Verwaltungsrecht

Trennungsgeld, Zweite Ausbildungsstelle hat geringere Entfernung vom Wohnort als die erste, Bestandskräftiger Bewilligungsbescheid vor Änderung der Rechtslage zum 1.1.2017, Keine Übergangsregelung, Fürsorgepflicht

Aktenzeichen  24 ZB 21.2599

Datum:
9.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12094
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayTGV § 8 Abs. 3 S. 1
BayRKG Art. 23 Absatz 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 17 K 19.1444 2021-09-02 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.025,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen Trennungsgeldabrechnungen des Beklagten und begehrt weitere Trennungsgeldleistungen nach der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV).
Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er als Studienreferendar an beruflichen Schulen als Beamter auf Widerruf eingestellt und zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes der Staatlichen Berufsschule in P1. zugewiesen wird. Die Wohnung des Klägers lag hiervon 126 km entfernt.
Zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes im zweiten Ausbildungsabschnitt für das Schuljahr 2016/2017 wurde der Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2016 der Staatlichen Berufsschule in P2. zugewiesen. Seine Wohnung lag hiervon circa 54 km entfernt. Das Schreiben enthielt folgenden Hinweis: „Die Zuweisung an eine andere Schule berechtigt zu Trennungsgeld, soweit die Voraussetzungen des § 8 BayTGV vorliegen und ein entsprechender Antrag gestellt wird. Umzugskosten können jedoch nicht gewährt werden.“
Mit Bescheid vom 3. November 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 12. September 2016 bis 28. Juli 2017, längstens jedoch bis zum Tag des Wegfalls der maßgeblichen Voraussetzungen, als Trennungsgeld die Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach § 8 BayTGV. Konkret benannte der Beklagte u.a. Fahrtkostenerstattung wie bei Dienstreisen, Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen nach § 8 Abs. 3 BayTGV i.V.m. Art. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG), Mitnahmeentschädigung sowie Verpflegungszuschuss in Höhe von 2,00 € für jeden Kalendertag, an dem der Kläger aus dienstlichen Gründen länger als elf Stunden von der Wohnung abwesend ist.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 1. Mai 2017 setzte der Beklagte für den Abrechnungsmonat Januar 2017 als Trennungsgeld einen Verpflegungszuschuss i.H.v. insgesamt 24,00 € fest. Eine Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wurde nicht gewährt. Unter Zusatzinformationen führte der Beklagte am Ende des Bescheids aus: „Aufgrund einer Änderung der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV) ist die bis 31.12.2016 geltende Fassung der BayTGV nur noch bei Ansprüchen anzuwenden, die bis zu diesem Tag entstanden sind (§ 12 Abs. 2 TGV). Ab 1.1.2017 erhalten Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 S. 2 TGV) als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen (Art. 5 und 6 BayRKG), soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird (§ 6 Abs. 1 BayTGV). Da in Ihrem Fall der Weg zur neuen Dienststelle kürzer ist als der Weg zur bisherigen Dienststelle und keine Übergangsregelung vorgesehen ist, kann kein Trennungsgeld mehr gewährt werden. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wird hiermit aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.“
Mit weiterem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Mai 2017 setzte der Beklagte für den Abrechnungsmonat Februar 2017 als Trennungsgeld einen Verpflegungszuschuss i.H.v. insgesamt 20,00 € fest. Eine Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wurde nicht gewährt. Der Bescheid enthielt ebenso die „Zusatzinformationen“.
Mit weiteren streitgegenständlichen Bescheiden vom 26. Oktober 2017 und vom 2. November 2017 setzte der Beklagte für die Abrechnungsmonate März 2017 bis Juli 2017 als Trennungsgeld Verpflegungszuschüsse fest. Eine Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wurde lediglich für Juli 2017 i.H.v. 13,75 € für die letzte Rückfahrt (Dienstbeendigungsreise) gewährt. Die Bescheide enthielten, mit Ausnahme des Abrechnungsmonats Mai 2017, jeweils als „Zusatzinformationen“ unter Bezugnahme auf die zum 1. Januar 2017 eingetretene Rechtsänderung: „Die Entfernung von der Wohnung zur bisherigen Dienststelle ist deshalb bei der Fahrkostenerstattung bzw. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung anzurechnen. […] Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wird hiermit aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.“
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2019 wies der Beklagte die eingelegten Widersprüche zurück. Aus der seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung der Bayerischen Trennungsgeldverordnung ergebe sich die Notwendigkeit eines Wegstreckenvergleichs von Wohnort – bisherige Ausbildungsstelle und Wohnort – neue Ausbildungsstelle, § 8 Abs. 3 Satz 1 BayTGV. Unabhängig vom Zeitpunkt des Bewilligungsbescheids würden die Zeiträume bis 31. Dezember 2016 nach altem und Zeiträume ab dem 1. Januar 2017 nach neuem Recht abgerechnet. „Entstanden“ im Sinne des § 12 Abs. 2 BayTGV sei der Anspruch erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrten gemäß § 8 Abs. 3 BayTGV durchgeführt worden seien und dem Betroffenen ein tatsächlicher dienstlicher Mehraufwand angefallen sei. Der Bewilligungsbescheid hingegen begründe noch keinen Anspruch auf Zahlung des Trennungsgeldes und räume dem Berechtigten lediglich das Recht ein, jeweils monatlich einen Forderungsnachweis über die entstandenen Aufwendungen vorzulegen. Der Bewilligungsbescheid bestimme lediglich, ob die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung dem Grunde nach vorlägen. Nicht Regelungsgehalt sei die Festlegung der konkreten Höhe. Der Anwendung der Mehrstreckenberechnung stehe daher ein vor dem 1. Januar 2017 erlassener Bewilligungsbescheid nicht entgegen. Ein Widerruf bzw. Neuerlass des Bewilligungsbescheids sei nicht erforderlich.
Mit Urteil vom 2. September 2021 wies das Verwaltungsgericht München die hiergegen erhobene Klage ab. Der Kläger habe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Trennungsgeld nach Art. 23 Abs. 2 BayRKG i.V.m. § 8 Abs. 1, Abs. 3 BayTGV; allerdings lägen die Voraussetzungen für eine Wegstreckenentschädigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BayTGV nicht vor. Diesem Ergebnis stehe der Bewilligungsbescheid vom 3. November 2016 nicht entgegen. Beim Kläger handele es sich um einen Beamten, der zum Zwecke seiner Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen worden sei. Die erste, im Zeitpunkt der Trennungsgeldbewilligung bisherige Ausbildungsstelle, sei die Staatliche Berufsschule in P1. Der zweite, im Zeitpunkt der Trennungsgeldbewilligung neue Ausbildungsort, sei die Einsatzschule in P2. Maßgeblich für die Trennungsgeldgewährung der Höhe nach für die Monate Januar bis Juli 2017 sei § 8 Abs. 3 BayTGV in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung (BayTGV vom 15. Juli 2002, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (GVBl. 388)). Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 BayTGV n.F. ergebe sich aus § 12 Abs. 2 BayTGV n.F. Für einen ab 1. Januar 2017 entstandenen Anspruch finde die Bayerische Trennungsgeldverordnung in der ab diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Ein Anspruch auf Trennungsgeld sei „entstanden“ i.S.v. § 12 Abs. 2 BayTGV mit Ablauf des Monats, für den das Trennungsgeld nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen ausgezahlt werde (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BayTGV). Nicht maßgeblich sei der Zeitpunkt des Bewilligungsbescheids i.S.v. § 10 Abs. 1 BayTGV, wodurch der Anspruch auf Trennungsgeld dem Grunde nach entstehe. Während § 12 Abs. 3 BayTGV a.F. zur Folge habe, dass Abrechnungsmonate ab dem 1. August 2002 entweder nach aktuellem oder nach altem Recht berechnet werden könnten, habe § 12 Abs. 2 BayTGV n.F. erkennbar die Intention, dass alle Abrechnungsmonate ab dem 1. Januar 2017 nach dem gleichen, aktuellen Recht berechnet werden sollten. Damit könne sich die „Anspruchsentstehung“ nur auf die Entstehung der Höhe nach beziehen. Dass § 12 Abs. 2 BayTGV n.F. keine echte Übergangsregelung für bereits bestehende Bewilligungsbescheide enthalte, begegne keinen Bedenken. Änderungen des Besoldungsrechts und verwandter Regelungen wie der des Umzugskostenrechtes bzw. Trennungsgeldrechts würden vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an grundsätzlich auch alle bestehenden Rechtsverhältnisse erfassen. Höherrangiges Recht werde durch das Fehlen einer Übergangsvorschrift für bisherige Trennungsgeldempfänger nicht verletzt. Der durch den Gesetzgeber im Besoldungsrecht an anderer Stelle häufig beachtete Grundsatz der Besitzstandswahrung genieße in der Regel keinen Verfassungsrang. Unter Anwendung des § 8 Abs. 3 BayTGV n.F. ergebe sich der Höhe nach keine Wegstreckenentschädigung. Ziel der Regelung, dass Wegstreckenentschädigung nur für die Strecke gewährt werde, die im Vergleich zur Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienst- bzw. Ausbildungsstelle zusätzlich zurückgelegt werde, sei es, dem Berechtigten lediglich den durch die dienstliche Maßnahme nach § 1 Abs. 2 BayTGV bzw. die Zuweisung entstehenden Mehraufwand zu erstatten. Die Wegstrecke zur neuen Ausbildungsstelle unterschreite die Wegstrecke zur bisherigen Ausbildungsstelle (deutlich). Dem Kläger entstünden durch die Zuweisung an die Staatliche Berufsschule in P2. gerade keine Mehrauslagen (vgl. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayRKG). Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Beklagten. Da der Trennungsgeldberechtigte keinen Einfluss darauf habe, dass die trennungsgeldauslösende Maßnahme einseitig vom Dienstherrn vorgenommen werde, solle er zumindest für einen dadurch entstehenden Mehraufwand entschädigt werden. Es erscheine vertretbar, dass der bayerische Verordnungsgeber nunmehr nur noch den durch eine übersteigende Wegstrecke verursachten Aufwand abmildern möchte. Wenn der Wegstreckenvergleich nicht vorgenommen werde, komme es dazu, dass auch derjenige profitiere, dem der Dienstherr durch eine Maßnahme in räumlicher Hinsicht „entgegenkommt“. Der Kläger hätte während seines ersten Ausbildungsabschnittes an den Ort der Seminarschule umziehen können und dann aufgrund der Zuweisung an die Einsatzschule ggfs. eine Wegstreckenentschädigung erhalten. Dem Vortrag, dass der Kläger diese Entscheidung aufgrund der sich während des Referendariats ändernden Rechtslage gar nicht habe treffen können, sei entgegen zu halten, dass der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen daran haben könne, dass sich die Rechtslage zukünftig nicht ändere. Auch aus dem Bewilligungsbescheid vom 3. November 2016 ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auf Trennungsgeldleistungen nicht. Dies gelte unabhängig davon, ob der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Bewilligung von Wegstreckenentschädigung wirksam zurückgenommen bzw. widerrufen worden sei oder nicht. Eine Rücknahme bzw. ein Widerruf des Bewilligungsbescheids sei jedenfalls nicht notwendig. Der Bewilligungsbescheid stelle fest, dass dem Kläger als Trennungsgeld die Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach § 8 BayTGV gewährt werde. Er treffe lediglich eine Aussage dazu, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BayTGV vorlägen und der Kläger täglich zum Wohnort zurückkehre (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 1 BayTGV), dementsprechend § 8 Abs. 3 BayTGV zur Anwendung komme. Hinsichtlich einer Wegstreckenentschädigung führe der Bewilligungsbescheid aus, dass Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen nach § 8 Abs. 3 BayTGV i.V.m. Art. 5 BayRGK bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs bewilligt werde. Er treffe gerade keine Aussage dazu, in welcher Höhe bzw. auf welcher km-Grundlage die Entschädigung bewilligt werde. Der Beklagte habe sein ihm im Rahmen von Art. 23 Abs. 2 BayRKG und § 8 Abs. 1 BayTGV zustehendes Ermessen ausgeübt, dem Kläger dem Grunde nach Trennungsgeld zu gewähren. Dass der Bewilligungsbescheid nur das Bestehen des Trennungsgeldanspruchs dem Grunde nach zum Gegenstand habe, ergebe sich auch aus der Regelung des § 10 Abs. 2 BayTGV. Hieraus ergebe sich für den Trennungsgeldanspruch der Höhe nach, dass die konkrete Trennungsgeldhöhe monatlich aufgrund vorgelegter Forderungsnachweise gezahlt werde. Da sich vorliegend der Trennungsgeldanspruch lediglich der Höhe nach durch die ab 1. Januar 2017 geltende Rechtslage geändert habe, seien die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Notwendigkeit des Widerrufs des Bewilligungsbescheids für die Zukunft nicht anwendbar. Die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Trennungsgeld, § 8 Abs. 1 BayTGV und tägliche Rückkehr zum Wohnort gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 HS. 1 BayTGV habe sich hier aber gerade nicht geändert.
Mit seinem dagegen erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger im Wesentlichen mit dem Vortrag aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ein Anspruch des Klägers bestehe aus der Verletzung der Fürsorgepflicht. Ein Anspruch ergebe sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 3. November 2016, der nicht aufgehoben worden sei, insbesondere nicht in den einzelnen Bescheiden auf Trennungsgeldgewährung. Es werde lediglich in einem Satz lapidar darauf hingewiesen, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid hiermit aufgehoben werde, soweit er dem entgegenstehe. Dies entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine Aufhebung. Es würden auch nicht die Vorgaben des Art. 48 und 49 BayVwVfG beachtet, insbesondere sei eine Ermessensausübung nicht ersichtlich. Der Auffassung des Erstgerichts, dass sich ab dem 1.1.2017 der Trennungsgeldanspruch nur der Höhe nach geändert habe und daher die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze zur Notwendigkeit des Widerrufs für die Zukunft nicht anwendbar seien, könne nicht gefolgt werden. Die Besonderheiten des Lehrerausbildungsverhältnisses würden nicht berücksichtigt. Es sei nicht sachgerecht, den Anspruch auf Trennungsgeld davon abhängig zu machen, dass zufällig der 1. Ausbildungsort weiter entfernt liege als der zweite. Dadurch dass er zu beiden Orten habe fahren müssen, habe er Mehraufwendungen gehabt. Im vorliegenden Fall sei der Kläger ebenso schutzbedürftig, denn er sei mit Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts im Jahr 2016/2017 davon ausgegangen, dass dienstlich veranlasste Mehraufwendungen an die zweite Ausbildungsstelle erstattet werden. Faktisch erhalte er keine Wegstreckenentschädigung mehr. Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung habe er auch keine andere Entscheidung mehr treffen können. Es liege auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vor. Die Sache habe auch grundsätzliche Bedeutung. Es stelle sich die Frage: „Kann trotz der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 3 BayTGV die Fürsorgepflicht im Wesentlichen verletzt sein, weil sich die Regelung aufgrund der Besonderheiten des Lehrerausbildungsverhältnisses als willkürlich bzw. unsachlich erweist, wenn sie die Wegstreckenentschädigung ohne Übergangsregelung von einem Vergleich der Entfernungen von alter und neuer Ausbildungsstelle abhängig macht.“ Diese Frage sei ersichtlich noch nicht beantwortet. Die Entscheidung weiche auch von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 16.11.1981, Az. 6 C 112.79) ab. Die allgemeinen Ausführungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausführe und die ihre wesentliche Grundlage in den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes hätten, würden auch für den vorliegenden Fall gelten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO) nicht.
1. Der Einwand, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanz-lichen Urteils, führt nicht zum Erfolg der Zulassungsbegründung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss mit schlüssigen Gegenargumenten darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 61). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 15 m.w.N.). Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, aus welchen Gründen ein weiterer Anspruch auf Gewährung einer Wegstreckenentschädigung nicht besteht (UA S. 8 ff.). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:
1.1. Das Reisekostenrecht wird neben dem Gebot der Sparsamkeit von dem aus dem Fürsorgeprinzip hergeleiteten Grundsatz bestimmt, dass (nur) die dienstlich veranlassten notwendigen Mehraufwendungen zu erstatten sind (vgl. BVerwG, B.v.19.12.1994 – 10 B 4.94 – juris Rn. 5 m. w. N.; BayVGH, U.v.21.7.1982 – 3 B 81 A.2280 – ZBR 1983, 268). Die Dienstreise soll dem Beamten keine besonderen Vorteile, aber auch keine wirtschaftlichen Nachteile verschaffen (vgl. BVerwG, U.v.16.7.1970 – II C 32.68 – BVerwGE 36, 33). Das Reisekostenrecht gewährt ihm deshalb grundsätzlich (nicht mehr als) den Ersatz der ihm durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwendungen. Denn Zweck der reisekosten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften ist es, in der Abfindung des durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwands keine Lücke entstehen zu lassen. Zwar haben die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit gleichzeitig auch Begrenzungscharakter. Diese Begrenzungsfunktion gewinnt aber nur in dem Maße an Gewicht, in dem der Mehraufwand nicht mehr entscheidend durch die dienstliche Maßnahme, sondern durch Umstände geprägt ist, die ihre Ursache im persönlichen Bereich des Beamten haben (BayVGH, U.v. 4.2.2016 – 14 BV 15.1563 – juris Rn. 43ff.).
Nach Art. 23 Absatz 2 Satz 1 und 2 BayRKG können Beamten, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden. Die Höhe der erstattbaren Mehrauslagen wird durch Rechtsverordnung bestimmt, die das Staatsministerium der
Finanzen und für Heimat erlässt. § 8 Abs. 1 Satz 1 BayTGV regelt demnach, dass Berechtigte, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden (Art. 23 Abs. 2 BayRKG), Trennungsgeld nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erhalten können.
Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 1. Juli 2015 die Mitteilung, dass beabsichtigt sei, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar zu ernennen, sofern er die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes wurde er an die Staatliche Berufsschule in P1. zugewiesen (Bl. 15 der Akte des Verwaltungsgerichts), die 126 km von der Wohnung des Klägers entfernt war. Obwohl der Kläger wusste, dass er die Kosten, die durch das Auseinanderfallen von Wohnort und ersten Dienstort entstehen werden, als Kosten der allgemeinen Lebensführung selbst zu tragen hatte, nahm er die Stelle an und zog nicht um, sondern blieb an seinem bisherigen Wohnort, pendelte zur ersten Ausbildungsschule und nahm die Fahrtkosten in Kauf. Wäre der Kläger im zweiten Ausbildungsjahr bei der ersten Schule geblieben, hätte er die Fahrtkosten von seinem Wohnort zur Schule wie bisher im ersten Ausbildungsjahr als allgemeine Lebensführungskosten auch selbst tragen müssen.
Nach den Grundsätzen des Reisekosten- und Trennungsgeldrechts ist im vorliegenden Fall nur darauf abzustellen, ob durch die Zuweisung an die zweite Schule Mehraufwendungen im Vergleich zu den bisherigen Aufwendungen entstehen, was der Fall wäre, wenn die Entfernung der zweiten Schule zu seinem Wohnort weiter wäre als die Entfernung zur ersten Schule.
Nachdem die zweite Schule deutlich näher zum Wohnort des Klägers liegt als die erste Schule, entstehen aber weniger Fahrtkosten. Demnach ist das Fürsorgeprinzip nicht verletzt.
1.2. Anders als der Kläger meint, kann auch kein Anspruch aus dem Bewilligungsbescheid vom 3. November 2016 hergeleitet werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, regelt der Bescheid nur den Anspruch auf Trennungsgeld dem Grunde nach, aber nicht die Höhe. Dies ergibt sich daraus, dass in dem Bescheid ausgeführt wird, „die Zuweisung an eine andere Schule berechtigt zu Trennungsgeld, soweit die Voraussetzungen des § 8 BayTGV vorliegen und ein entsprechender Antrag gestellt wird.“ Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BayTGV wird Trennungsgeld monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Ablauf des maßgebenden Kalendermonats schriftlich abzugeben haben. Die Änderung des § 8 Abs. 3 Satz 1 BayTGV ab 1. Januar 2017 betrifft nur die Höhe des festzusetzenden Trennungsgeldes, was sich aus der Formulierung „soweit die Wegstrecke zur bisherigen Ausbildungsstelle überschritten wird“ ergibt, andernfalls wäre die Formulierung „wenn“ verwendet worden. Demnach ist es unerheblich, ob der Bewilligungsbescheid aufgehoben wurde.
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführte, sind – anders als der Kläger meint – die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. November 1981 (Az. 6 C 112.79 – juris) entwickelten Grundsätze zur Notwendigkeit des Widerrufs des Bewilligungsbescheids nicht anwendbar. Der Sachverhalt ist nicht vergleichbar, da das zitierte Urteil anlässlich einer Rechtsänderung erging, die sich auf den Bestand des Trennungsgeldes dem Grunde nach auswirkte, also auf das „ob“. Die Rechtsänderung hier betrifft aber nur das „wie“, d.h. die Höhe des Trennungsgeldes.
Auch das Argument des Klägers das Gesetz enthalte keine Übergangsregelung und zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung habe er keine anderweitige Entscheidung mehr treffen können, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht führt vielmehr zu Recht aus, dass Änderungen des Besoldungsrechts und verwandter Regelungen wie der des Trennungsgeldes vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch bestehende Rechtsverhältnisse erfasst. Auch höherrangiges Recht wird durch das Fehlen einer Übergangsvorschrift für bisherige Trennungsgeldempfänger nicht verletzt. Der durch den Gesetzgeber im Besoldungsrecht an anderer Stelle häufig beachtete Grundsatz der Besitzstandswahrung genießt in der Regel keinen Verfassungsrang (VGH BW, U.v. 19.6.1979 – IV 2722/77 – juris Rn. 18).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dazu müsste das Verfahren das normale Maß erheblich übersteigende Schwierigkeiten aufweisen (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – juris Rn. 37; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.).
Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nach dem Vortrag im Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist über-sichtlich, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres an Hand der anzuwendenden Rechtsvorschriften klären.
Wie bereits oben dargestellt, konkretisiert § 8 Abs. 3 BayTGV die Fürsorgepflicht insoweit, dass die Kostenerstattung auf die dienstlich verursachten Mehrauswendungen begrenzt wird. Für das Beamtenverhältnis des Lehrers in Ausbildung bedarf § 8 Abs. 3 BayTGV keiner Korrektur über die Fürsorgepflicht.
3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer daher eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72). Diese Anforderungen erfüllt die Zulassungsbegründung nicht.
Der Beklagte wirft die Rechtsfrage auf: „Kann trotz der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 3 BayTGV die Fürsorgepflicht im Wesentlichen verletzt sein, weil sich die Regelung aufgrund der Besonderheiten des Lehrerausbildungsverhältnisses als willkürlich bzw. unsachlich erweist, wenn sie die Wegstreckenentschädigung ohne Übergangsregelung von einem Vergleich der Entfernungen von alter und neuer Ausbildungsstelle abhängig macht.“
Unabhängig davon, dass zweifelhaft ist, ob hier eine konkrete Rechtsfrage formuliert wird, wurde nicht ausreichend dargelegt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig sein soll.
Es wird lediglich auf den bisherigen Vortrag zu den anderen vorgebrachten Zulassungsgründen verwiesen und wiederholt, dass der Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt sein soll und dass es willkürlich erscheine, die Gewährung von Trennungsgeld davon abhängig zu machen, dass der erste Ausbildungsort weiter entfernt sei als der zweite. Das Problem entsteht hier aber dadurch, dass grundsätzlich Trennungsgeld nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BayTGV nur dann gewährt wird, wenn die Wegstrecke zur bisherigen Ausbildungsstelle überschritten wird, also umgekehrt wie der Kläger vorträgt, wenn der erste Ausbildungsort weniger weit entfernt ist als der zweite.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 1981 (Az. 6 C 112.79 – juris) zuzulassen.
Eine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der benannten Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; diese Voraussetzung muss der Rechtsmittelführer durch eine Gegenüberstellung der divergierenden (abstrakten) Rechtssätze darlegen (stRspr: vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2006 – 5 B 98.05 – juris Rn. 6 m.w.N.). Mit Angriffen gegen die richterliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Abweichungsrüge gerade nicht begründet werden (BVerwG, B.v. 10.7.1995 – 9 B 18.95 – juris Rn. 3).
Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht, denn es wird kein Rechtssatz herausgearbeitet, den das Verwaltungsgericht in Abweichung von der genannten Entscheidung aufgestellt hat und der einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über die Bedeutung einer bestimmten Rechtsvorschrift beinhaltet.
Es wird lediglich vorgetragen, tragender Grund in der vorgenannten Entscheidung sei gewesen, dass ein Bescheid, mit dem einem Beamten Trennungsgeld bewilligt werde, der als Folge einer nachträglichen Rechtsänderung nicht mehr dem geltenden Recht entspreche, nicht ohne weiteres deshalb unwirksam sei, er aber mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden könne. Das Verwaltungsgericht halte die Entscheidung nicht für anwendbar, da sich der Fall von der vorliegenden Sachverhaltsdarstellung unterscheide, weil in der ersteren Entscheidung durch eine Änderung der Rechtslage der Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach nicht mehr bestanden habe, während im vorliegenden Fall die Gewährung von Trennungsgeld sich nicht ändere, sich vorliegend nur die Höhe ändere. Vorliegend seien die grundsätzlichen Ausführungen übertragbar. Auch im vorliegenden Fall sei der Kläger schutzbedürftig.
Das Verwaltungsgericht hat keinen seine Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem Rechtssatz des Divergenzgerichts abweicht, sondern dargestellt, dass das Urteil nicht einschlägig ist, weil die zugrundeliegenden Sachverhalte sich nicht ähneln. Beim Fall des Divergenzgerichts fiel aufgrund einer Rechtsänderung die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung von Trennungsgeld dem Grunde
nach weg. Im vorliegenden Fall änderte sich die Regelung aber nur hinsichtlich der Höhe des Trennungsgeldes.
Demnach wird die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angegriffen. Damit ist eine Divergenz nicht dargetan.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 und § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der vom Verwaltungsgericht festgesetzten und von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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