Arbeitsrecht

Versorgungsausgleich, Versorgung, Rente, Ehezeit, Anrecht, Scheidung, Rentenanspruch, Hinterbliebenenrente, Auskunft, Absenkung, Versicherungskonto, Altersversorgung, Ehezeitanteil, Entgeltpunkte, betriebliche Altersversorgung, Ende der Ehezeit, verstorbene Ehefrau

Aktenzeichen  001 F 533/20

Datum:
3.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 45952
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Cham
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

871 F 6969/86 1994-04-29 Bes AGMUENCHEN AG München

Tenor

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 29. 04.1994, Az.: 871 F 6969/86 wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.095,62 € festgesetzt.

Gründe

I.
Auf den am 21.10.1983 zugestellten Antrag wurde die am 02.08.1961 geschlossene Ehe des Antragstellers und der am …verstorbenen Antragsgegnerin durch seit 11. Dezember 1984 rechtskräftigen Endurteil des Amtsgerichts München vom 31.10.1984 geschieden und der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführt. Während der Ehezeit (01.08.1961 bis 30.09.1983) hatte die verstorbene Ehefrau eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin von monatlich 360,70 DM erworben. Der Antragsgegner hatte als Beamter eine Anwartschaft auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in Höhe von monatlich 1.453,06 DM bei der Bezirksfinanzdirektion München erworben. Der Versorgungsausgleich wurde in der Weise durchgeführt, dass zu Lasten der für den Antragssteller bei der Bezirksfinanzdirektion München bestehenden Anwartschaft auf eine Versorgung auf dem Versicherungskonto der verstorbenen Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Anwartschaften auf eine Rente in Höhe von 546,18 DM monatlich, bezogen auf den 30.09.1983, begründet wurden.
Darüber hinaus hatte die verstorbene Ehefrau noch verfallbare Anwartschaften bei dem PfanniWerk auf betriebliche Altersversorgung. Diese wurden dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Das Pfanni-Werk hat am 16.12.1983 mitgeteilt, dass Beginn der Beschäftigung der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers der 15.11.1977 war. Das Arbeitsverhältnis muss bis 15.11.1987 andauern, damit die Unverfallbarkeit eintritt. Die am … geborene Ehefrau des Antragstellers war bei Eintritt in das Pfanni-Werk demnach 34 Jahre alt. Nach der betrieblichen Versorgungsordnung setzt sich die Alters- oder Invaliditätsrente zusammen aus einem Betrag von 10 DM für jedes volles Dienstjahr. In der Auskunft vom 16.12.1983 wurde bis zu einem Alter von 60 Jahren ausgegangen. Demnach hätte die Beschäftigung bis zu einem Alter von 60 Jahren noch 26 Jahre angedauert, so dass die Höhe der künftigen Versorgungsleistung mit 3.120,00 DM (260,00 DM x 12 Monate) mitgeteilt wurde.
Mit seit 19.10.1994 rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.04.1994, Az. 871 F 6969/86, wurde der Versorgungsausgleich gemäß Urteil des Amtsgerichts München vom 31.10.1984, Az. 81 F 5520/83, abgeändert und wie folgt gefasst:
Zulasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Regensburg, werden auf dem Versicherungskonto Nr. der früheren Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften von monatlich 631,39 DM bezogen auf den 30.09.1993 begründet. Der Monatsbeitrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Dieser Entscheidung lagen Anwartschaften des Antragstellers bei dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Regensburg von 1.679,35 DM und Anwartschaften seiner verstorbenen Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin in Höhe von 404,67 DM zugrunde.
Die P.-Werke haben mit Schreiben vom 07.08.1992 auf ihre Auskunft vom 16.12.1983 Bezug genommen und mitgeteilt, dass mittlerweile die Anwartschaft unverfallbar geworden ist. Das Amtsgericht München hat deshalb die Jahresrente in Höhe von 3.120,00 € mithilfe der damals geltenden Barwertverordnung in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von 11,90 DM umgerechnet und diesen Betrag anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings in den Ausgleich mit einbezogen.
Nunmehr beantragt der Antragsteller mit am 29.10.2020 eingegangenen Antrag vom 26.10.2020 die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.04.1994, Az. 871 F 6969/86, gemäß den §§ 51, 31 VersAusglG abzuändern und festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 01.11.2020 nicht stattfindet.
Er trägt vor, dass seine geschiedene Ehefrau am … verstorben sei. Der am … geborene Antragsteller sei antragsberechtigt, da er eine Alterspension beziehe. Es werde beim Ausgleichswert der Pension des Antragstellers eine wesentliche Wertminderung aufgrund der Absenkung des Versorgungsprozentsatzes in der Beamtenversorgung sowie dem Wegfall der 13. Jahrespension eingetreten sein. Bei der verstorbenen, geschiedenen Ehefrau werde voraussichtlich keine wesentliche Werterhöhung zu verzeichnen sein. Die vom Gericht einzuholenden Ehezeitauskünfte würden weitere Wertveränderungen zeigen. Die Erben der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers seien nicht zu beteiligen, da sie keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten.
Das Gericht hat neue Auskünfte eingeholt.
Das Landesamt für Finanzen hat den monatlichen Ehezeitanteil des Antragstellers aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit 1.613,08 DM angegeben und den Ausgleichswert mit 806,54 DM beziffert.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat mitgeteilt, dass die verstorbene Ehefrau des Antragstellers während der Ehezeit eine Monatsrente in Höhe von 408,19 DM erworben habe. Der Ausgleichswert beträgt deshalb 204,10 DM.
Die P.-Werke, jetzt U. GmbH, hat mitgeteilt, dass die verstorbene Ehefrau des Antragstellers vom 15.11.1977 bis 31.12.1994 bei der F. P. GmbH tätig war. Aus dieser Zeit hat sie einen unverfallbaren betrieblichen Rentenanspruch erworben. Dieser Rentenanspruch kam mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab 01.07.2003 bis 31.01.2019 als laufende betriebliche Leistung in Höhe von 107,62 € monatlich brutto zu Auszahlung.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei Gericht eingegangenen Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der Abänderungsantrag ist nicht zulässig.
Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht kann nach § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen im § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG. Danach ist eine Änderung wesentlich, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken und zu einer Wertänderung führen, die mindestens 5% des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße 1% der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze).
Gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG ist die Abänderung auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2% der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt.
In den Fällen des § 51 Abs. 3 VersAusglG ist die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 4 VersAusglG allerdings dann ausgeschlossen, wenn für ein Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. VAHRG noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht werden können. Dann hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Vorrang gegenüber der Totalrevision nach § 51 Abs. 3 VersAusglG.
Die Gesamtzeit der Beschäftigung der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers bei den PfanniWerken vom 15.11.1977 bis 31.12.1994 beträgt 205,5 Monate. Davon fallen 70,5 Monate in die Ehezeit. Der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung der verstorbenen Ehefrau des Antragsstellers beträgt deshalb 72,20 DM (107,62 € / 205,5 Monate x 70,5 Monate = 36,92 €).
Das Amtsgericht München hat durch Beschluss vom 29. 04. 1994 den Versorgungsaugleich zwischen den Beteiligten durchgeführt. Der geschiedene Ehemann ist nach § 226 FamFG antragsberechtigt und hat die Abänderung der Entscheidung beantragt. Der Antrag ging am 27. 10. 2020 bei Gericht ein. Aus einem ausgleichspflichtigen Anrecht wird bereits eine Rente oder Pension bezahlt. Damit ist die nach § 226 Abs. 2 FamFG geforderte Rentennähe gegeben. Ende der Ehezeit: 30. 09. 1983
In der Vorentscheidung wurde ausgeglichen:
– Bei dem Landesamt für Finanzen eine Beamtenversorgung des früheren Antragstellers. Ausgleichswert bei Eingang des Abänderungsantrags 806,54 DM
Ausgleichswert im Vorverfahren 839,68 DM
Die absolute Änderung beträgt 806,54 – 839,68 = 33,14 DM oder 16,94 Euro. Sie erreicht damit die Grenze des § 225 Abs. 1 FamFG bei Ehezeitende von 25,80 DM oder 13,19 Euro. Die relative Änderung beträgt (806,54 – 839,68)/839,68 = 4%. Sie erreicht damit nicht die Grenze des § 225 Abs. 1 FamFG von 5%.
– Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine gesetzliche Rentenversicherung der früheren Antragsgegnerin.
Ausgleichswert bei Eingang des Abänderungsantrags 204,10 DM
Ausgleichswert im Vorverfahren 202,34 DM
Die absolute Änderung beträgt 204,1 – 202,34 = 1,76 DM oder 0,90 Euro. Sie erreicht damit nicht die Grenze des § 225 Abs. 3 FamFG bei Ehezeitende von 25,80 DM oder 13,19 Euro.
– Bei der Unilever Deutschland Holding GmbH eine betriebliche Altersversorgung der früheren Antragsgegnerin.
Ehezeitanteil nominal . . . . .72,20 DM
Ehezeitanteil dynamisiert . . . 11,90 DM
Der Nominalwert der Versorgung von 72,20 DM oder 36,92 Euro weicht von dem dynamisierten und gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG auf das Datum der Antragstellung (27. 10. 2020) aktualisierten Wert des Ehezeitanteils von 11,9 * 34,19 / 16,26228 = 25,02 DM oder 12,79 Euro um 47,18 DM oder 24,12 Euro ab. Die Abweichung erreicht damit nicht den Grenzwert nach § 51 Abs. 3 VersAusglG bei Eingang des Abänderungsantrags (27. 10. 2020) von 124,59 DM oder 63,70 Euro. Die Wertabweichung rechtfertigt deshalb nicht die Abänderung der Vorentscheidung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG. Der Antrag auf Abänderung ist deshalb unzulässig.
§ 51 Abs. 4 VersAusglG schließt die Totalrevision gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG nicht aus, da in der Entscheidung des Amtsgerichts München vom 29.04.1994 das betriebliche Anrecht vollständig ausgeglichen und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht vorbehalten wurde, auch nicht konkludent.
Die von den P.-Werken beauskunftete Jahresrente in Höhe von 3.120,00 DM bezog sich auf eine Betriebszugehörigkeit von 26 Jahren. Tatsächlich war die verstorbene Ehefrau des Antragstellers nur 17 Jahre und 1,5 Monate bei den P.-Werken beschäftigt, so dass die bezogene Betriebsrente von 107,62 € hinter der beauskunfteten Monatsrente von 260,00 DM zurückblieb.
Die Zulässigkeit der Abänderung kann deshalb auch nicht auf § 51 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG gestützt werden. Voraussetzung dazu wäre, dass die betriebliche Altersversorgung nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen worden wäre. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Teilausgleich auf ein Überschreiten des Höchstbetrages nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG beruht. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Ein Teilausgleich liegt auch deshalb nicht vor, weil es sich bei dem betrieblichen Anrecht um keine endgehaltsbezogene Versorgungszusage handelte. Eine noch verfallbare Einkommensdynamik, die den durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich verschlossen war, hat hier nicht vorgelegen. (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 09.05.2018, NJOZ 2018, 1525; BGH vom 24.04.2019, NZFam 2019, 676; Siede in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 51 VersAusglG, Randnummer 96 – 98).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass § 51 Abs. 4 VersAusglG bezüglich des betrieblichen Anrechts einen Einstieg in die Totalrevision nach neuem Recht gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG nicht verschließt. Allerdings liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG nicht vor, so dass nach dieser Vorschrift der Abänderungsantrag unzulässig ist.
Entgegen der Ansicht der Antragstellervertreterin kann die Abänderung vorliegend auch nicht auf die §§ 51 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG gestützt werden. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Dazu wäre es erforderlich, dass sich rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit ergeben hätten, die auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG). Soweit ersichtlich ist das bislang nur angenommen worden in den Fällen einer endgehaltsbezogenen Versorgungszusage und in den Fällen, in denen das betriebliche Anrecht nicht vollständig im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen werden konnte. Diese beiden Fälle sind vorliegend nicht gegeben. Aus diesem Grund liegen keine rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit vor, die auf den Ausgleichswert zurückwirken. Dabei wird nicht übersehen, dass die verstorbene Ehefrau des Antragstellers nicht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres bei den Pfanni Werken beschäftigt war und deshalb die tatsächlich bezogene Betriebsrente geringer war als die der Entscheidung des Amtsgerichts München zugrunde gelegte. Eine Abänderung insoweit würde sich aber gemäß § 225 Abs. 5 FamFG nicht zugunsten des Antragstellers auswirken.
Eine Abänderung nach § 51 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG kommt deshalb nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 43 ff FamGKG.


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