Arbeitsrecht

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Aktenzeichen  5 A 65/21 MD

Datum:
7.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Magdeburg 5. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0307.5A65.21MD.00
Normen:
§ 26 BeamtStG
§ 45 Abs 3 BG ST
§ 49 BG ST
§ 2 SchulLbV ST 2010
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Zur Reichweite der Verpflichtung des Dienstherrn, vor einer Versetzung in den Ruhe-stand zu prüfen, ob bei der Beschäftigungsbehörde durch organisatorische Maßnahmen ein Dienstposten eingerichtet werden kann, der dem Statusamt des Beamten zugeordnet und für die Bewältigung der auf diesem Dienstposten anfallenden Aufgaben der Beamte gesundheitlich geeignet ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die als Studienrätin (BesGr. A 13 LBesG LSA) im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt stehende Klägerin begehrt die Aufhebung ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen bestehender Dienstunfähigkeit.
Seit ihrer Einstellung in den Landesdienst wurde die Klägerin an berufsbildenden Schulen eingesetzt. Im Jahr 2010 erkrankte sie erstmals lang andauernd. In einem ärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des Altmarkkreises Salzwedel vom 6. Juli 2011 wurde festgestellt, dass keine Dienstfähigkeit vorliege und mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten bzw. eingeschränkten Dienstfähigkeit auf dem jetzigen Dienstposten innerhalb von 6 Monaten nicht zu rechnen sei. Es solle jedoch eine Wiedereingliederung in eine andere Schulform, z.B. dem Förderschulbereich, versucht werden. Eine Erprobung in der anderen Schulform könne in einem Umfang von 50 % der regulären Arbeitszeit erfolgen. Nachdem die Klägerin an einer Förderschule eingesetzt wurde, führte die Medizinaoberrätin Dr. med. D.E., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Epikrise vom 8. Mai 2012 aus, es bestehe bei der Klägerin die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit als verbeamtete Lehrkraft an Förderschulen. Mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 wurde die Klägerin an die Förderschule für Lernbehinderte in Salzwedel versetzt.
Ab dem 24. Mai 2016 erkrankte die Klägerin erneut dauerhaft. Mit Schreiben vom 18. November 2016 richtete der Beklagte einen Gutachtenauftrag an das Polizeiärztliche Zentrum/Ärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung (PÄZ). In der Epikrise vom 24. April 2017 teilte die Medizinaldirektorin Dr. med. D. E. mit, die Klägerin sei nicht geeignet für die Tätigkeit als Lehrkraft an einer Förderschule/Berufsschule. Die gesundheitliche Eignung bestehe für den Verwaltungsdienst sowie für die Absolvierung eines Beschäftigtenlehrgangs II. Die Klägerin leide an einem Erkrankungsbild aus dem seelischen Formenkreis. Dieses trete phasenhaft auf. Zuletzt habe sich seit 2015 wieder eine zunehmende depressive Symptomatik mit typischen Begleitsymptomen gezeigt. Diesbezüglich sei eine adäquate teilstationäre und stationäre Behandlung erfolgt. Mittlerweile habe eine deutliche Besserung der Symptomatik erreicht werden können. Die Klägerin zeige eine hohe Behandlungsmotivation und eine hohe Motivation, sich wieder dienstlichen Aufgaben/Herausforderungen zu stellen. Hinsichtlich der Tätigkeit als Berufsschullehrerin und zuletzt als Förderschullehrerin müsse eingeschätzt werden, dass die Klägerin die dafür notwendige hohe Stresstoleranz nicht mehr aufbringen könne. Besonders leide die Klägerin unter einer massiven Geräuschempfindlichkeit und verminderter Stresstoleranz hinsichtlich der heutigen Anforderungen im Schuldienst.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 fragte der Beklagte beim Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt an, ob für die Klägerin die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung im Geschäftsbereich bestehe. Dieses teilte mit Schreiben vom 2. August 2017 mit, dass für die Klägerin entsprechend der amtsärztlichen Empfehlung im Bereich des Ministeriums für Bildung einschließlich der Landeszentrale für politische Bildung sowie dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung keine Verwendungsmöglichkeit in zumutbarer Entfernung von ihrem Wohnort bestehe. Hierauf wandte sich der Beklagte an die Personalvermittlungsstelle des Landes Sachsen-Anhalt und bat um Prüfung, ob eine Verwendung der übrigen Landesverwaltung in Betracht komme. Eine Antwort erhielt er nicht.
Am 17. Juli 2018 führte der Beklagte mit der Klägerin ein Personalgespräch, welches die Möglichkeit und Bereitschaft der Klägerin zur Teilnahme am sog. Beschäftigtenlehrgang II zum Gegenstand hatte. Die Klägerin äußerte in diesem Gespräch, dass sie befürchte, durch zu hohes Engagement beim Lehrgang wieder erkranken zu können. Außerdem sei sie örtlich gebunden. Dennoch erklärte sie mit Nachricht vom 9. August 2018 ihre Bereitschaft, an dem Lehrgang teilzunehmen. Daraufhin wurde die Klägerin vom 3. September 2018 bis zum 24. Mai 2019 zur Teilnahme am Beschäftigtenlehrgang II an das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt abgeordnet. Den Lehrgang schloss die Klägerin nicht ab. In einem Personalgespräch vom 24. Juli 2019 erklärte sie gegenüber dem Beklagten, dass sie motiviert gewesen sei, den Beschäftigtenlehrgang II zu absolvieren. Sie habe jedoch sehr rasch gemerkt, dass sie den hohen Anforderungen nicht gewachsen sei. Das „Tempo“ im Unterricht sei sehr hoch gewesen. Im Ergebnis sei ihr die Aneignung des Unterrichtsstoffes aufgrund des Leistungsdruckes nur unzureichend gelungen. Eine Wiederholung des Kurses komme für sie nicht in Betracht.
Mit Schreiben vom 16. August 2019 beantragte der Beklagte die Nachbegutachtung der Klägerin beim PÄZ. In der Epikrise vom 30. Oktober 2019 teilte Frau Dr. med. D.E. mit, die Klägerin sei gesundheitlich nicht geeignet für die Tätigkeit als verbeamtete Lehrkraft an einer Förderschule/Berufsschule. Eine gesundheitliche Eignung „für die typische Lehrertätigkeit an einer Schule“ bestehe nicht. Der Einsatz als Krankenhauslehrerin wäre möglich. Die gesundheitliche Eignung für eine erneute Absolvierung des Beschäftigtenlehrgangs II oder für die an eine Verwaltungsbeamtin typischerweise zu stellenden Anforderungen bestehe nicht. Bei einer Wiederholung des Lehrgangs sei gutachterlicherseits zu befürchten, dass es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes komme, da der Lehrgang die Klägerin offenbar überfordere. Die depressive Symptomatik sei weitgehend abgeklungen. Im Vordergrund stünden weiterhin eine verminderte Stresstoleranz, Schwierigkeiten unter Zeit- und Erfolgsdruck zu arbeiten sowie das Grübeln hinsichtlich der weiteren beruflichen Perspektive. Bürotätigkeiten, wie die Klägerin sie im Praktikum während des Beschäftigungslehrgangs II absolviert habe, seien mit Sicherheit möglich. Auch der Einsatz als Lehrerin im Krankenhaus sei denkbar, da hier keine besonderen Anforderungen an Termin- und Erfolgsdruck oder Stresstoleranz gestellt würden und die Klägerin nur wenigen Kindern ihre Aufmerksamkeit geben müsse.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an.
Am 1. April 2020 teilte die Klägerin mit, dass nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nicht vorlägen. Zwar komme der Amtsarzt zu dem Schluss, dass keine volle Dienstfähigkeit als Studienrätin festgestellt werden könne. Auch eine Dienstfähigkeit als Verwaltungsbeamtin scheide wohl aus. Allerdings werde festgestellt, dass ihr eine Teildienstfähigkeit verbleibe, die sie in die Lage versetze, im Rahmen ihrer gesundheitlichen und beruflichen Möglichkeiten den Dienst zu versehen.
Hierauf richtete der Beklagte am 18. Mai 2020 hausintern eine Anfrage an den Bereich Unterrichtsversorgung Nord- Grund- und Förderschulen einschließlich Krankenhausunterricht, ob ein Einsatz der Klägerin als Krankenhauslehrkraft in Betracht komme. Hierauf teilte der zuständige Bereich am 19. Mai 2020 mit, dass der Krankenhausunterricht in der Tagesklinik der Kinder- und Jugendpsychiatrie abgesichert sei. Es bestehe kein dienstlicher Einsatzbedarf. Für eine dauerhafte Verwendung im Krankenhausunterricht bringe die Klägerin nicht die notwendigen Fächer (Deutsch, Mathematik, Englisch) oder sonstigen Qualifikationen (Lehramt an Grund-, Förder-, bzw. Sekundarschulen) mit. Ein dauerhafter Einsatz im Klinikbereich sei arbeitsrechtlich nicht zusagbar. Abordnungen würden schuljahresbezogen auf der Basis krankgemeldeter Schülerinnen und Schüler ausgesprochen.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2020, der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 11. Juni 2020, versetzte der Beklagte die Klägerin in den Ruhestand. Zur Begründung führte er aus, es bestehe bei der Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung keine gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit als Lehrkraft einer Förderschule/Berufsschule. Die Klägerin sei aufgrund ihrer verminderten Leistungsfähigkeit außerstande, die täglichen Anforderungen an den Lehrerberuf, welche weit über die fachliche Wissensvermittlung hinausgingen, zu erfüllen. Zwar sei im Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens ein Einsatz als Krankenhauslehrkraft möglich. Eine dahingehende Prüfung sei auch veranlasst worden. Insoweit bestehe jedoch kein dienstlicher Einsatzbedarf. Auch eine anderweitige Verwendung der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt im Verwaltungsbereich sei nach der amtsärztlichen Einschätzung nicht möglich. Gleichfalls komme eine erneute Absolvierung des Beschäftigtenlehrgangs II nicht in Betracht.
Hiergegen legte die Klägerin am 7. Juli 2020 Widerspruch ein und führte aus, sie werde entgegen ihrer amtsärztlich festgestellten Restleistungsfähigkeit nicht im Rahmen dieser eingesetzt. Allein der Mangel an einzelnen Stellen berechtige den Dienstherrn nicht, eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit vorzunehmen. Gerade wegen der damit verbundenen finanziellen Einbußen habe der Dienstherr zunächst sicherzustellen, dass eine „leidensgerechte“ Verwendung erfolge.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2021, der Klägerin zugestellt am 15. Januar 2021, zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, es liege bei der Klägerin keine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz vor. Die Klägerin könne das Lehramt an berufsbildenden Schulen auch nicht während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit erfüllen. Dies ergebe sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 30. Oktober 2019. Die im amtsärztlichen Gutachten erwähnte Möglichkeit eines Einsatzes als „Krankenhauslehrerin“ sei nicht die Feststellung einer Teildienstfähigkeit, sondern benenne lediglich die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung. Eine dahingehende anderweitige Verwendung komme jedoch nicht in Betracht. In Sachsen-Anhalt gebe es weder das Amt noch den Dienstposten einer „Krankenhauslehrerin“. Der Unterricht an Krankenhäusern werde von tarifangestellten Lehrkräften an Grund-, Förderer- oder Sekundarschulen bzw. von Beamtinnen oder Beamten mit den entsprechenden Ämtern erteilt. Diese würden nach dem bestehenden Bedarf zeitlich begrenzt ganz oder teilweise von ihren Stammdienststellen an die Krankenhäuser abgeordnet. Ihnen werde dabei kein anderweitiges Amt übertragen. Zwar bestünde theoretisch die Möglichkeit, der Klägerin, die das Lehramt an berufsbildenden Schulen innehabe, das anderweitige Lehramt an Grund-, Förder- oder Realschulen zu übertragen. Voraussetzung hierfür wäre aber die gesundheitliche Eignung der Klägerin zur Erfüllung der Dienstpflichten in einem dieser Ämter. Dagegen spreche jedoch die Aussage in dem amtsärztlichen Gutachten vom 30. Oktober 2019. Die Klägerin sei für die typische Lehrertätigkeit an einer Schule gerade nicht gesundheitlich geeignet. Letztlich komme auch die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit im Bereich der Landesverwaltung nicht in Betracht, da die Klägerin für diese Tätigkeit in der allgemeinen Verwaltung nicht die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten besitze und zum anderen die gesundheitliche Eignung für eine Bürotätigkeit durch das amtsärztliche Gutachten verneint worden sei. Die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit mit wenig Stress und ohne Zeit- und Erfolgsdruck, z.B. ein Einsatz an einer Pforte, sei der Klägerin aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation und der damit verbundenen finanziellen Einbußen nicht zumutbar.
Hiergegen hat die Klägerin am 9. Februar 2021 unter Wiederholung ihrer bisherigen Argumente Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und führt zur Begründung ergänzend aus, eine Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung habe schon nicht bestanden. Da die Übertragung eines anderen Amtes bzw. einer geringerwertigen Beschäftigung voraussetze, dass der Beamte den hierfür geltenden gesundheitlichen Anforderungen gewachsen sei, komme eine Suchpflicht nicht, wenn aus gesundheitlichen Gründen jegliche Weiterverwendung des Beamten ausscheide. Dies sei hier der Fall. Der Hinweis der Gutachterin auf die Möglichkeit des Krankenhausunterrichts basiere auf der irrigen Annahme, dass es sich insoweit um einen eigenständigen Dienstposten mit der Möglichkeit einer dauerhaften Verwendung handele. Dies sei nicht der Fall. Im Übrigen sei im Runderlass des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2018 (SVBl. LSA S. 94) zur Organisation von Krankenhausunterricht festgehalten, dass Unterricht vorrangig in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Fremdsprachen und wenn möglich vorrangig im Gruppenunterricht (max. 10 Schüler) erteilt werde. Der Unterrichtumfang solle sich zwischen 50 und 75 % der Gesamtarbeitszeit der Lehrkraft bewegen. Hiernach sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Anforderungen des Krankenhausunterrichts, welche dem typischen Aufgabenspektrum einer Lehrkraft im Präsenzunterricht in der Schule entsprächen, nicht gewachsen sein dürfte. Die Reduzierung der Stressbelastung durch die geringere Schülerzahl dürfte durch andere Besonderheiten des Krankenhausunterrichts kompensiert werden, die sich als Stressfaktoren für die Klägerin erweisen könnten. So sei auf besondere physische und psychische Belastungssituationen der Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen, eine Gefährdung der schulischen Laufbahn der Schülerinnen und Schüler zu vermeiden, laufend über Lernergebnisse zu berichten und ein erhöhter Kommunikationsaufwand mit der Schulleitung und den Personensorgeberechtigten zu bewältigen. Auch bei einer solchen Tätigkeiten lasse sich ein gewisser Zeit- und Erfolgsdruck nicht vermeiden. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens habe die Klägerin gerade Schwierigkeiten, mit Erfolgsdruck umzugehen.
Selbst wenn man von einer Suchpflicht ausgehe, sei dieser nachgekommen worden. Mit Blick auf den Krankenhausunterricht sei mitgeteilt worden, dass kein dienstlicher Einsatzbedarf bestehe, insbesondere keine dauerhafte Verwendung der Klägerin möglich sei. Auch bringe die Klägerin nicht die erforderliche Qualifikation im Hinblick auf das Lehramt und die Fächerkombinationen mit. Im allgemeinen Verwaltungsdienst könne die Klägerin mangels Absolvierung des Beschäftigtenlehrgang II nicht eingesetzt werden. Es bestehe zudem keine gesundheitliche Eignung, diesen erneut zu durchlaufen.

Entscheidungsgründe

Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtliche Grundlage der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ist § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Hiernach sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Maßstab ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, so dass die Versetzung in den Ruhestand voraussetzt, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 2 C 82/10 –, juris Rn. 11).
Für die vom Gericht in vollem Umfang zu überprüfende Feststellung der Dienstunfähigkeit als auch für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes muss in aller Regel ein Amtsarzt (§ 45 Abs. 3 i. V. m. § 49 LBG LSA) eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Beamten eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 2 B 37/13 –, juris Rn. 22). Dazu gehört, dass das einzuholende ärztliche Gutachten der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle (vgl. § 49 LBG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA) die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen muss, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5/16 –, juris Rn 23). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist – ebenso wie bei der Versetzung in den Ruhestand (vgl. dort BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 11) – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Aus den Epikrisen vom 24. April 2017 und 30. Oktober 2019 ergibt sich, dass die Klägerin zur Erfüllung der Aufgaben des Amtes einer Studienrätin in der Laufbahn des Lehramts an berufsbildenden Schulen (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 5 SchulDLVO LSA) unter Beachtung der an ihrer Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten dauerhaft nicht in der Lage ist. Die Gutachterin stellt nachvollziehbar dar, dass die Klägerin für eine Tätigkeit als Berufsschullehrerin und auch als Förderschullehrerin die notwendige hohe Stresstoleranz nicht mehr aufbringen kann. Die Klägerin leidet unter einer massiven Geräuschempfindlichkeit und verminderter Stresstoleranz mit Blick auf die Anforderungen im Schuldienst. Vor diesem Hintergrund ist auch ausgeschlossen, dass die Klägerin gesundheitlich für die Bewältigung der Aufgaben anderer Lehrämter (vgl. die weiteren Ämter der Besoldungsgruppe A 13 LBesO LSA in Anlage 1 zu § 20 Satz 1 LBesG LSA) geeignet ist. Das stellt die Klägerin auch nicht in Frage. Sie ist vielmehr der Auffassung, ihr verbleibe ein Restleistungsvermögen mit Blick auf bestimmte Aufgabenfelder. Dies trifft indes nicht zu.
Soweit in diesem Zusammenhang in der Epikrise vom 30. Oktober 2019 davon die Rede ist, die Klägerin sei in der Lage, als „Krankenhauslehrerin“ tätig zu sein, steht dies der Annahme einer Dienstunfähigkeit nicht entgegen. Die Tätigkeit als „reine“ Krankenhauslehrer ist nicht dem abstrakt-funktionellen Amt der Klägerin zugeordnet, da ein solcher Dienstposten nicht bei der Beschäftigungsbehörde der Klägerin eingerichtet ist (vgl. zum abstrakt-funktionellen Amt BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972 – II C 13.71 –, BVerwGE 40, 104, juris Rn. 22). Zwar war Beschäftigungsbehörde der Klägerin zuletzt die Förderschule für Lernbehinderte „J. H. Pestalozzi“ Salzwedel, welche nach Nr. 2.1 i.V.m. Anlage 1 der Hinweise zur Organisation von Sonderunterricht (vgl. RdErl. des MK vom 23. April 2015 – 23-81630, SVBl. LSA 2015, 93) mit dem Krankenhausunterricht an der Salus gGmbH, Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie Salzwedel beauftragt ist. Jedoch hat der Beklagte nachvollziehbar dargestellt, dass Abordnungen jeweils schuljahresbezogen auf der Basis krankgemeldeter Schülerinnen und Schüler ausgesprochen werden und nach Nr. 2.7 Satz 3 des Erlasses die zu beauftragende Lehrkraft zudem nur mit 50-75 v.H. ihrer Gesamtarbeitszeit im Krankenhausunterricht eingesetzt wird. Dies setzt voraus, dass die Lehrkraft auf dem Dienstposten jedenfalls auch eine ihrem Amt entsprechende Lehrtätigkeit übernimmt, wozu die Klägerin gerade nicht mehr in der Lage ist. Sie könnte eine Doppelbelastung durch Regel- und Sonderunterricht auch nicht bewältigen, weil sich hierdurch der organisatorische Aufwand und damit der durch die schulische Tätigkeit verursachte Stress für die Klägerin noch weiter erhöhen würde.
Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, für die Klägerin dauerhaft einen Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde der Klägerin zu schaffen, auf dem sie ausschließlich als Krankenhauslehrerin eingesetzt wird. Zwar ist ein Beamter weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es aber, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73/08 –, BVerwGE 133, 297-310, juris Rn. 15).
Vorliegend käme es bei Einrichtung des von der Klägerin geforderten Dienstpostens zu dauerhaften Störungen im Betriebsablauf, da die Klägerin über eine Lehrbefähigung allein in den Fächern Hauswirtschaftslehre, Biologie und Chemie verfügt, während nach Nr. 1.4 Satz 1 der Hinweise zur Organisation von Sonderunterricht Krankenhausunterricht vorrangig in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache zu erteilen ist. Gerade der Unterricht in diesen Fächern soll sicherstellen, dass akut oder chronisch erkrankten Kindern sowie Kindern, die nachweislich in ihrer physisch-psychischen Belastbarkeit längerfristig beeinträchtigt sind (vgl. hierzu Nr. 1.2 der Hinweise zur Organisation von Sonderunterricht) Kernwissen vermittelt wird. Hierzu ist die Klägerin indes nicht befähigt.
Soweit im Gruppenunterricht in stationären Einrichtungen der Unterricht um ausgewählte naturwissenschaftliche Fächer erweitert werden kann, vgl. Nr. 1.4 Satz 2 der Hinweise zur Organisation von Sonderunterricht, ändert dies nichts an einer Störung des Betriebsablaufs. Denn die Einrichtung eines gesonderten Dienstpostens zur ausschließlichen Unterrichtung fakultativer Fächer geht am Lehrbedarf vorbei und mangels dahingehenden Bedarfes letztlich ins Leere. Die Einrichtung eines solchen – nicht benötigten – Dienstpostens kann vom Beklagten auch deshalb nicht verlangt werden, weil bei der Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind (§ 7 Abs. 1 LHO LSA). Die Einrichtung von Dienstposten, für die von vornherein kein Bedarf besteht, entspricht diesen Vorgaben nicht.
Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin den Anforderungen an einen Sonderunterricht in Form des Krankenhausunterrichts überhaupt gesundheitlich gewachsen wäre. Hieran bestehen unter Berücksichtigung der im Gutachten dargestellten Leistungseinschränkungen indes Zweifel, da – wie der Beklagte zu Recht ausführt – auch der Krankenhausunterricht mit Termin- und Erfolgsdruck verbunden ist und die Unterrichtung akut oder chronisch erkrankten Kindern sowie Kindern, die nachweislich in ihrer physisch-psychischen Belastbarkeit längerfristig beeinträchtigt sind (vgl. Nr. 1.2 der Hinweise zur Organisation von Sonderunterricht) ihrerseits zu besonderen Stresssituationen führen wird.
Die Entscheidung über die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S.d. § 27 BeamtStG bestünde. Nach dieser Norm soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit, § 27 Abs. 1 BeamtStG). Diese Voraussetzungen sind nach den Ausführungen in der Epikrise vom 30. Oktober 2019 nicht erfüllt. Die Gutachterin sieht in der massiven Geräuschempfindlichkeit und verminderter Stresstoleranz der Klägerin hinsichtlich der heutigen Anforderungen im Schuldienst die Grundlage für die angenommene Dienstunfähigkeit. Sie führt an keiner Stelle aus, dass die Klägerin noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit den typischen Anforderungen des Schuldienstes gerecht werden könnte. Dahingehend trägt auch die Klägerin nicht vor.
Der Beklagte ist auch seiner Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG hinreichend nachgekommen. Nach dieser Regelung wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Eine anderweitige Verwendung ist nach § 26 Abs. 2 BeamtStG möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dabei ist es zunächst Aufgabe des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten die Vorgaben des § 26 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 81).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe stand eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht zur Verfügung. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin tatsächlich die laufbahnrechtlichen Anforderungen für einen Wechsel in die Laufbahn des Lehramts an Förderschulen (vgl. § 2 Nr. 3 SchulDLVO LSA) erfüllte, ist sie dort eingesetzt worden, wobei ihr nach der Epikrise vom 30. Oktober 2019 auch insoweit die gesundheitliche Eignung fehlt. Nichts Anderes gilt mit Blick auf die sonstigen in § 2 SchulDLVO LSA genannten Laufbahnen. Der Dienstposten einer „Krankenhauslehrerin“ muss – wie dargestellt – für die Klägerin nicht gesondert eingerichtet werden. In der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes kann die Klägerin nicht beschäftigt werden, da sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den allgemeinen Verwaltungsdienst nicht erfüllt und nach den gutachterlichen Feststellungen gesundheitlich in der Lage ist, den Beschäftigtenlehrgang II nochmals zu durchlaufen. Eine Zustimmung zur Verwendung in einem anderen Amt mit einem geringeren Grundgehalt hat die Klägerin nicht erklärt, so dass auch insoweit eine Suchpflicht des Beklagten nicht bestand. Denn nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ist die Übertragung eines anderen Amtes nur dann ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Aufgrund der begrenzten Laufbahnbefähigung der Klägerin war der Beklagte auch nicht gehalten, vor einer Versetzung in den Ruhestand im eigenen Ministerium oder landesweit nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin zu suchen.
Der Beklagte hat auch rechtsfehlerfrei die Anwendung des § 26 Abs. 3 BeamtStG abgelehnt. Hiernach kann der Beamtin zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Einerseits ist schon nicht erkennbar, welches andere Amt die Klägerin ohne weitere Laufbahnbefähigung soll ausüben können. Selbst wenn die Klägerin, wie die Gutachterin meint, Bürotätigkeiten, wie sie sie im Praktikum während des Beschäftigungslehrgangs II absolviert habe, verrichten könne, kommt eine Beschäftigung außerhalb einer Laufbahn und eines übertragenen Amtes beamtenrechtlich nicht in Betracht. Im Übrigen geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Vorbildung und ihres Status die Übertragung bloße Hilfstätigkeiten, etwa eine Pförtnertätigkeit, nicht zumutbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 ZPO.
Beschluss
Das Verwaltungsgericht Magdeburg – 5. Kammer – hat am 8. März 2022 beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 65.847,72 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Danach ist in Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Danach bemisst sich der Streitwert nach dem 12-fachen Betrag der monatlich an die Klägerin zu zahlenden Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 8 (im Zeitpunkt der Klageerhebung 12 x 5.487,31 Euro = 65.847,72 Euro).


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