Arbeitsrecht

Vertrags(zahn) arztangelegenheiten

Aktenzeichen  S 43 KA 108/18

Datum:
24.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53482
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3
GOP 01738 Präambel 12.1 Nr. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigung.
Die GOP 01738 ist in der Präambel des Kapitels 12 des EBM (Laboratoriumsmedizinische, mikrobiologische, virologische und infektionsepidemiologische sowie transfusionsmedizinische Gebührenordnungspositionen) in der Nr.2 gelistet. Die dort genannten Leistungen können dem klaren Wortlaut nach nur von den in der Präambel in der Nr.1 genannten Vertragsärzten berechnet werden, zu denen der Kläger nicht gehört. Entscheidend ist hier alleine seine Zulassung als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind in der Präambel nicht genannt.
Der Bewertungsausschuss hat aufgrund der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses, der mit Wirkung zum 01.10.2016 und zum 01.01.2017 die Anpassung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie im Abschnitt D.III „Früherkennungsuntersuchungen auf kolorektales Karzinom“ beschlossen hatte und wonach für den Nachweis von fäkalem occultem Blut (FOB) im Rahmen des Darmkrebs-Screenings statt der Guajakbasierten Teste (gFOBT) quantitative immunologische Teste (iFOBT) anzuwenden sind, die Gebührenordnungsposition 01734 gestrichen. Die GOP 01738 hat der Bewertungsausschuss ausschließlich in die Präambel 12.1 Nummer 2 aufgenommen. Damit ist seitdem die Gebührenordnungsposition 01738 auch ausschließlich von Vertragsärzten, die die Gebührenordnungspositionen des Kapitels 12 abrechnen dürfen, berechnungsfähig (vgl. Kommentierung zur Gebührenordnungsposition 01738 im Kölner Kommentar zum EBM).
Gleichzeitig wurden die quantitativen iFOBT als kurative Gebührenordnungsposition 32457 in den EBM aufgenommen.
Eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der iFOBT nach der GOP 32547 als arztgruppenübergreifende spezifische Gebührenordnungsposition scheidet ebenfalls aus, da diese Leistung für den Kläger fachfremd ist. Ihm kann die Genehmigung wegen Überschreiten der Fachgrenzen nicht erteilt werden. Die Weiterbildung für den Kläger als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfasst die Erkennung, Vorbeugung, konservative und operative Behandlung sowie Nachsorge von geschlechtsspezifischen Gesundheitsstörungen der Frau einschließlich plastisch-rekonstruktiver Eingriffe der gynäkologischen Onkologie, Endokrinologie, Fortpflanzungsmedizin, der Betreuung und Überwachung normaler und gestörter Schwangerschaften, Geburten und Wochenbettverläufe sowie der Perinatalmedizin und die Proktologie, soweit für Erkrankungen des Gebietes erforderlich. Die Klage verweist hier darauf, dass der Dickdarmbereich in diesem Fachbereich auch abgesehen von der Untersuchung auf occultes Blut von Belang ist (Beckenbodenschwäche mit Darmsenkung, Fistelbildung zur Vagina, kongenitale Fehlbildungen mit Kloakenbildung etc.). Die fachkundig mit zwei Ärzten besetzte Kammer stellt dies nicht in Abrede, sieht aber wie die Beklagte in ihrer Erwiderung als entscheidend an, dass der in diesem Verfahren streitgegenständlichen iFOBT auf die Erkennung des Krankheitsbildes des Kolonkarzinoms gerichtet ist. Dieses ist keine „geschlechtsspezifische Gesundheitsstörung der Frau“ und fällt nicht in das Fachgebiet der Frauenheilkunde.
Zu Recht lehnt die Beklagte die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen – immunologische Bestimmung und Abrechnung von occultem Blut im Stuhl (iFOBT) nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01783, 32457 EBM ab, da eine den gesetzlichen Vorgaben widersprechende Abrechnungsgenehmigung nicht erteilt werden darf (BSG, Urteil 04.05.2016, B 6 KA 13/15 R).
Zuletzt sieht das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 3 GG. Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 29.06.2018, Seite 4ff (Blatt 38ff dA) verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Absatz 1 VwGO:


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