Arbeitsrecht

Trennungsgeld, Studienreferendar an beruflichen Schulen, Ausbildungsstelle, Tägliche Rückkehr zum Wohnort, Maßgebliche Rechtslage, Bestandskräftiger Bewilligungsbescheid

Aktenzeichen  M 17 K 19.1444

Datum:
2.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25815
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayRKG Art. 23 Abs. 2
BayTGV § 8

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die nach übereinstimmender Erklärung der im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
I. Die Klage ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen die Bescheide vom 1. Mai 2017 richtet. Da der Beklagte über den auch hiergegen eingelegten Widerspruch vom 8. November 2017 sachlich entschieden hat, kann die Frage der fristgerechten Widerspruchserhebung i.S.v. § 70 Abs. 1 VwGO dahinstehen. Denn durch die Entscheidung des Beklagten in der Sache stünde eine Versäumung der Widerspruchsfrist der Zulässigkeit der Klageerhebung jedenfalls nicht entgegen (BVerwG, U.v. 27.2.1963 – V C 105.61 – juris Rn. 28; VGH BW, U.v. 19.6.1979 – IV 2722/77 – juris Rn. 14).
II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährungen weiteren Trennungsgeldes in Form von Wegstreckenentschädigung für die Monate Januar bis Juli 2017 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Bescheide vom 1. Mai 2017, 26. Oktober 2017 und 2. November 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zwar hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Trennungsgeld nach Art. 23 Abs. 2 Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) i.V.m. § 8 Abs. 1, Abs. 3 BayTGV (vgl. hierzu unter Textziffer 1.); allerdings liegen die Voraussetzungen für Wegstreckenentschädigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BayTGV nicht vor (vgl. hierzu unter Textziffer 2). Diesem Ergebnis steht der Bewilligungsbescheid vom 3. November 2016 nicht entgegen (vgl. hierzu unter Textziffer 3).
1. Grundsätzlich hat der Kläger einen Anspruch auf Trennungsgeld nach Art. 23 Abs. 2 BayRKG i.Vm. § 8 Abs. 1, Abs. 3 BayTGV.
a) Beim Kläger handelt es sich um einen Beamten, der zum Zwecke seiner Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen wurde, § 23 Abs. 2 BayRKG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 BayTGV.
Der Kläger befand sich im maßgeblichen Zeitpunkt in Ausbildung. Der Begriff Ausbildung ist in der BayTGV zwar nicht definiert. Nr. 24.1 VV-BayRKG enthält jedoch eine Definition von Reisen zum Zwecke der Ausbildung. Dies sind insbesondere Reisen im Rahmen der beamtenrechtlichen Ausbildung zur Teilnahme am dienstzeitbegleitenden Unterricht, Reisen aus Anlass einer Zuweisung an eine Ausbildungsstelle oder zu einem nicht nur dienstzeitbegleitenden Unterricht außerhalb des bisherigen Ausbildungs- oder Wohnortes oder zur Aufhebung einer solchen Zuweisung. Als Ausbildung im Sinne von Abs. 1 Satz 1 ist somit z.B. eine Ausbildung im öffentlichen Dienst (z.B. Anwärter des Freistaates Bayern) zu verstehen. In Betracht kommen u.a. die Ausbildung zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von anderen Beamten in Ausbildung (Uttlinger/Saller, Das Reisekostenrecht in Bayern, Stand Januar 2021, Bd. 1, § 8 BayTGV, Rn. 5). Der Kläger absolvierte seinen Vorbereitungsdienst für Studienreferendare und war hierfür als Beamter auf Widerruf beim Beklagten angestellt. Dies stellt eine Ausbildung im Sinne von § 23 Abs. 2 BayRKG i.V.m. § 8 Abs. 1 BayTGV dar.
Die erste, im Zeitpunkt der Trennungsgeldbewilligung bisherige Ausbildungsstelle, ist die Staatliche Berufsschule in … Hierbei handelt es sich zugleich um den Ausbildungsort. Bei zugewiesenen Berechtigten in Ausbildung ist Ausbildungsstelle die Einrichtung oder Stelle, an der diese regelmäßig ihrer Ausbildung nachgehen. Ausbildungsstelle kann jede organisatorische Einheit einer Beschäftigungsbehörde sein, zu der eine organisatorische Zuordnung des Bediensteten möglich ist. Ausbildungsort ist dabei die (politische) Gemeinde, in der die Ausbildungsstelle oder ihre Außenstelle ihren Sitz hat, in der der Berechtigte ständig oder überwiegend Dienst zu leisten hat (Uttlinger/Saller, Das Reisekostenrecht in Bayern, Stand Januar 2021, Bd. 1, § 8 BayTGV, Rn. 17, 25). Der Kläger ging seiner Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt regelmäßig in der Staatlichen Berufsschule in … als seiner Seminarschule nach. Dass es sich hierbei um den Ort handelt, an dem der Kläger seiner Ausbildung auch überwiegend nachging, ergibt sich aus dem von Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen veröffentlichten, jedenfalls das Verhältnis von Schul- und Seminartagen darstellenden, Plan (https://www.studien-seminar.de/index.php/hauptmenue-vorbereitungsdienst/hauptmenue-rahmenbedingungen/hauptmenue-schultage, zuletzt abgerufen am 21.6.21). Hiernach findet die praktische Ausbildung in der Seminarschule an vier von fünf Tagen statt.
Die zweite, im Zeitpunkt der Trennungsgeldbewilligung neue Ausbildungsstelle, ist die Einsatzschule in … Hierbei handelt es sich zugleich um den neuen Ausbildungsort. Der Wechsel der Ausbildungsstelle erfolgte aufgrund der Zuweisung der Regierung von Oberbayern vom 28. Juli 2016. In … ging der Kläger im zweiten Ausbildungsabschnitt regelmäßig und überwiegend seiner Ausbildung nach. Das Verhältnis von der einmal wöchentlichen Teilnahme am Hauptseminar und der viermal wöchentlichen Tätigkeit an der Einsatzschule ergibt sich zum einen aus der bereits erwähnten Übersicht des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen, zum anderen aus dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Modulplan des Hauptseminars und den Trennungsgeldabrechnungen.
Da sich die neue Ausbildungsstelle (…) in einer anderen politischen Gemeinde als die bisherige Ausbildungsstelle (…) oder dem Wohnort des Klägers (…) befindet und die klägerische Wohnung auch nicht am neuen Ausbildungsort oder in dessen Einzugsgebiet liegt (vgl. Uttlinger/Saller, Das Reisekostenrecht in Bayern, Stand Januar 2021, Bd. 1, § 8 BayTGV, Rn. 18), liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BayTGV vor.
Auf den Sitz des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt in beruflichen Schulen kommt es dagegen nicht an. Der Kläger muss den Sitz des Studienseminars zur Verrichtung seiner Ausbildung weder regelmäßig noch überwiegend aufsuchen. Davon abgesehen würde sich im Falle des Klägers bei einer derartigen Betrachtung von vorne herein kein Trennungsgeldanspruch ergeben. Da das Staatliche Studienseminar sowohl während der Tätigkeit an der Seminarschule als auch während der Tätigkeit an der Einsatzschule seinen Sitz in München hat, findet gerade kein Ortswechsel statt. Zudem hat der Kläger seinen Wohnsitz in …
Auch der Sitz der Regierung von Oberbayern, die mit der Zuweisung die trennungsgeldauslösende Maßnahme vorgenommen hat, ist nicht relevant. Auch hier ging der Kläger seiner Ausbildung weder regelmäßig noch überwiegend nach. Auch insofern würde sich aber kein Trennungsgeldanspruch ergeben, da diese in München und damit dem Wohnort des Klägers sitzt. Der Anspruch würde dann schon von vorneherein ausscheiden.
b) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger grundsätzlich auch einen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld hat.
Zwar steht die Gewährung von Trennungsgeld bei Berechtigen in Ausbildung dem Wortlaut nach im Ermessen der Behörde. Gemäß Art. 23 Abs. 2 BayRKG können Beamten, die zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauflagen entstehen, ganz oder teilweise erstattet werden. Nach § 8 Abs. 1 BayTGV können Berechtigte Trennungsgeld nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erhalten. Hierbei handelt es sich um eine „Kannbestimmung“, wonach der Beamte in Ausbildung keinen Rechtsanspruch auf Trennungsgeld hat (Uttlinger/Saller, Das Reisekostenrecht in Bayern, Stand Januar 2021, Bd. 1, § 8 BayTGV, Rn. 13). Hier hat der Beklagte sein Ermessen im Bewilligungsbescheid vom 3. November 2016 jedoch bereits dahin ausgeübt, dass dem Kläger als Trennungsgeld die Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach § 8 BayTGV bewilligt wird (vgl. zum Entstehen eines Trennungsgeldanspruchs bei Ermessensvorschrift durch den Bewilligungsbescheid VGH BW, U.v. 19.6.1979 – IV 2722/77 – juris Rn. 15). Dies entspricht auch einer Auslegung dahingehend, dass im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BayTGV zu gewähren ist, sofern die Gewährung von Trennungsgeld nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BayTGV beschränkt bzw. ausgeschlossen ist (vgl. hierzu VG München, U.v. 11.4.2005 – M 12 K 03.4135 – juris Rn. 14).
2. Allerdings liegen die Voraussetzungen für Wegstreckenentschädigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BayTGV nicht vor.
Maßgeblich für die Trennungsgeldgewährung der Höhe nach für die Monate Januar bis Juli 2017 ist § 8 Abs. 3 BayTGV in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung (BayTGV vom 15. Juli 2002, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (GVBl. 388)). Demnach können Berechtigte, die täglich zum Wohnort zurückkehren, Wegstreckenentschädigung erhalten, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Ausbildungsstrecke überschritten wird.
a) Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 BayTGV n.F. ergibt sich aus § 12 Abs. 2 BayTGV n.F. Die mit der amtlichen Überschrift „Übergangsregelung“ versehene Norm sieht vor, dass für einen bis einschließlich 31. Dezember 2016 entstanden Anspruch auf Trennungsgeld die Bayerische Trennungsgeldverordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung findet. Daraus ergibt sich, dass für einen ab 1. Januar 2017 entstandenen Anspruch die BayTGV in der ab diesem Tag geltenden Fassung Anwendung findet.
Ein Anspruch auf Trennungsgeld ist „entstanden“ i.S.v. § 12 Abs. 2 BayTGV mit Ablauf des Monats, für den das Trennungsgeld nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen ausgezahlt wird (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BayTGV). Relevant ist also das Entstehen des konkreten Trennungsgeldanspruchs der Höhe nach. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt des Bewilligungsbescheids i.S.v. § 10 Abs. 1 BayTGV, wodurch der Anspruch auf Trennungsgeld dem Grunde nach entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.1981 – 6 C 112/79 – juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 19.6.1979 – IV 2722/77 – juris Rn. 15).
Dies ergibt sich aus dem Vergleich mit Regelung des § 12 Abs. 3 BayTGV in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung. Diese „Übergangsregelung“ sah vor, dass wenn der Anspruch auf Trennungsgeld nach dem bis zum 31. Juli 2002 geltenden Recht entstanden ist, dieses Recht weitergilt, es sei denn, Berechtigte beantragen die Anwendung dieser Verordnung. Ein solches Wahlrecht macht angesichts der sechsmonatigen Frist zur Abrechnung, vgl. § 10 Abs. 2 BayTGV, dann Sinn, wenn man hier bei einem „nach dem bis zum 31. Juli 2002 geltenden Recht“ entstandenen Anspruch auf Trennungsgeld auf die Entstehung dem Grunde nach, also die Bewilligung abstellt.
Verglichen hiermit sieht der Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BayTGV n.F. kein Wahlrecht vor und spricht auch nicht von der Weitergeltung von Recht, sondern vielmehr davon, dass eine bestimmte Fassung Anwendung findet. Wenn er auch bei § 12 Abs. 2 BayTGV n.F. die Entstehung dem Grunde nach gemeint hätte, hätte er eine § 12 Abs. 3 BayTGV a.F. entsprechende Formulierung vornehmen können. Während § 12 Abs. 3 BayTGV a.F. zur Folge hat, dass Abrechnungsmonate ab dem 1. August 2002 entweder nach aktuellem oder nach altem Recht berechnet werden können, hat § 12 Abs. 2 BayTGV n.F. erkennbar die Intention, dass alle Abrechnungsmonate ab dem 1. Januar 2017 nach dem gleichen, aktuellen Recht berechnet werden sollen. Damit kann sich die „Anspruchsentstehung“ nur auf die Entstehung der Höhe nach beziehen.
Dieser Auslegung steht das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2009 (Au 7 K 08.1296 – juris) nicht entgegen. In dieser Entscheidung wird zwar für einen Bewilligungsbescheid vom 23. April 1999 und einen Abrechnungszeitraum November 2007 bis November 2008 ausgeführt, dass „der Anspruch auf Trennungsgeld im Fall des Klägers nach dem bis zum 31. Juni 2002 geltenden Recht entstanden ist“ und demnach die BayTGV von 1985 zur Anwendung kommt. Allerdings war dort § 12 Abs. 3 BayTGV in der Fassung vom 15. Juli 2002 relevant und nicht der hier anzuwendende § 12 Abs. 2 BayTGV in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung. Darüber hinaus war dort Art. 16 Abs. 5 Satz 1 BayUKG in der Fassung vom 1. Juli 2005 einschlägig, der eine Übergangsvorschrift für die Weitergewährung von bewilligtem Trennungsgeld vorsah.
Dass § 12 Abs. 2 BayTGV n.F. keine echte Übergangsregelung für bereits bestehende Bewilligungsbescheide enthält, begegnet keinen Bedenken. Änderungen des Besoldungsrechts und verwandter Regelungen wie der des Umzugskostenrechtes bzw. Trennungsgeldrechts erfassen vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an grundsätzlich auch alle bestehenden Rechtsverhältnisse. Höherrangiges Recht wird durch das Fehlen einer Übergangsvorschrift für bisherige Trennungsgeldempfänger nicht verletzt. Der durch den Gesetzgeber im Besoldungsrecht an anderer Stelle häufig beachtete Grundsatz der Besitzstandswahrung genießt in der Regel keinen Verfassungsrang (VGH BW, U.v. 19.6.1979 – IV 2722/77 – juris Rn. 18).
b) Unter Anwendung des § 8 Abs. 3 BayTGV n.F. ergibt sich der Höhe nach keine Wegstreckenentschädigung. Die Wegstrecke zur neuen Ausbildungsstelle überschreitet die Wegstrecke zur bisherigen Ausbildungsstelle nicht.
Ziel der Regelung, dass Wegstreckenentschädigung nur für die Strecke gewährt wird, die im Vergleich zur Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienst- bzw. Ausbildungsstelle zusätzlich zurückgelegt wird, ist es, dem Berechtigten lediglich den durch die dienstliche Maßnahme nach § 1 Abs. 2 BayTGV bzw. die Zuweisung entstehenden Mehraufwand zu erstatten Die Berechnung des Mehraufwandes in pauschalierter Form über die jeweils vom Berechtigten zurückzulegende Mehrstrecke berücksichtigt die bisherige individuelle Belastung des Berechtigten, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel der Berechtigte tatsächlich genutzt hat (Bolzt in Praxis der Kommunalverwaltung Bayern C-23, Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten in Bayern, 4. Aufl., 2.3.10.1.).
Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Vielmehr unterschreitet die Wegstrecke zur neuen Ausbildungsstelle die Wegstrecke zur bisherigen Ausbildungsstelle (deutlich). Die Entfernung zwischen klägerischer Wohnung in … … und Ausbildungsstelle in … … bzw. … … … … reduzierte sich von 126 km auf 54 km.
Dem Kläger entstanden durch die Zuweisung an die Staatliche Berufsschule in … gerade keine Mehrauslagen (vgl. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayRKG).
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Beklagten.
Diese genießt als hergebrachter Grundsatz des Beamtenrechts Verfassungsrang und wird gerade auf dem Gebiet des Reisekostenrechts und Umzugskostenrechts durch die einschlägigen Rechtsvorschriften konkretisiert. Ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht bei Anwendung z.B. des Landesumzugskostengesetzes käme nur in Betracht, wenn eine bestimmte gesetzliche Regelung diese Pflicht in ihrem Wesenskern verletzen sollte (vgl. in einem Trennungsgeldfall VGH BW, U.v. 19.6.1979 – IV 2722/77 – juris Rn. 18). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Begrenzung der Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung auf den Unterschied zwischen Wegstrecke zur bisherigen Ausbildungsstelle und neuer Ausbildungsstelle trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die BayTGV der durch eine Maßnahme des Dienstherrn verursachte Mehraufwand abgemildert werden soll. Da der Trennungsgeldberechtigte keinen Einfluss darauf hat, dass die trennungsgeldauslösende Maßnahme einseitig vom Dienstherrn vorgenommen wird, soll er zumindest für einen dadurch entstehenden Mehraufwand entschädigt werden. Es erscheint vertretbar, dass der Bayerische Verordnungsgeber nunmehr nur noch den durch eine übersteigende Wegstrecke verursachten Aufwand abmildern möchte. Wenn der Wegstreckenvergleich nicht vorgenommen wird, kommt es, wie der klägerische Sachverhalt gerade zeigt, dazu, dass der auch derjenige profitiert, dem der Dienstherr durch eine Maßnahme in räumlicher Hinsicht „entgegenkommt“.
Wie der Beklagte zutreffen ausführt, hätte der Kläger während seines ersten Ausbildungsabschnittes an den Ort der Seminarschule umziehen können und dann aufgrund der Zuweisung an die Einsatzschule ggfs. eine Wegstreckenentschädigung erhalten. Dem Vortrag, dass der Kläger diese Entscheidung aufgrund der sich während des Referendariats ändernden Rechtslage gar nicht treffen haben könne, ist entgegen zu halten, dass der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen daran haben kann, dass sich die Rechtslage zukünftig nicht ändert. Da Mehraufwand auch durch die geänderten Bestimmungen der BayTGV abgemildert werden, ist die Fürsorgepflicht nicht verletzt. Wenn der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass ein Umzug an den ersten Ausbildungsort „lebensfremd“ sei, so ergibt sich auch hieraus keine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht. Da § 8 BayTGV gerade den Fall erfasst, dass Studienreferendare im Vorbereitungsdienst keine Auswahlmöglichkeiten der Seminar- bzw. Einsatzschulen haben, und vom Dienstherren versetzt werden, ist nicht ersichtlich, inwiefern insofern der Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt sein sollte.
3. Auch aus dem Bewilligungsbescheid vom 3. November 2016 ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auf Trennungsgeldleistungen nicht.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Bewilligung von Wegstreckenentschädigung wirksam zurückgenommen bzw. widerrufen wurde oder nicht. Eine Rücknahme bzw. ein Widerruf des Bewilligungsbescheids ist jedenfalls nicht notwendig.
Der Bewilligungsbescheid stellt fest, dass dem Kläger als Trennungsgeld die Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach § 8 BayTGV gewährt wird. Er trifft lediglich eine Aussage dazu, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BayTGV vorliegen und der Kläger täglich zum Wohnort zurückkehrt (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 1 BayTGV), dementsprechend § 8 Abs. 3 BayTGV zur Anwendung kommt. Hinsichtlich einer Wegstreckenentschädigung führt der Bewilligungsbescheid aus, dass Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen nach § 8 Abs. 3 BayTGV i.V.m. Art. 5 des BayRGK bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs bewilligt wird. Er trifft gerade keine Aussage dazu, in welcher Höhe bzw. auf welcher km-Grundlage die Entschädigung bewilligt wird.
Da streitgegenständlich lediglich die Gewährung von Wegstreckenentschädigung ist, braucht auf die Frage, ob auch hinsichtlich des Verpflegungszuschusses lediglich auf die gesetzlichen Voraussetzungen verwiesen wird, nicht eingegangen werden.
In der Bewilligung von Trennungsgeld liegt die Entscheidung, dass entweder die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung gegeben sind oder dass der Dienstherr diese Leistung in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens gewähren will. Die Trennungsgeldbewilligung ist daher die Entscheidung, dass dem Beamten dem Grunde nach, d.h. dem rechtlichen Grunde nach, Trennungsgeld zusteht (BVerwG, U.v. 16.11.1981 – 6 C 112/79 – juris Rn. 16 f.). Übertragen auf den klägerischen Fall bedeutet das, dass der Beklagte sein ihm im Rahmen von Art. 23 Abs. 2 BayRKG und § 8 Abs. 1 BayTGV zustehendes Ermessen ausgeübt hat, dem Kläger dem Grunde nach Trennungsgeld zu gewähren.
Dass der Bewilligungsbescheid nur das Bestehen des Trennungsgeldanspruchs dem Grunde nach zum Gegenstand hat, ergibt sich auch aus der Regelung des § 10 Abs. 2 BayTGV. Hieraus ergibt sich für den Trennungsgeldanspruch der Höhe nach, dass die konkrete Trennungsgeldhöhe monatlich aufgrund vorgelegter Forderungsnachweise gezahlt wird.
Der Bestand des Trennungsgeldanspruchs dem Grunde nach wird nicht in Abrede gestellt. Dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BayTGV weiterhin vorliegen, zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel. Dies zeigt sich u.a. daran, dass der Verpflegungszuschuss weiterhin gezahlt wurde. Anders als bei der Wegstreckenentschädigung ist hier weder nach § 8 Abs. 3 Satz 5 BayTGV a.F. noch nach § 8 Abs. 3 Satz 3 BayTGV n.F. auf einen Wegstreckenvergleich abzustellen, sondern durch Verweis auf § 6 Abs. 2 BayTGV (allein) auf die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung. Voraussetzung ist in beiden Fassungen, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 BayTGV und § 8 Abs. 3 Satz 1 HS. 1 BayTGV vorliegen.
Da sich vorliegend lediglich der Trennungsgeldanspruch lediglich der Höhe nach durch die ab 1. Januar 2017 geltende Rechtslage änderte, sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Notwendigkeit des Widerrufs des Bewilligungsbescheids für die Zukunft (BVerwG, U.v. 16.11.1981 – 6 C 112/79 – juris; VGH BW, U.v. 19.6.1979 – IV 2722/77 – juris) nicht anwendbar. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass durch eine Änderung der Rechtslage der Trennungsgeldanspruch schon dem Grunde nach nicht mehr bestand. Zum Dienstort zählte nach Änderung der Rechtslage nach näherer Maßgabe auch das inländische Einzugsgebiet. Da der Wohnort des dortigen Klägers in diesen Einzugsbereich fiel, entfiel an sich die Trennungsgeldberechtigung. Das Gericht stellte fest, dass mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Trennungsgeld der Trennungsgeldanspruch des Klägers aber nicht automatisch weggefallen ist. Dieser Anspruch war seinerzeit erst durch den im Ermessen des Beklagten stehenden Bewilligungsbescheid, also durch einen rechtsbegründenden Verwaltungsakt zuerkannt worden. Der Bestand des Trennungsgeldanspruches des Klägers hing daher von dem Bestand des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes ab und konnte erst mit der rechtmäßigen Beseitigung dieses Verwaltungsaktes untergehen (VGH BW, U.v. 19.6.1979 – IV 2722/77 – juris Rn. 19).
Die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Trennungsgeld, § 8 Abs. 1 BayTGV und tägliche Rückkehr zum Wohnort gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 HS. 1 BayTGV änderte sich hier aber gerade nicht.
4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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