Arbeitsrecht

Teilnahme am Bewerbungsverfahren für den gehobenen Polizeidienst – Bundespolizei

Aktenzeichen  B 5 K 18.929

Datum:
18.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 15737
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
BPolBG § 2, § 9
BBG § 9 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Das Gericht konnte aufgrund der Einverständniserklärungen der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
2. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Einstellungsauswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Die Beklagte hat die begehrte Einstellung aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung des Klägers zu Recht abgelehnt.
a) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei richtet sich gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und dessen Ausgestaltung durch § 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) in Verbindung mit § 9 BBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Geeignet in diesem Sinn ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerfG, B.v. 21.2.1995 – 1 BvR 1397/93 – BVerfGE 92, 140/151). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, B.v. 10.12.2008 – 2 BvR 2571/07 – juris Rn. 11). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – BVerwGE 147, 244, Rn. 10).
Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – juris Rn. 12).
Bei der Beantwortung der Frage, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, ist dem Dienstherrn hingegen kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – BVerwGE 148, 204 Rn. 18 f.; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 6 ZB 15.1933 – juris Rn. 8; B.v. 12.12.2016 – 6 CE 16.2250 – juris Rn. 14).
Die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für das angestrebte Amt muss nicht nur zum Beurteilungszeitpunkt, sondern auch im Hinblick auf die künftige Amtstätigkeit vorliegen. Zu treffen ist deshalb eine Prognoseentscheidung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der angestrebten Laufbahn dauerhaft genügen wird. Hierfür ist eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis erforderlich. Von der gesundheitlichen Nichteignung eines Bewerbers kann ausgegangen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – BVerwGE 147, 244 ff.).
b) Gemessen daran ist die Beklagte rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dem Kläger wegen einer Farbsinnwahrnehmungsstörung die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bei der Bundespolizei fehlt.
Die Frage, ob aus der Dämmerungssehschwäche des Klägers die Polizeidienstuntauglichkeit folgt, kann dabei offen bleiben, weil jedenfalls die beim Kläger vorliegende Farbsinnstörung dazu führt, dass er den gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen Dienstes bei der Bundespolizei nicht entspricht.
aa) Nach dem augenärztlichen Befundbericht vom 02.05.2018 wurde beim Kläger eine Farbsinnprüfung nach der Velhagen-Methode durchgeführt. Der Kläger hat bei dieser Prüfung zehn Fehler begangen. Bei der Prüfung des Lichtsinns ergab sich hinsichtlich der Umfelddichte ein Kontrast mit Blendung von 1:23,5. Weiterhin finden sich im Befundbericht die Diagnosen Myopie (=Kurzsichtigkeit) und Astigmatismus (=Hornhautverkrümmung).
Bereits mit „Formblatt“ vom 04.06.2018 erklärte der Medizinaldirektor … der Beklagten, dass der Kläger zu einer polizeiärztlichen Auswahluntersuchung nicht herangezogen werden könne. Die Entscheidung erging in Anlehnung an die PDV 300, Merkmalnummer 5.3.1.
Dem seitens des Klägers weiterhin vorgelegten augenärztlichen Befundbericht des MVZ … vom 06.07.2018 ist zu entnehmen, dass beim Kläger eine weitere Farbsinnprüfung durchgeführt wurde, die eine Fehleranzahl von zwölf ergab. Als Ergebnis der Untersuchung wurde „farbuntüchtig“ angegeben, allerdings wurde das Testverfahren nicht benannt. Die durchgeführte Untersuchung des Lichtsinns ergab hinsichtlich der Umfelddichte einen Kontrast mit Blendung von 1:2. Im Befundbericht finden sich die Diagnosen Myopie, Astigmatismus und Farbsinnwahrnehmungsstörung.
Nach der Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten vom 26.07.2018 ist beim Kläger neben einer Kurzsichtigkeit eine Farbfehlsichtigkeit dokumentiert. Der Kläger habe in den Farbtafeln nach Velhagen zehn Fehler gesehen. Dies entspreche im Allgemeinen einer Farbsinnstörung. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Eignungs- und Auswahlverfahren werde neben dem Velhagen-Test auch ein Ishihara-Test durchgeführt. Hier wären zehn Fehler auch Grund, den Bewerber nicht zum Polizeidienst zuzulassen. Um dies abzukürzen, sei der Bewerber nicht zum Einstellungsauswahlverfahren zugelassen worden. Im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit sei eine Farbsichtigkeit unerlässlich, da bei der Prüfung von Dokumenten – wie Visa oder Personaldokumenten – eine Inaugenscheinnahme erforderlich sei und durch eine Farbsinnstörung Fälschungen ggf. nicht erkannt werden könnten.
bb) An der Rechtmäßigkeit dieser polizeiärztlichen Einstufung des Klägers als polizeidienstuntauglich ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Der gerichtlichen Entscheidung ist die PDV 300 zugrunde zu legen (1), deren Anforderung eines guten Farbunterscheidungsvermögens der Kläger nicht erfüllt (2), was seitens der Beklagten auf einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage festgestellt wurde (3).
(1) Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, von einem Polizeibeamten ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen. Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit, insbesondere muss der Polizeivollzugsbeamte jederzeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 3.5.2005 – 2 C 4.04 – juris). Die gesundheitlichen Anforderungen im Einzelnen hat der Dienstherr für die Bundespolizei in der PDV 300 festgelegt. In dieser Verwaltungsvorschrift sind die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst.
Die PDV 300 stellt eine den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit (= gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) konkretisierende Verwaltungsvorschrift dar, mit der die gleichmäßige Anwendung der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen gewährleistet werden sollte. Durch Erlass und Anwendung der PDV 300 hatte der Dienstherr das ihm in Bezug auf die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen gebunden bzw. den diesbezüglich bestehenden Beurteilungsspielraum ausgefüllt, um sicherzustellen, dass die gesundheitliche Eignung der Bewerber nach einheitlichen Maßstäben beurteilt wird. In der Rechtsprechung war dementsprechend anerkannt, dass sich hieraus eine Bindungswirkung für die Gerichte ergab (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 6.10.2012 – OVG 4 M 19.12). Durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde hiervon insoweit abgerückt, als dass gerichtlich voll überprüfbar ist, ob der einzelne Bewerber den jeweiligen Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, insbesondere hinsichtlich der prognostischen Bewertung künftiger Entwicklungen bei Bewerbern, die zwar aktuell, aber möglicherweise nicht dauerhaft den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen. Unverändert bleibt jedoch, dass der Dienstherr weiterhin einen weiten – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn hat und diese die Grundlage bilden sollen, auf der dann in einem zweiten Schritt – ohne weiteren Beurteilungsspielraum und gerichtlich voll überprüfbar – festzustellen ist, ob diese Voraussetzungen beim jeweiligen Bewerber vorliegen (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – BVerwGE 147, 244, Rn. 12, 27).
(2) Nach der PDV 300 ist ein Bewerber als „polizeidienstuntauglich“ zu beurteilen, wenn ein oder mehrere Fehler festgestellt werden, die in der Anlage 1 zur PDV 300 unter einer Merkmalnummer aufgeführt sind (Nrn. 2.3.1, 2.3.3 PDV 300). Die in der Anlage 1 zur PDV 300 aufgeführten Merkmalnummern benennen Fehler, die eine Polizeidienstfähigkeit ausschließen. Diese Fehler lassen dem Polizeiarzt teils einen Beurteilungsspielraum (z.B. Fehler 1.2.1 „allgemeine Schwächlichkeit“), teils geben sie – wie in der hier maßgeblichen Fehlernummer 5.3.1 – jedoch auch konkrete Werte vor. Unter der Merkmalnummer 5.3.1 der Anlage 1 zur PDV 300 heißt es, dass die Farbsinnstörung Protanomalie mit einem Anomalquotienten unter 0,7 und die Deuteranomalie mit einem Anomalquotienten über 2,0, sowie die Deuteranopie und die Protanopie die „Einstellung“ ausschließen. Die laufende Nr. 5.3 führt zur Funktion des Farbensehens aus, dass der Polizeivollzugsdienst ein gutes Farbunterscheidungsvermögen erfordere. Der Farbsinn sei bei Tageslicht oder einer auf das Tafelsystem abgestimmten Beleuchtung an Hand von Ishihara-Tafeln und eines weiteren Systems zu prüfen. Würden mehr als zwei Tafeln nicht gelesen oder bei mehr als drei Tafeln Lesefehler gemacht, sei eine Farbsinnstörung anzunehmen. In Zweifelsfällen sei eine augenärztliche Untersuchung zu veranlassen. Der begutachtende Augenarzt soll feststellen, welche Farbsinnstörung vorliegt. Bei Vorliegen einer Protanomalie oder Deuteranomalie ist der Anomalquotient und zusätzlich zum Befundergebnis die Testmethode und der Grenzwert anzugeben. Dass der Kläger diese körperliche Anforderung nicht erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Im Übrigen ist bereits dem ersten augenärztlichen Befundbericht vom 02.05.2018 zu entnehmen, dass der Kläger beim Velhagen-Farbsinntest zehn Fehler begangen hat. Auch der weitere augenärztliche Befundbericht vom 06.07.2018 benennt unter „Diagnosen“ u.a. eine Farbsinnwahrnehmungsstörung. Dafür, dass die Testung – wie von Klägerseite vorgetragen – fehlerhaft (ohne Sehhilfe) durchgeführt worden sei, bestehen bereits keine Anhaltspunkte. Zudem wurden beim Kläger zweimalig Farbsehtests mit jeweils erheblicher Fehleranzahl durchgeführt. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26.07.2018 führt der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten hinsichtlich der körperlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes zudem konkretisierend aus, dass im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit eine Farbsichtigkeit unerlässlich sei, da beim Prüfen von Dokumenten – wie Visa oder Personaldokumenten – u.a. eine Inaugenscheinnahme unerlässlich sei und insoweit durch eine Farbsinnstörung ggf. Fälschungen nicht erkannt werden könnten. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens führt die Beklagte zudem aus, dass eine Farbsinnstörung im Bereich des Schießtrainings lebensgefährliche Folgen haben könne, da insoweit mit roten und grünen Farben gearbeitet werde. Diese Erwägungen sind in gebotener Weise am typischen Aufgabenbereich des gehobenen Polizeidienstes orientiert und erscheinen ohne weiteres sachgerecht. Auch kommt der Stellungnahme des Medizinaldirektors des Sozialmedizinischen Dienstes des Bundespolizeipräsidiums aufgrund der Kenntnis der gesundheitlichen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst sowie der Distanz zum Bewerber wie zum Dienstherrn eine besondere Sachkunde zu (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2014 – 3 ZB 13.1074 – juris Rn. 18).
(3) Mit den beiden vorliegenden augenärztlichen Befundberichten hat die Beklagte die Einschätzung der fehlenden Polizeidiensttauglichkeit des Klägers infolge einer Farbsinnstörung auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis getroffen. Dass die Beklagte ein gutes Farbunterscheidungsvermögen als körperliche Anforderung für den Polizeivollzugsdienst festlegt, ist hinsichtlich des ihr insoweit noch immer zustehenden weiten Einschätzungsspielraums nicht zu beanstanden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Farbsinnstörung des Klägers in einer Weise ausgestaltet sei, die ihn im Rahmen der Dienstausübung nicht beeinträchtigen würde. Wie bereits oben dargestellt, muss der Polizeibeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – NVwZ 2015, 439 = juris Rn. 10). Polizeidienstuntauglich ist ein Bewerber damit, wenn er nur über eine verminderte körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder eine verminderte seelische Belastbarkeit verfügt, aufgrund derer er nur eingeschränkt einsetzbar ist. Dies trifft vorliegend auf den Kläger zu, da er infolge seiner Farbsinnwahrnehmungsstörung die von Beklagtenseite angeführten Aufgaben, die die Stellung eines Polizeivollzugsbeamten mit sich bringen kann, nicht ausführen kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gleichwohl zur Ausführung dieser Tätigkeiten in Lage wäre, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Übrigen spricht die jeweils erhebliche Fehleranzahl bei den durchgeführten Farbsinntestungen gegen das Vorliegen einer lediglich geringfügigen oder kleinräumigen Farbwahrnehmungsstörung. Dass der Kläger infolge seiner Sehschwäche keinen Einschränkungen im Alltag unterworfen ist, erweist sich dabei als unerheblich.
3. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung von Vollstreckungsschutz bedurfte es aufgrund der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht.


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