zu keiner Erhöhung des Verfahrenswertes.
Auch die nach Klageeinreichung fällig gewordenen Monatsbeträge, die während der Laufzeit des Prozesses zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht worden sind, können wegen der gesetzlichen Obergrenze in § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG und der Sonderregelung in § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG dem Streitwert der Eingruppierungsklage nicht hinzugerechnet werden.
Insoweit ist – unabhängig davon, ob die streitige Eingruppierungsfrage im Rahmen eines Feststellungsantrags oder einer Leistungsklage einer gerichtlichen Klärung zugeführt wird – von einer wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände auszugehen, hinsichtlich der die gesetzliche Obergrenze greift. Diese dient der Begrenzung der Verfahrenskosten bei einer Eingruppierungsklage des Arbeitnehmers.
Damit haben jedwede eingeklagte Rückstände, unabhängig davon, wann diese fällig geworden und in den Rechtsstreit eingeführt worden sind, unberücksichtigt zu bleiben (vgl. LAG Bremen v. 24.03.1988 – 4 Sa 316/87 und 4 Sa 335/87 – Streitwert; Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Teil 1 A Rdz. 358, 597, 598; Hartmann, Kostengesetze, 45.A., § 42 GKG Rdz. 50).
III.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG.
Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 68 Abs. 3 GKG.


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