Arbeitsrecht

Verwaltungsgerichte, Grundsicherungsleistungen, Ständige Verwaltungspraxis, Streitwertfestsetzung, Ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, Befähigung zum Richteramt, Entscheidung durch Gerichtsbescheid, anspruchsberechtigter Personenkreis, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Selbstbindung der Verwaltung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Rechtsmittelbelehrung, Gleichheitssatz, Solo-Selbstständige, Prozeßkostenhilfeverfahren, Zuwendungen, Streitwertbeschwerde, Bewilligungszeitraum, Kostenentscheidung, Unternehmerlohn

Aktenzeichen  W 8 K 21.112

Datum:
24.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6986
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84
VwGO § 113 Abs. 5
BayHO Art. 53
GG Art. 3
Richtlinien für die Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns zur Sicherung des Lebensunterhalts der von der Corona-Virus-Pandemie – SARS-CoV-2 – betroffenen soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörigen kulturnaher Berufe – Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Klägers (§ 88 VwGO) ist sein „Widerspruch“ gegen den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 12. Januar 2021 dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des Bescheides sowie die Gewährung einer Förderung nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler wie von ihm beantragt in Höhe von 2.256,03 EUR begehrt. Der anwaltlich nicht vertretene Kläger hat zwar keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, gleichwohl entspricht diese Auslegung erkennbar seinem Willen und Klagebegehren.
Die so verstandene Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 12. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Förderung nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler in der begehrten Höhe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Im Einzelnen:
1. Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Förderung nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler.
Bei der begehrten Förderung handelt es sich gemäß der Präambel zu den einschlägigen Richtlinien für die Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns zur Sicherung des Lebensunterhalts der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörigen kulturnaher Berufe (Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler) des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 16. Dezember 2020 (in der Folge: Förderrichtlinien) um eine Billigkeitsleistung nach Maßgabe des Art. 53 BayHO sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird und über deren Beantragung die zuständige Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.
Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Finanzhilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Art. 53 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Richtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zweck der Finanzhilfen gebunden, wie ihn der Geber der Finanzhilfen versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten deshalb dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) erfolgen. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (s. zur vergleichbaren Thematik der Zuwendungen BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; U.v. 28.10.1999 – 19 B 96.3964 – juris Rn. 59; VG München, U.v. 19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris Rn. 30; zur ebenfalls als Billigkeitsleistung ausgestalteten Corona-Soforthilfe des Bundes zuletzt: VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 – W 8 K 20.851; U.v. 14.12.2020 – W 8 K 20.765; sowie schon U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – alle juris m.w.N.). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26).
Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – juris).
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 10 A 1481/11 – juris).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32).
Aufgrund des freiwilligen Charakters der Hilfen und dem weiten Ermessen des Gebers bei der Aufstellung von Richtlinien zur Gewährung von Hilfen, ist eine entsprechende Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Hilfeempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BVG 1/51 – juris) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
So dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von der Behördenpraxis bestehen. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung, da nach den Förderrichtlinien und der maßgeblichen Verwaltungspraxis ein Anspruch auf die Gewährung einer Förderung nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler nicht besteht.
Nach Nr. 2 Satz 8 der Förderrichtlinien, welche die Anspruchsvoraussetzungen regelt, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Soloselbstständigenprogramm für den Zeitraum, für den der Antragsteller bereits Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht oder beantragt hat.
Der Kläger hat vorliegend in seinem Antragsformular angegeben, für die Monate Oktober bis Dezember 2020 und somit den nach Nr. 7 Satz 2 der Förderrichtlinien maßgeblichen Bewilligungszeitraum Grundsicherung bezogen oder beantragt zu haben und dies in seinem Schriftsatz vom 3. März 2021 nochmals bestätigt.
Der Beklagte hat in der Klageerwiderung zum Ausdruck gebracht, dass sich seine ständige Verwaltungspraxis am Wortlaut der Förderrichtlinien (Nr. 2 Satz 8) orientiert und Anträge in vergleichbaren Fällen, in denen im maßgeblichen Bewilligungszeitraum Grundsicherung beantragt oder bezogen wurde, abgelehnt werden. Konkrete Förderfälle im Sinne des Klägers wurden demgegenüber nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Diese Verwaltungspraxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere orientiert sich die Verwaltungspraxis an sachlich vertretbaren Maßstäben und überschreitet nicht die Grenzen des Willkürverbotes.
Es ist allein Sache des Gebers einer Billigkeitsleistung, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen (vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris m.w.N.) und seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris m.w.N.; siehe auch VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris).
Für den Schluss auf eine willkürliche Verwaltungspraxis bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte vor dem Hintergrund des in Nr. 1 der Förderrichtlinien niedergelegten Zwecks der vorliegenden Billigkeitsleistung, nämlich die Sicherung der privaten wirtschaftlichen Existenz von Künstlerinnen und Künstlern sowie Angehörigen kulturnaher Berufe, eine Förderung nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler in ständiger Praxis dann nicht gewährt, wenn für den maßgeblichen Zeitraum bereits staatliche Sozialleistungen beantragt bzw. bezogen werden, auf die beim Vorliegen der Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch besteht. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich nicht hierzu zusätzlich noch eine Förderung nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler zu gewähren. Zweck ist wie dargestellt die Sicherung der privaten wirtschaftlichen Existenz von Künstlerinnen und Künstlern sowie Angehörigen kulturnaher Berufe und nicht die Schaffung einer zusätzlichen Sozialbeihilfe, was auch Nr. 2 Satz 8 Hs. 2 der Förderrichtlinien zeigt, wonach die Finanzhilfe nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler nach Gewährung durch Grundsicherung aufgestockt werden kann, sofern sie zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend ist. Dass dieser Ausgestaltung der Verwaltungspraxis und dem Verständnis der Förderrichtlinien durch den Beklagten sachfremde Erwägungen zu Grunde liegen, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Zuletzt liegt keine atypische Fallgestaltung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles vor. Ausgangspunkt ist – wie ausgeführt – vielmehr die ständige Förderpraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
Hier ist kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung des Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von den Richtlinien und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine Abweichung von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge gebieten.
Vielmehr wurde der Aspekt der Beantragung bzw. des Bezugs von Grundsicherung und deren Verhältnis zu dem hier einschlägigen Förderprogramm bei Aufstellung der Förderrichtlinien gerade ausdrücklich in Nr. 2 Satz 8 der Förderrichtlinien berücksichtigt. Es handelt sich damit um eine regelmäßige Sachverhaltsgestaltung, die der Beklagte bei Richtlinienaufstellung im Blick hatte und in seiner Verwaltungspraxis auf Grundlage der Förderrichtlinien Berücksichtigung gefunden hat.
Nach alledem hat der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Gewährung einer Förderung nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler und die Klage war abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben