Arbeitsrecht

Unzulässige Beschwerde gegen Ablehnung des Ablehnungsgesuchs

Aktenzeichen  2 C 16.1029

Datum:
15.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
VwGO VwGO § 146 Abs. 2

 

Leitsatz

Der Gesetzgeber hat die Beschwerde gegen Beschlüsse, mit denen ein Ablehnungsgesuch abgelehnt wird, bewusst abgeschafft (§ 146 Abs. 2 VwGO), um ein Hinauszögern der Hauptsacheentscheidung zu verhindern. (redaktioneller Leitsatz)
Dieser Ausschluss der Beschwerde verletzt den allgemeinen Justizgewährungsanspruch bereits deshalb nicht, weil eine Verletzung des Anspruch auf den gesetzlichen Richter als Verfahrensmangel im Hauptsacheverfahren der nächsten Instanz geltend gemacht werden kann. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 15.1828 2016-05-06 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft und somit zu verwerfen.
Eine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 146 Abs. 2 VwGO ist nicht zu erkennen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kommt deshalb nicht in Betracht.
Die Vorschrift des § 146 Abs. 2 VwGO verstößt nicht gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395). Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 1997 die Beschwerdemöglichkeit bewusst abgeschafft (vgl. BayVGH, B. v. 14.12.2000 – 10 C 00.3541 – juris; B. v. 29.7.2013 -9 ZB 12.2694 – juris). Er hält es nämlich nicht für sinnvoll, den Beteiligten einen Instanzenzug gegen den Beschluss, mit dem ein Ablehnungsgesuch abgelehnt worden ist, auch dann zu gewähren, wenn die Hauptsacheentscheidung – wie hier – nur nach besonderer Zulassung anfechtbar ist. Zugleich soll den Beteiligten der Anreiz genommen werden, Ablehnungsgesuche allein zur Hinauszögerung der Hauptsacheentscheidung anzubringen. Diese Möglichkeit liegt insbesondere bei Verfahren um technische Großvorhaben oder um untergesetzliche Normen nahe. Auch vor diesem Hintergrund kann der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit im Vergleich zu der Regelung in § 46 Abs. 2 ZPO nicht als willkürlich angesehen werden.
Im Übrigen liegt eine Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs bereits deshalb nicht vor, weil die Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit haben, eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren der nächsten Instanz als Verfahrensmangel geltend zu machen. Dass dies zunächst ein Zulassungsverfahren nach § 124 Abs. 1 VwGO bzw. § 132 Abs. 1 VwGO voraussetzt, ist insoweit unschädlich. Dort muss – nicht anders als es im Fall einer Beschwerdemöglichkeit nach § 146 VwGO wäre – der Verfahrensmangel selbstverständlich substantiiert dargelegt werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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