Arbeitsrecht

Teilung eines fondsorientierten Anrechts

Aktenzeichen  0206 F 776/17

Datum:
21.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 151714
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 1, § 14, § 17
KAGB § 170

 

Leitsatz

Ein fondsorientiertes Anrecht der betrieblichen Altersvorsorge kann unter Heranziehung der Bezugsgröße „Fondsanteile“ extern geteilt werden, unabhängig davon, ob der Wert der Fondsanteile entsprechend § 170 KAGB veröffentlicht wird. (Rn. 16 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die am 09.06.2000 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Bamberg (Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17,3883 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.2017, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Robert Bosch GmbH BVP Firmenbeiträge (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 23.500,23 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der Robert Bosch GmbH vom 15.11.2017, bezogen auf den 30.06.2017, begründet. Die Robert Bosch GmbH BVP Firmenbeiträge wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3 % Zinsen seit dem 01.07.2017 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Robert Bosch GmbH BVP Beiträge Plus (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 544,44 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der Robert Bosch GmbH vom 15.11.2017, bezogen auf den 30.06.2017, begründet. Die Robert Bosch GmbH BVP Beiträge Plus wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bosch Pensionsfonds AG BPF Firmenbeiträge (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 18.541,22 Euro nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der Bosch Pensionsfonds AG vom 15.11.2017, bezogen auf den 30.06.2017, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bosch Pensionsfonds AG BPF Beiträge Plus (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.051,69 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der Bosch Pensionsfonds AG vom 15.11.2017, bezogen auf den 30.06.2017, begründet. Die Bosch Pensionsfonds AG BPF Beiträge Plus wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,7902 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, bezogen auf den 30.06.2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9,71 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32 a VBL-Satzung in der Fassung der 22. Satzungsänderung, bezogen auf den 30.06.2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.651,86 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.09.2009, bezogen auf den 30.06.2017, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr. …) findet nicht statt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1. Scheidung
Die Ehegatten haben am 19.06.2017 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Bamberg unter Heiratsregister Nr. … die Ehe miteinander geschlossen.
Beide Ehegatten sind deutsche Staatsangehörige.
Aus der Ehe ist das jetzt noch minderjährige Kind A… M… hervorgegangen.
Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 07.07.2017 zugestellt.
Die Ehegatten leben seit August 2016 getrennt.
Der Antragsteller trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Er beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.
Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.
Das Gericht hat die Ehegatten gemäß § 128 FamFG angehört.
Anträge zum Sorgerecht sind von keinem der Ehegatten gestellt. Die Eltern haben bei der Anhörung erklärt, dass sie sich über das Fortbestehen der elterlichen Sorge und den Umgang einig sind.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.
Der Scheidungsantrag ist zulässig.
Das Amtsgericht Bamberg ist örtlich zuständig (§§ 122, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit August 2016 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.
Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht somit seit mindestens einem Jahr nicht mehr. Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und die Antragsgegnerin der Scheidung zustimmt.
2. Verscrgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01.06.2000
Ende der Ehezeit: 30.06.2017
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 34,7765 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 17,3883 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 120.644,56 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
2. Bei der Robert Bosch GmbH BVP Firmenbeiträge hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 47.000,45 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die Ehezeitanteil von 47.000,45 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 23.500,23 Euro. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Beitragsbemessungsgrenze von 76.200,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
3. Bei der Robert Bosch GmbH BVP Beiträge Plus hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.088,87 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 544,44 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.140,00 Euro nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
4. Bei der Bosch Pensionsfonds AG BPF Firmenbeiträge hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 37.582,44 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 18.541,22 Euro zu bestimmen.
5. Bei der Bosch Pensionsfonds AG BPF Beiträge Plus hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.103,37 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 1.051,69 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.140,00 Euro nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
6. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,5804 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,7902 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 40.173,92 Euro.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
7. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 22,49 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,71 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.883,80 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
8. Bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7.529,62 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.651,86 Euro zu bestimmen.
9. Bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.393,22 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.146,61 Euro zu bestimmen.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, Kapitalwert:
120.644,56 Euro
Ausgleichswert:
17,3883 Entgeltpunkte
Die Robert Bosch GmbH BVP Firmenbeiträge
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):
23.500,23 Euro
Die Robert Bosch GmbH BVP Beiträge Plus
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):
544,44 Euro
Die Bosch Pensionsfonds AG BPF Firmenbeiträge
Ausgleichswert (Kapital):
18.541,22 Euro
Die Bosch Pensionsfonds AG BPF Beiträge Plus
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):
1.051,69 Euro
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:
40.173,92 Euro
Ausgleichswert:
5,7902 Entgeltpunkte
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert:
3.883,80 Euro
Ausgleichswert:
9,71 Versorgungspunkte
Die Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G.
Ausgleichswert (Kapital):
3.651,86 Euro
Die Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G.
Ausgleichswert (Kapital):
1.146,61 Euro
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Das Anrecht des Antragstellers bei der Robert Bosch GmbH BVP Beiträge Plus mit einem Kapitalwert von 544,44 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.570,00 Euro. Ein Ausgleich des Anrechts erscheint trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten, weil die betriebliche Versorgung als einheitliche Versorgung anzusehen ist und bei Zusammenrechnung der Anrechte der Grenzwert deutlich überschritten wird. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. mit einem Kapitalwert von 1.146,61 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.570,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ist nach § 10 l VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 17,3883 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der Robert Bosch GmbH BVP Firmenbeiträge keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 23.500,23 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der Robert Bosch GmbH BVP Firmenbeiträge an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 23.500,23 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01.07.2017) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).
Zu 3.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der Robert Bosch GmbH BVP Beiträge Plus keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 544,44 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der Robert Bosch GmbH BVP Beiträge Plus an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 544,44 Euro zu bezahlen.
Zu 4.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Bosch Pensionsfonds AG BPF Firmenbeiträge ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 18.541,22 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 5.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der Bosch Pensionsfonds AG BPF Beiträge Plus keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 1.051,69 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der Bosch Pensionsfonds AG BPF Beiträge Plus an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 1.051,69 Euro zu bezahlen.
Zu 6.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,7902 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 7.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,71 Versorgungspunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 8.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3.651,86 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 9.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr.) mit dem Ausgleichswert von 1.146,61 Euro unterbleibt der Ausgleich.
3. Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.


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