Arbeitsrecht

Teilweise erfolgreiche Kostenerinnerung: Mehrheit von Streitwertbeschlüssen

Aktenzeichen  M 5 M 19.1133, M 5 M 16.1162

Datum:
27.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 10036
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 93, § 151, § 165
RVG § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 1
VV RVG Nr. 3100

 

Leitsatz

1 Eine Angelegenheit im Sinne des RVG kann auch mehrere Gegenstände umfassen. Gegenstand der Angelegenheit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrages bezieht. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
3 Trotz prozessual verschiedener Verfahren kann es sich bei mehreren Klagen um dieselbe Angelegenheit iSd RVG handeln. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Verfahren mit den Aktenzeichen M 5 M 19.1133 und M 5 M 19.1162 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 15.02.2019 (M 5 M 19.1133/M 5 K 18.1364) sowie vom 20.12.2018 (M 5 M 19.1162/M 5 K 18.4877) werden aufgehoben und wie folgt einheitlich neu gefasst:
1. Die den Beklagten in den Verfahren M 5 K 18.1364 und M 5 K 18.4877 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen werden auf insgesamt 4.623,03 EUR (i.W. viertausendsechshundertdreiundzwanzig 03/100) festgesetzt. Davon sind 106,32 EUR (i.W. einhundertsechs 32/100) der Beklagten in dem Verfahren M 5 K 18.1364 und 4.516,71 EUR (i.W. viertausendfünfhundertsechzehn 71/100) dem Beklagten in dem Verfahren M 5 K 18.4877 zu erstatten.
2. Diese Kosten hat nach den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28.11.2018 (jeweils M 5 K 18.1364 und M 5 K 18.4877) der Kläger zu tragen.
3. Der unter 1. zugunsten der Beklagten in dem Verfahren M 5 K 18.1364 festgesetzte Betrag ist ab 13.02.2019 und der zugunsten des Beklagten in dem Verfahren M 5 K 18.4877 festgesetzte Betrag ist ab 7.12.2018 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
III. Von den Kosten der Erinnerung entfallen 84% auf den Antragsteller, 14% auf die Antragsgegnerin zu 1. und 2% auf den Antragsgegner zu 2.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse in zwei Klageverfahren, die er parallel vor dem erkennenden Gericht geführt hat.
Zu M 5 M 19.1133 (Klageverfahren M 5 K 18.1364)
Am 24. November 2017 erhob der Antragsteller zur Niederschrift vor dem Arbeitsgericht Stuttgart Klage beim Arbeitsgericht … (Az. 5 Ca 1536/17) gegen die Hochschule … (hiesige Antragsgegnerin zu 1.) mit dem Antrag, (1.) festzustellen, dass der Kläger alle Voraussetzungen gem. BayHSchPG für die Berufung zum Professor für maschinenbauliche Grundlagen und Holzbearbeitungsmaschinen, Kennziffer 2016-35-PROF-HTB erfülle, (2.) festzustellen, dass die Hochschule wissentlich einen Bewerber berufen habe, der die Voraussetzungen gem. BayHSchPG nicht erfülle, aber deutlich jünger sei und damit den Kläger wegen Alters diskriminiert habe, (3.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 424.869,80 EUR zu bezahlen.
Die Antragsgegnerin zu 1. wies mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 an die Beteiligten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens darauf hin, dass sie die falsche Beklagte sei, da sich der Schadensersatzanspruch des dortigen Klägers (hiesigen Antragstellers) gegen den Arbeitgeber und damit gegen den Freistaat Bayern (hiesiger Antragsgegner zu 2.) richte. Dem entgegnete der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017, dass er an der Hochschule als Beklagter festhalten wolle, und nahm den Klageantrag zu (3.) mit Schriftsatz vom 23. Januar 2018, eingegangen bei dem Arbeitsgericht … am selben Tag, zurück.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2018 erklärte das Arbeitsgericht … den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München. Die Akten wurden mit Schreiben vom 16. März 2018, eingegangen bei dem erkennenden Gericht am 20. März 2018, versandt. Das Klageverfahren erhielt das Aktenzeichen M 5 K 18.1364.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 wies das erkennende Gericht den Antragsteller darauf hin, dass die (verbliebenen) Feststellungsanträge seiner Klage zu (1.) und (2.) mangels Feststellungsinteresse unzulässig sein dürften. Ein besonderes Interesse an der Feststellung, dass der Antragsteller „alle Voraussetzungen gemäß BayHschPG für die Berufung zum Professor“ erfülle sei – insbesondere mit Blick darauf, dass der Berufungsausschuss der Antragsgegnerin zu 1. den Antragsteller auf die Berufungsvorschlagsliste mit der Platzziffer 3 aufgenommen habe – nicht ersichtlich. Gleiches gelte für eine mögliche Altersdiskriminierung. Ob eine derartige Diskriminierung gegenüber dem Antragsteller erfolgt sei, könne im Rahmen seines Schadensersatzbegehrens vor dem erkennenden Gericht in dem parallel geführten Klageverfahren gegen den Freistaat Bayern mit dem Aktenzeichen M 5 K 18.4877 inzident überprüft werden. Im Übrigen dürfte die Klage wohl auch gegen den falschen Beklagten – die Hochschule, und nicht die für den Antragsteller relevante Anstellungskörperschaft, den Freistaat Bayern – gerichtet sein.
Mit Schreiben vom 12. November 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, zeigte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1. (gleichzeitig Bevollmächtigter des Antragsgegners zu 2.) unter Vorlage einer Prozessvollmacht vom 25. Oktober 2018 deren Vertretung an.
Mit Schreiben vom 12. bzw. 15. November 2018 gab das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich des möglichen Erlasses eines Gerichtsbescheids. Mit Schreiben vom 14. November 2018, eingegangen bei Gericht am 15. November 2018, beantragte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1. für diese Klageabweisung und begründete dies unter anderem mit dem Fehlen eines Feststellungsinteresses des Antragstellers.
Mit Schreiben vom 24. November 2018, eingegangen bei Gericht am 27. November 2018, teilte der Antragsteller unter anderem mit, dass er die Klage mit dem Aktenzeichen M 5 K 18.1364 am 2. November 2018 zurückgezogen habe. Daraufhin stellte das Gericht das Verfahren mit dem Aktenzeichen M 5 K 18.1364 mit Beschluss vom 28. November 2018 ein (I.), legte dem Kläger die Kosten auf (II.) und setzte den Streitwert auf 424.869,80 EUR fest (III.). Mit Änderungsbeschluss vom 7. Dezember 2018 korrigierte das Gericht den Beschluss vom 28. November 2018 (Az. M 5 K 18.1364) in Nr. III. dahingehend, dass der Streitwert bis zum 23. Januar 2018 auf 424.869,80 EUR, ab dem 24. Januar 2018 auf 10.000 EUR festgesetzt werde.
Am 13. Februar 2019 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1. für diese Kostenfestsetzung in Höhe von 887,03 EUR. Dem gab der Kostenbeamte des Verwaltungsgerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Februar 2019, dem Antragsteller am 20. Februar 2019 zugestellt, statt.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2019, eingegangen bei Gericht am 22. Februar 2019, hat der Antragsteller
die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Februar 2019 beantragt.
Er habe die Klage (Az. M 5 K 18.1364) am 2. November 2018 zurückgezogen. Die Vertretungsanzeige der Anwälte datiere vom 12. November 2018 und mithin erst 10 Tage später. Darüber hinaus sei eine Festsetzung mit 1,3 Gebühren grob unbillig, da die Anwälte in der Sache nie tätig geworden seien. Zudem handele es sich bei den Klageanträgen im Verfahren M 5 K 18.1364 inhaltlich und rechtlich um „dieselbe Angelegenheit“ i.S.v. §§ 15 und 22 RVG wie im Klageverfahren M 5 K 18.4877. Denn die Klageanträge aus dem Verfahren M 5 K 18.1364 würden im Rahmen des Schadensersatzbegehrens im Klageverfahren M 5 K 18.4877 inzident überprüft werden. Er beantrage die Verfahrensweise nach § 22 RVG.
Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1. hat für diese beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Prozessvollmacht datiere vom 25. Oktober 2018. Eine Klagerücknahme vom 2. November 2018 sei nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 5. März 2019 hat der Kostenbeamte dem hiesigen Antrag nicht abgeholfen und diesen mit der Bitte um Entscheidung an die Berichterstatterin vorgelegt.
zu M 5 M 19.1162 (Klageverfahren M 5 K 18.4877)
Mit Schreiben vom 27. Juni 2018, eingegangen bei dem Arbeitsgericht München am 28. Juni 2018 (Az. 30 Ca 6521/18), erhob der Antragsteller Klage gegen den Freistaat Bayern (hiesiger Antragsgegner zu 2.) als Dienstherr der Hochschule … und beantragte, (1.) festzustellen, dass die Hochschule … im Berufungsverfahren zur Professur Kennziffer 2016-35-PROF-HTB den Kläger wegen Alters diskriminiert habe, sowie (2.) den (dortigen) Beklagten zu Schadensersatz in Höhe von 424.869,80 EUR zu verurteilen.
Mit Beschluss vom 9. August 2018 erklärte das Arbeitsgericht … den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München. Die Akten wurden mit Schreiben vom 28. September 2018, eingegangen bei dem erkennenden Gericht am 17. Oktober 2018, versandt. Das Klageverfahren wurde unter dem Aktenzeichen M 5 K 18.4877 fortgeführt.
Am 30. Oktober 2018 versandte die Geschäftsstelle der Kammer fälschlicherweise zu dem Aktenzeichen M 5 K 18.4877 ein Schreiben, mit welchem die Beteiligten zu dem möglichen Erlass eines Gerichtsbescheids angehört wurden. Das Schreiben sollte in dem Parallelverfahren (M 5 K 18.1364) des Antragstellers erstellt werden. Mit Schreiben vom 11. November 2018 stellte die Geschäftsstelle dieses Versehen klar.
Mit Schreiben vom 12. November 2018, eingegangen bei Gericht am 13. November 2018, zeigte der Bevollmächtigte des Antragsgegners zu 2. in dem Klageverfahren M 5 K 18.4877 seine Vertretung unter Verweis auf eine Prozessvollmacht vom 25. Oktober 2018 (vorgelegt im Parallelverfahren M 5 K 18.1364 gegen die Antragsgegnerin zu 1.) an. Mit Schreiben vom 15. November 2018 bat das Gericht den Antragsteller, seine Klage bis zum 30. Januar 2019 zu begründen.
Mit Schreiben vom 14. November 2018 bedankte sich der Antragsteller für das (gerichtliche) Schreiben vom 30. Oktober 2018 und teilte mit, dass er sich nach reiflicher Überlegung der Sicht des Gerichts auf die Angelegenheit anschließe und seine Klage zurückziehe. Das Gericht habe Recht, dass der Kläger den Fakt der Diskriminierung des Alters aufgrund der mit Bedacht rechtswidrig unterlassen Dokumentation des Verwaltungsvorgangs nicht schlüssig beweisen könne.
Mit Schreiben vom 19. November 2018 teilte das Gericht dem Antragsteller mit, dass Unklarheit dahingehend bestünde, ob er mit seinem Schreiben vom 14. November 2018 unter Verweis auf das gerichtliche Schreiben vom 30. Oktober 2018 die Klage mit dem Aktenzeichen M 5 K 18.4877 gegen den Freistaat Bayern (vertreten durch die Hochschule Rosenheim) oder die ähnlich gelagerte Klage unmittelbar gegen die Hochschule … mit dem Aktenzeichen M 5 K 18.1364 zurücknehme. Denn in dem Verfahren M 5 K 18.4877 existiere zwar ein gerichtliches Schreiben vom 30. Oktober 2018; darin erfolge jedoch lediglich die Anhörung des Antragstellers zu dem möglichen Erlass eines Gerichtsbescheids und nicht – wie vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 14. November 2018 in Bezug genommen – die Mitteilung einer vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts. Eine derartige Mitteilung sei im Verfahren M 5 K 18.1364 erfolgt, jedoch mit gerichtlichem Schreiben vom 29. Oktober 2018.
Mit Schreiben vom 20. November 2018, eingegangen bei Gericht am 21. November 2018, beantragte der Bevollmächtigte des Antragsgegners zu 2. für diesen Klageabweisung.
Mit Schreiben vom 24. November 2018, eingegangen bei Gericht am 27. November 2018, erklärte der Antragsteller, dass er die Klage mit dem Aktenzeichen M 5 K 18.1364 am 2. November 2018 und die Klage mit dem Aktenzeichen M 5 K 18.4877 am 14. November 2018 zurückgezogen habe.
Daraufhin stellte das Gericht das Verfahren mit dem Aktenzeichen M 5 K 18.4877 mit Beschluss vom 28. November 2018 ein (I.), legte dem Kläger die Kosten auf (II.) und setzte den Streitwert auf 424.869,80 EUR fest (III.).
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 stellte der Bevollmächtigte des Antragsgegners zu 2. einen Kostenfestsetzungsantrag in Höhe von 4.623,03 EUR, welchem der Kostenbeamte des Gerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2018 stattgab. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Antragsteller am 28. Dezember 2018 zugestellt.
Gegen Nr. III. des Beschlusses vom 28. November 2018 (Streitwertfestsetzung) legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 Beschwerde bei dem erkennenden Gericht ein.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2018, eingegangen bei Gericht am 2. Januar 2019, hat der Antragsteller
die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2018 beantragt.
Er habe Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bzw. Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegen den dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Streitwertbeschluss eingelegt.
Der Bevollmächtigte des Antragsgegners zu 2. hat für diesen beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das erkennende Gericht hat der Streitwertbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 17. Januar 2019 nicht abgeholfen; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 7 C 19.154) hat die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Februar 2019 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 hat der Kostenbeamte dem Antragsteller mitgeteilt, dass der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Streitwertbeschluss durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 2019 unanfechtbar und der darauf beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss daher rechtmäßig sei.
Gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 2019 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Februar 2019 Beschwerde eingelegt, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 7. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat.
Mit Schreiben vom 12. März 2019 hat der Kostenbeamte dem hiesigen Antrag nicht abgeholfen und den Vorgang mit der Bitte um Entscheidung der Berichterstatterin vorgelegt.
Mit Beschluss vom 20. März 2019 (Az. 6 B 16.19) hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 2019 verworfen. Daraufhin hat das Gericht den Antragsteller mit Schreiben vom 10. April 2019, zugestellt am 16. April 2019, unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2019 um Stellungnahme innerhalb von einer Woche ab Zugang des Schreibens gebeten. Der Antragsteller hat sich daraufhin nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der hiesigen Kostensachen sowie der entsprechenden Klageverfahren M 5 K 18.1364 und M 5 K 18.4877 verwiesen.
II.
Die Anträge, die zweckmäßigerweise zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden (§ 93 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), sind zulässig, aber nur teilweise begründet.
1. Die Anträge sind jeweils als Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (Erinnerung/Kostenerinnerung) gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässig. Insbesondere sind sie jeweils fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben worden, §§ 165 Satz 1, 151 Satz 3, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Funktionell zuständig für die Entscheidung ist die Berichterstatterin, da auch die zugrunde liegenden Kostengrundentscheidungen (B.v. 28.11.2018 im Verfahren M 5 K 18.1364, B.v. 28.11.2018 im Verfahren M 5 K 18.4877) durch die Berichterstatterin erfolgt sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris sowie B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris).
2. Die Anträge auf Entscheidung des Gerichts sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kostenbeamte hat mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 15. Februar 2019 in dem Verfahren M 5 K 18.1364 und vom 20. Dezember 2018 in dem Verfahren M 5 K 18.4877 zu Unrecht die den Antragsgegnern zu erstattenden Kosten auf insgesamt 5.510,06 EUR (887,03 EUR in M 5 K 18.1364; 4623,03 EUR in M 5 K 18.4877) festgesetzt. Denn es handelt sich bei der rechtsanwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten der Antragsgegner in den beiden Verfahren (lediglich) um zwei verschiedene Gegenstände innerhalb derselben Angelegenheit. Beide Gegenstandswerte waren daher zu addieren, sodass die Gebühren nur einmal gefordert werden konnten, §§ 15 Abs. 2, 7 Abs. 1, 22 Abs. 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG).
a) Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach § 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind dabei gem. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Vergütung, wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dessen Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 geregelt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG).
Gem. § 15 Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dies gilt gem. § 7 Abs. 1 RVG auch dann, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird. Die Angelegenheit ist nicht identisch mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Eine Angelegenheit im Sinne des RVG kann auch mehrere Gegenstände umfassen. Gegenstand der Angelegenheit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrages bezieht (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 15 Rn. 6; v. Seltmann in v. Stelmann, BeckOK RVG, Stand: 1.12.2018, § 15 Rn. 7).
Angesichts der Vielseitigkeit der infrage kommenden Lebensumstände hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den Begriff der „Angelegenheit“ zu definieren bzw. zu bestimmen, wann „dieselbe“ oder „mehrere“ Angelegenheiten vorliegen. Sowohl § 7 Abs. 1 wie auch § 15 Abs. 2 RVG setzen den Begriff „derselben Angelegenheit“ voraus, ohne ihn zu erläutern. Der Gesetzgeber hat es der Prüfung des Einzelfalls vorbehalten, ob ein gebührenpflichtiger Auftrag vorliegt oder mehrere einzeln abzurechnende Aufträge gegeben sind (BayVGH, B.v. 21.11.2017 – 7 C 16.1330 – juris Rn. 13). Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (BayVGH, B.v. 14.4.2009 – 20 C 09.733 – juris Rn. 4; BGH, U.v. 21.6.2011 – VI ZR 73/10 – juris Rn. 9 f.). Dies zugrunde gelegt stellen die Verfahren M 5 K 18.1364 und M 5 K 18.4877 zwei verschiedene Gegenstände innerhalb derselben Angelegenheit dar.
b) Der Bevollmächtigte der Antragsgegner ist in beiden Klageverfahren aufgrund eines einheitlichen Auftrags durch die Antragsgegnerin zu 1. (Körperschaft des öffentlichen Rechts) und des Antragsgegners zu 2. (Träger und Aufsicht der Antragsgegnerin zu 1. in ihrer Eigenschaft als staatliche Einrichtung gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 3 Bayerisches Hochschulgesetz – BayHSchG) tätig geworden – nämlich aufgrund der auf beide Verfahren lautenden einheitlichen Prozessvollmacht vom 25. Oktober 2018. Auf diese in dem Verfahren M 5 K 18.1364 vorgelegte Vollmacht hat sich der Bevollmächtigte in dem Verfahren M 5 K 18.4877 sogar ausdrücklich als Legitimation zur Vertretung des dortigen Beklagten berufen (siehe Schreiben des Bevollmächtigen im Verfahren M 5 K 18.4877 v. 12.11.2018).
c) Derselbe Rahmen ist gegeben, wenn die Leistung des Rechtsanwalts inhaltlich und in ihrer Zielsetzung weitgehend übereinstimmt (BGH, U.v. 21.6.2011 – VI ZR 73/10 – juris Rn. 10), sodass der Rechtsanwalt hinsichtlich mehrerer Gegenstände gleichartig und gleichgerichtet vorgehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2009 – 20 C 09.733 – juris Rn. 5). Dies setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des bzw. der Mandanten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Ausreichend ist, wenn die verschiedenen Gegenstände in einem einheitlichen Vorgehen bearbeitet werden können (vgl. BGH, U.v. 21.6.2011 – VI ZR 73/10 – juris Rn. 10; vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 15 Rn. 10).
Das ist hier der Fall. Die Klageanträge des Antragstellers waren in beiden Verfahren weitgehend identisch. Er begehrte jeweils die Feststellung einer Altersdiskriminierung (Klageantrag zu 2. in M 5 K 18.1364, Klageantrag zu 1. in M 5 K 18.4877) sowie – jedenfalls ursprünglich auch im Klageverfahren M 5 K 18.1364 – die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 424.869,80 EUR aufgrund der behaupteten Altersdiskriminierung (Klageantrag zu 3. in M 5 K 18.1364, Klageantrag zu 2. in M 5 K 18.4877). Im Verfahren M 5 K 18.1364 beantragte er zusätzlich, festzustellen, dass er die Voraussetzungen für die Berufung zum Professor für die streitige Stelle gem. BayHSchPG erfülle (dort Klageantrag zu 1.); mithin eine im Rahmen seines Schadensersatzbegehrens zwingend und im Rahmen seines Feststellungsbegehrens hinsichtlich einer möglichen Altersdiskriminierung jedenfalls sinnvollerweise zu prüfende (Vor-)Frage. In beiden Verfahren hat der Bevollmächtigte Klageabweisung mit der Begründung beantragt, der Feststellungsantrag hinsichtlich einer möglichen Altersdiskriminierung des Antragstellers sei aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage sowie mangels Feststellungsinteresse unzulässig, im Übrigen sei die fragliche Stellenbesetzungsentscheidung bereits bestandskräftig. Auch dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen gem. BayHSchPG (Klageantrag zu 1. in M 5 K 18.1364) fehle das Feststellungsinteresse, da die Stellenbesetzungsentscheidung inzwischen bestandskräftig sei. Das Schadensersatzbegehren (nach diesbzgl. Teilklagerücknahme im Verfahren M 5 K 18.1364 nur noch im Verfahren M 5 K 18.4877 als Klageantrag zu 3. anhängig) sei unter anderem aufgrund der Bestandskraft der Entscheidung im Stellenbesetzungsverfahren unbegründet. Mithin hat der Bevollmächtigte in beiden Verfahren das gleiche Rechtsschutzziel (Klageabweisung) mit weitgehend gleicher Begründung (Vorrang der Leistungsklage, fehlendes Feststellungsinteresse, Bestandskraft der Stellenbesetzungsentscheidung) verfolgt und ist somit – trotz der geringfügig divergierenden Prüfungsaufgaben – inhaltlich gleichartig und gleichgerichtet vorgegangen.
d) Ein innerer Zusammenhang der Gegenstände ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören und einem einheitlichen Lebenssachverhalt entstammen (vgl. BGH, U.v. 21.6.2011 – VI ZR 73/10 – juris Rn. 10; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 15 Rn. 14).
Auch dies ist vorliegend zu bejahen. Die gegen die Antragsgegner erhobenen Klagen beruhen auf demselben Lebenssachverhalt (Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers um eine Professorenstelle bei der Hochschule) und sind auf Feststellung einer Altersdiskriminierung bzw. Feststellung des Erfüllens der Voraussetzungen gem. BayHSchPG und (vor Teilklagerücknahme in M 5 K 18.1364) daraus folgendem Schadensersatz gerichtet, mithin gleichgerichtet. Dementsprechend war die Tätigkeit des Bevollmächtigten in beiden Verfahren auf Abwehr der Klagen unter Zugrundelegung des abgeschlossenen Bewerbungsverfahrens des Antragstellers (mithin gleich-)gerichtet. Daher bestand auch kein erhöhter Aufwand für den Bevollmächtigten, der es rechtfertigen würde, die Gebühren mehrfach abzurechnen.
e) Der Einordnung beider Klageverfahren als „dieselbe Angelegenheit“ steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das Gericht beide Verfahren getrennt behandelt und dementsprechend für beide Verfahren gesondert Streitwerte festgesetzt und in der Folge gesondert Gerichtsgebühren angefordert hat (so aber VGH Hessen, B.v. 29.3.2017 – 6 E 263/17 – juris Rn. 14 f; OVG NW, B.v. 20.1.2010 – 12 E 1642/09 – juris Rn. 4 ff.; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 15 Rn. 142; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 15 Rn. 56, zu mehreren parallel geführten aktienrechtlichen Anfechtungsklagen Schneider, NZG 2010, 933). Zwar ist „der für die Gerichtsgebühren maßgebende [gerichtlich festgesetzte Streit-]Wert (…) auch für die Festsetzung [der] Gebühren des Rechtsanwaltes maßgebend, § 32 Abs. 1 RVG“ (OVG NW, B.v. 20.1.2010 – 12 E 1642/09 – juris Rn. 4; ebenso VGH Hessen, B.v. 29.3.2017 – 6 E 263/17 – juris Rn. 14 a.E.). Daraus (§§ 23 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG) folgt allerdings kein Verbot einer „Zusammenrechnung der [mehreren gerichtlichen Streitwertfestsetzung entsprechenden] Werte mehrerer Gegenstände [als Teile derselben Angelegenheit] (…) nach § 22 Abs. 1 RVG“ (so aber VGH Hessen, B.v. 29.3.2017 – 6 E 263/17 – juris Rn. 16). Denn das RVG statuiert in §§ 23 Abs. 1, 32 Abs. 1 lediglich den Gleichlauf des gerichtskostenrelevanten Streitwerts (Wertvorschriften §§ 39 ff. Gerichtskostengesetz – GKG) mit dem vergütungsrechtlich relevanten Gegenstandswert (§§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG), nicht hingegen einen Gleichlauf von Streitwertfestsetzung (also insbesondere Wertaddition gem. § 39 GKG) und Behandlung einer Tätigkeit als dieselbe vergütungsrechtliche Angelegenheit gem. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG. Trotz prozessual verschiedener Verfahren (also auch ohne Verfahrensverbindung gem. § 93 VwGO, ohne objektive bzw. subjektive Klagehäufung gem. §§ 173 Satz 1 VwGO, 260, 59 ff. ZPO) kann es sich bei mehreren Klagen also um dieselbe Angelegenheit i.S.d. RVG handeln (so auch OVG NW, B.v. 15.8.2011 – 2 E 772/11 – juris Rn. 6; weitere Nachweise aus der Rspr. bei Enders in Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3. Aufl. 2017, § 15 Rn. 139 ff.).
In der Regel wird das Gericht verschiedene Klagen, die eine Angelegenheit i.S.d. RVG darstellen, gem. § 93 VwGO verbinden, sodass – aufgrund der Wertaddition bei mehreren Streitgegenständen in demselben Verfahren gem. § 39 GKG und der Gebührendegression – im Ergebnis in der Regel geringere Gerichtskosten festzusetzen sein werden. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass es sachwidrig und damit unzulässig wäre, mehrere erhobene Klagen einerseits im Hinblick auf die Gerichtskosten isoliert zu behandeln bzw. nicht zu verbinden (mit der Folge ggf. höherer Gesamtgerichtskosten aufgrund der Gebührendegression) und diese Klagen andererseits im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten als dieselbe Angelegenheit zu behandeln bzw. die Gegenstandswerte zu addieren (mit der Folge geringerer Gesamtgebühren; so angedeutet in OVG NW, B.v. 20.1.2010 – 12 E 1642/09 – juris Rn. 6). Denn wenn ein Kläger mehrere Klagen im Rahmen derselben vergütungsrechtlichen Angelegenheit anhängig macht, fallen zwangsläufig – mit oder ohne spätere Verfahrensverbindung – Gerichtskosten isoliert aus mehreren Verfahren an, da sich die Wertberechnung für Gerichtskosten nach den Umständen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anhängigmachung richtet (vgl. § 40 GKG; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, KV GKG 1210 Rn. 46; Stix in Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, Stand: 1.12.2018, GKG KV 1210 Rn. 99 m.w.N.). Erhebt ein Kläger isoliert mehrere Klagen, sind daher auch bei späterer Verfahrensverbindung von Gesetzes wegen bis zum Zeitpunkt der Verbindung mehrere Streitwerte festzusetzen, aus denen mehrere (Gerichts-)Verfahrensgebühren entstehen. Eine Ungleichbehandlung der Klagen durch das Gericht im Hinblick auf die Gerichtsgebühren einerseits und die Rechtsanwaltsgebühren andererseits ist daher nicht gegeben. Im Übrigen wäre eine solche im vorliegenden Fall wohl auch sachlich gerechtfertigt, da der Kläger dem Gericht mit seinen Klagerücknahmen und der damit einhergehenden ex-tunc entfallenden Anhängigkeit seiner Klagen einer möglichen Verfahrensverbindung zuvorgekommen ist (vgl. § 93 VwGO).
f) Für beide Klageverfahren ergibt sich daher gem. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2, 22 Abs. 1 RVG unter Zugrundelegung der (inzwischen) rechtskräftigen Streitwertfestsetzungen ein Gesamtgegenstandwert in Höhe von 434.869,80 EUR (424.869,80 EUR in M 5 M 19.1162/M 5 K 18.4877 + 10.000 EUR in M 5 M 19.1133/M 5 K 18.1364 – ab dem 24.1.2018), was einer einfachen Gebühr von 2.973 EUR entspricht (Anlage 2 zum RVG).
g) Dementsprechend steht dem Bevollmächtigten insgesamt (nur) eine Verfahrensgebühr in Höhe von 3.864,90 EUR zu.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 1,3 entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG); hier jedenfalls mit Tätigwerden des Bevollmächtigten durch seinen Schriftsatz vom 14. November 2018 (in M 5 K 18.1364) bzw. vom 20. November 2018 (in M 5 K 18.4877).
Eine Reduzierung der Verfahrensgebühr auf 0,8 gem. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG ist nicht angezeigt. Denn der Bevollmächtigte ist vor Rücknahme der Klagen durch den Antragsteller tätig geworden. In dem Verfahren M 5 K 18.4877 hat der Antragsteller aufgrund seiner uneindeutigen Erklärung zu diesem Verfahren in seinem Schreiben vom 14. November 2018 die Klage wirksam – nämlich eindeutig – erst mit seinem Schreiben vom 24. November 2018, eingegangen bei Gericht am 27. November 2018, und damit nach Antragstellung und Sachvortrag durch den Bevollmächtigten (dessen Schreiben vom 20.11.2018, eingegangen bei Gericht am 21.11.2018) zurückgenommen. Mit diesem Schreiben hat er gleichzeitig die Klage in dem Verfahren M 5 K 18.1364 zurückgenommen. Ein vom Kläger in diesem Schreiben in Bezug genommenes (früheres) Klagerücknahmeschreiben vom 2. November 2018 liegt dem Gericht nicht vor.
h) Die Auslagen des Bevollmächtigten waren gem. Nr. 7002 VV RVG mit 20 EUR zu vergüten.
i) Die Umsatzsteuer auf die Vergütung konnte gem. Nr. 7008 VV RVG in Ansatz gebracht werden (= 738,13 EUR bei einem Umsatzsteuersatz von 19%).
j) Daraus ergibt sich für beide Klageverfahren ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag an Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.623,03 EUR (3.864,90 EUR Verfahrensgebühr + 20 EUR Auslagenpauschale + 738,13 EUR Umsatzsteuer). Davon entfallen gemessen an ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtstreitwert 2,3% auf die Antragsgegnerin zu 1. (10.000/434.869,8) und 97,7% auf den Antragsgegner zu 2. (424.869,8/434.869,8), mithin 106,33 EUR auf die Antragsgegnerin zu 1. und 4.516,70 EUR auf den Antragsgegner zu 2.
k) Da für dieselbe vergütungsrechtliche Angelegenheit zwei getrennte Kostenfestsetzungsbeschlüsse ohne Addition der jeweiligen Gegenstandswerte (mit entsprechend höherer Gesamtbelastung des Antragstellers in einem Umfang von 887,03 EUR) erlassen wurden sind, waren diese aufzuheben und als einheitlicher Kostenfestsetzungsbeschluss bezogen auf einen erstattungsfähigen Gesamtbetrag von 4.623,03 EUR neu zu fassen. Im Übrigen waren die Anträge abzulehnen, da – wie zuvor aufgezeigt – der Antragsteller den Antragsgegnern in beiden Klageverfahren einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.623,03 EUR zu erstatten hat.
3. Die Kosten waren entsprechend ihrem jeweiligen Unterliegen unter den Beteiligten verhältnismäßig aufzuteilen, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Unter Zugrundelegung eines kostenrechtlichen Gesamtstreitwerts von 5.510,06 EUR (887,03 EUR aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss v. 15.2.2019 in M 5 K 18.1364 + 4623,03 EUR aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss v. 20.12.2018 in M 5 K 18.4877, die vom Antragsteller jeweils insgesamt angegriffen worden sind) hat der Antragsteller im Umfang von 16% obsiegt (887,03/5.510,06), sodass die Kosten des Kostenverfahrens insoweit von den Antragsgegnern zu tragen sind. Entsprechend ihrem jeweiligen Unterliegen entfallen dabei 89% der dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf die Antragsgegnerin zu 1. (780,7/887,03; was gerundet einem Anteil von 14% an den Gesamtkosten entspricht) und 11% auf den Antragsgegner zu 2. (106,33/887,03, was gerundet einem Anteil von 2% an den Gesamtkosten entspricht). 84% der Kosten waren in der Folge dem Antragsteller aufzuerlegen.


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