Arbeitsrecht

Unbegründete Kostenerinnerung

Aktenzeichen  M 2 M 18.33154

Datum:
18.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 46181
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 165

 

Leitsatz

Gegenstand der Erinnerung ist nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts (LSG Bayern BeckRS 2015, 65291). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2018 und begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes.
Der Antragsteller erhob im Verfahren M 2 K 17.47655 am 8. September 2017 eine Untätigkeitsklage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sein Asylverfahren fortzuführen und über seinen Asylantrag zu entscheiden. Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller zur persönlichen Anhörung im Asylverfahren geladen hat und damit das Asylverfahren fortgeführt hat, erklärte der Antragsteller die Verwaltungsstreitsache am 11. Juli 2018 für erledigt. Mit Beschluss vom 16. Juli 2018 stellte das Gericht das Verfahren M 2 K 17.47655 ein und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten auf. Auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 5.000 EUR beantragte der Antragsteller die Festsetzung der Kosten durch das Gericht i.H.v. 492,54 EUR. Mit Beschluss vom 25. Juli 2018 setzte die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München antragsgemäß die Kosten in dieser Höhe fest.
Mit Schreiben vom 8. August 2018 beantragte die Antragsgegnerin die Entscheidung des Gerichts.
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, Streitgegenstand der Untätigkeitsklage sei allein die Verpflichtung zur Fortführung des Asylverfahrens gewesen. Dieses Klageziel sei weder von der Bedeutung noch vom Aufwand vergleichbar mit einer Sachentscheidung durch das Gericht. Ein Festhalten am regelmäßigen Gegenstandswert von 5.000 Euro sei unbillig. Es werde beantragt, den Gegenstandswert aus Billigkeitsgründen maximal mit der Hälfte des regelmäßigen Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen (§ 30 Abs. 2 RVG).
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2018 wurde der Rechtsstreit im Verfahren M 2 K 17.47655 auf den Einzelrichter übertragen und mit weiterem Beschluss vom 18. September 2018 der Gegenstandswert auf 5.000 EUR festgesetzt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 2 K 17.47655 Bezug genommen.
II.
Die Kostenerinnerung gemäß § 165 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 151 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt durch die Berichterstatterin, da die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung in der Hauptsache nach Maßgabe von § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch die Berichterstatterin getroffen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – juris Rn. 18).
Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zutreffend der Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG zugrunde gelegt.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde von der Antragsgegnerin lediglich mit dem Argument angegriffen, der zugrundeliegende Gegenstandswert sei zu hoch. Mit diesem Einwand vermag die Antragsgegnerin jedoch im Erinnerungsverfahren nicht durchzudringen, da Gegenstand der Erinnerung nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts ist (vgl. BayLSG, B.v. 6.10.2014 – L 15 SF 254/14 E – juris). Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes bzw. hier nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert selbst ist inhaltlich nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (vgl. auch BGH, B.v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11 – NJW-RR 2014, 765). Im Erinnerungsverfahren wird lediglich überprüft, ob der Kostenbeamte ausgehend von einem zuvor vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert die richtigen Beträge ermittelt hat und bestimmte Gebühren angefallen sind. Dabei ist der Kostenbeamte an eine entsprechende gerichtliche Festsetzung gebunden. Im Regelfall kann der Kostenbeamte in Asylstreitigkeiten den sich aus § 30 Abs. 1 RVG ergebenden Gegenstandswert berücksichtigen, solange keiner der Beteiligten gemäß § 33 RVG einen Antrag auf anderweitige Festsetzung stellt und das Gericht keinen anderen Gegenstandswert festsetzt (vgl. Jendrusch, Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in asylrechtlichen Streitigkeiten, NVwZ 2017, 516 ff.). Das Gericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 18. September 2018 im Verfahren M 2 K 17.47655 auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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