Arbeitsrecht

Unzulässige der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses

Aktenzeichen  M 12 K 15.5150

Datum:
14.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayWoBindG BayWoBindG Art. 5

 

Leitsatz

1 Einer gegen einen Vormerkbescheid gerichteten Klage auf Einstufung in eine höhere Dringlichkeit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein neuer Bescheid mit einer höheren Dringlichkeit erlassen wurde. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Heranziehung einer Punktetabelle zur Vorentscheidung über den Grad der sozialen Dringlichkeit für eine neue Sozialwohnung ist ein geeignetes Mittel, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (ebenso VGH München BeckRS 1999, 26710). (redaktioneller Leitsatz)
3 Gegen eine Erteilung von 90 Grundpunkten wegen Überbelegung für einen Haushalt mit 5 Personen bestehen keine rechtlichen Bedenken. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist form- und fristgerecht geladen worden.
Das Gericht legt das Klagebegehren des Klägers gem. § 88 VwGO dahingehend aus, dass er unter Aufhebung der Festsetzung in Nr. 4 des Bescheids vom 11. November 2015 die Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung aus den im – bei Gericht am … November 2015 eingegangenen – Schreiben genannten Gründen mit höherer Dringlichkeit begehrt. Dass sich die Klage auch gegen die in Nr. 2 des Bescheides festgesetzte Wohnungsgröße richten soll, ist angesichts der Klageschrift, der Vormerkung für vier Wohnräume und der im Schreiben vom … Dezember 2015 zum Ausdruck kommenden Bereitschaft des Klägers, auch Vorschläge für Wohnungen mit nur drei Wohnräumen zu akzeptieren, auszuschließen.
Die so verstandene Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
Der Bescheid vom 11. November 2015, gegen den sich die Klage vom … November 2015 richtet, ist durch den Vormerkbescheid vom 30. November 2015, mit dem die Beklagte dem Klagebegehren des Klägers nach einer Vormerkung mit höherer Dringlichkeit entsprochen hat, gegenstandslos geworden. Den Bescheid vom 30. November 2015 hat der Kläger weder durch entsprechende Erklärung in das vorliegende Verfahren einbezogen noch eigenständig angefochten. Vor diesem Hintergrund ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Vor §§ 40-53 Rn. 16).
Im Übrigen begegnet die dem Kläger zwischenzeitlich zuerkannte Dringlichkeit seines Vormerkantrags aber auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung mit einer noch höheren als der mittlerweile im Bescheid der Beklagten vom 30. November 2015 festgesetzten Dringlichkeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 5 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG). Die Landeshauptstadt München gehört zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Die Beklagte hat als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht. Bei der Benennung sind gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Behörde aus Gründen der Praktikabilität auch, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH vom 23.9.1987, DWW 1988, 55).
Zur gleichmäßigen Ermessensausübung hat die Beklagte eine Punktetabelle erstellt. Es handelt sich dabei um eine ermessensbindende interne Richtlinie, deren konsequente Anwendung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht und die regelmäßig zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Diese Punktetabelle ist ein geeignetes Mittel, um die Bewertung der sozialen Dringlichkeit transparent zu machen und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (BayVGH vom 14.4.1999 – 24 S 99.110). Nach der Punktetabelle können wegen Überbelegung 90 Grundpunkte erteilt werden, wenn ein Haushalt mit fünf Personen eine Wohnung mit einem Wohnraum ab 10 qm und Küche bewohnt. Die Einstufung des klägerischen Haushalts mit insgesamt fünf Haushaltsangehörigen ist somit korrekt erfolgt. Aus gesundheitlichen Gründen könnten nämlich – je nach Fallgestaltung – nur 45, 71 oder 88 Punkte vergeben werden.
Auch die von der Beklagten vergebenen 9 Vorrangpunkte und 4 Anwesenheitspunkte begegnen keinen rechtlichen Bedenken, so dass die derzeitige Einstufung der Dringlichkeit des Antrags des Klägers mit insgesamt 103 Punkten rechtmäßig ist.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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