Arbeitsrecht

Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 12 MTV Chemische Industrie

Aktenzeichen  9 AZR 310/20

Datum:
9.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2021:090321.U.9AZR310.20.0
Spruchkörper:
9. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Herne, 10. September 2019, Az: 3 Ca 594/19, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 20. Mai 2020, Az: 5 Sa 1682/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Mai 2020 – 5 Sa 1682/19 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2017.
2
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten, einem Unternehmen der chemischen Industrie, und dem Kläger findet der für die chemische Industrie geltende Manteltarifvertrag vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 2. Februar 2016 (MTV) Anwendung, der mit Wirkung zum 1. Juni 2017 in Kraft trat. Der MTV sieht ua. folgende Regelungen vor:
        
„§ 12 
        
Urlaub
        
I.    
        
Urlaubsanspruch
        
…       
        
2.    
Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
        
…       
        
        
11.     
Der Urlaub ist spätestens bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.
        
        
Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist.
        
II.     
        
Urlaubsdauer
        
1.    
Der Urlaub beträgt 30 Urlaubstage.“
3
Die Beklagte gewährt Arbeitnehmern, die – wie der Kläger – ihre Arbeitsleistung in zwölfstündigen Wechselschichten erbringen und dabei pro Kalenderjahr 181 Schichten leisten, für 23,1 Schichten Urlaub. Dem gesetzlichen Mindesturlaub entsprechen etwa 14 Urlaubsschichten, dem tariflichen Mehrurlaub 9,1 Urlaubsschichten.
4
Der Kläger war vom 30. November 2017 bis zum 1. August 2018 durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Während die Entgeltabrechnung des Klägers für den Monat März 2018 einen Urlaubsanspruch im Umfang von 38,5 Urlaubsschichten auswies, rechnete die Beklagte den Urlaubsanspruch im Folgemonat mit lediglich 29,4 Urlaubsschichten ab.
5
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den urlaubsrechtlichen Vorschriften des MTV und denen des BUrlG bestehe hinsichtlich der Verfallsfristen wie auch hinsichtlich der den Arbeitgeber treffenden Mitwirkungsobliegenheiten ein Gleichlauf, der einem Verfall des tariflichen Mehrurlaubs im Streitfall entgegenstehe.
6
Der Kläger hat beantragt
        
festzustellen, dass ihm für das Jahr 2017 noch weitere 9,1 Urlaubsschichten zustehen.
7
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage ua. mit der Begründung beantragt, der aus dem Jahr 2017 stammende tarifliche Mehrurlaub sei am 31. März 2018 verfallen.
8
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Berichtigungsbeschluss vom 5. Juli 2021:
In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 5. Juli 2021 beschlossen:
Das Urteils vom 9. März 2021 9 AZR 310/20 wird aufgrund offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Randnummer 11 dahingehend berichtigt, dass das Wort „nicht“ im ersten Satz eingefügt wird.
Der erste Satz in Rn. 11 lautet richtig: Die Klage ist nicht begründet.
            Kiel                M. Rennpferdt                Zimmermann           
                            
                    


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben