Trennungsgeld, Zweite Ausbildungsstelle hat geringere Entfernung vom Wohnort als die erste, Bestandskräftiger Bewilligungsbescheid vor Änderung der Rechtslage zum 1.1.2017, Keine Übergangsregelung, Fürsorgepflicht
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“, erfolgloser Zulassungsantrag der Klägerin, Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“, Besuch der Berufsschule in Österreich, fehlende Teilnahme an der Lehrabschlussprüfung, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage, keine Darlegung von Verfahrensfehlern