Arbeitsrecht

Verwaltungsgerichte, Streitwert, Gerichtskostengesetz, Antragsgegner, Kostenentscheidung, Rechtsmittelbelehrung, Klageverfahren, Verfahrensgebühr, Kostenrechnung, Zwei-Wochen-Frist, Urkundsbeamten, Auffangstreitwert, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Widerspruchsbescheid, Gebührentabellen, Kostenverzeichnis, Wert des Beschwerdegegenstandes, Einzelrichterentscheidung, Berufsbezogene Prüfung, Gebührenfreiheit

Aktenzeichen  M 27 M 19.5582

Datum:
23.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 45554
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151
GKG § 3 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1, § 66

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Antragsteller hatte am 4. Juni 2019 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Verwaltungsgericht) gegen einen Bescheid vom 29. November 2018 der Antragsgegnerin in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2019 zur Bewertung einer bei der Antragsgegnerin Jahr war abgelegten praktischen Prüfung im Rahmen der Fortbildungsprüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung als „nicht bestanden“ erhoben. Ebenfalls am 4. Juni 2019 setzte das Gericht den Streitwert daraufhin mit Beschluss vorläufig auf 7.500 EUR fest.
Der Urkundsbeamte setzte mit Kostenrechnung vom … 2019 „gemäß gerichtlich vorläufig festgesetzten Streitwert“ Gebühren und Auslagen mit 609 EUR fest und bat den Kläger um Entrichtung dieses Betrags innerhalb eines Monats. Zur Begründung wird in der Kostenrechnung auf § 3 Gerichtskostengesetz, auf Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz sowie auf „KV 5110 Verfahrensgebühr I. Instanz 3-facher Satz aus einem Streitwert von EUR 7500,00“ hingewiesen.
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 11. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht am 12. Juni 2019 gegen diese Kostenrechnung Erinnerung und bat um eine Neuberechnung unter Einbeziehung der realen Kosten. Aus einer von ihm beigefügten Gebührenübersicht der Antragsgegnerin ergibt sich eine Gebühr für die Ausbildereignungsprüfung als Vollprüfung (schriftlich und mündlich) von 200 EUR.
Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte den Vorgang am 11. November 2019 dem Gericht zur Entscheidung vor mit der Begründung, eine Erinnerung gegen die vorläufigen Gerichtskosten sei unbegründet.
Die Antragsgegnerin führte in ihrer Stellungnahme zu dieser Erinnerung mit Schreiben vom 25. November 2019 im Wesentlichen aus, der Streitwert in Prüfungsangelegenheiten sei nicht nach den Prüfungsgebühren der Antragsgegnerin zu berechnen, sondern liege im Ermessen des Gerichts und bestimme sich nach der aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Allerdings halte die Antragsgegnerin den festgesetzten Streitwert im vorliegenden Fall für zu hoch, da es sich bei der gegenständlichen Prüfung um keine berufsöffnende oder berufsbezogene Prüfung handele und deshalb ein Streitwert in Höhe des Auffangwerts von 5000 EUR als angemessen angesehen werde.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage des Antragstellers mit Urteil vom 20. Dezember 2019 als unbegründet abgewiesen (M 27 K …). Mit Beschluss vom gleichen Tag setzte es den Streitwert (endgültig) auf 5000 EUR fest und verwies zur Begründung auf § 52 Abs. 2 GKG.
II.
Die Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig. Insbesondere wurde sie vom Antragsteller am 12. Juni 2019 gegen eine Kostenrechnung vom … 2019 und damit innerhalb der Zweiwochenfrist des § 151 Satz 1 VwGO eingelegt.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Kostenbeamte hat zu Recht eine Gebühr in Höhe von 609 Euro festgesetzt. Bei dem vorläufig festgesetzten Streitwert (§ 63 Abs. 1 GKG) i.H.v. 7500 EUR beträgt die einfache Gebühr gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG 203 EUR (vgl. Gebührentabelle gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG in Anlage 2 zum GKG). Die Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG). Für das Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird die dreifache Gebühr erhoben (Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG), demnach 609 EUR.
Unerheblich ist hierbei, ob der vom Gericht bei Klageeingang gemäß § 63 Abs. 1 GKG auf 7500 EUR vorläufig festgesetzte Streitwert ermessensgerecht bestimmt wurde. Unerheblich ist weiter, ob die zur Ablegung der dem Klageverfahren des Antragstellers zugrundeliegenden Prüfung der Antragsgegnerin von dieser hierzu eine Gebühr in Höhe von 200 EUR erhoben wird. Auch ändert die Tatsache, dass das Gericht im Zuge der Entscheidung über das Klageverfahren des Antragstellers mit Urteil vom 20. Dezember 2019 an diesem Tag auch den Streitwert endgültig mit (lediglich) 5000 EUR als Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt hat, nichts daran, dass der Urkundsbeamte des Gerichts nach Klageeingang die Kostenentscheidung vom … 2019 ausschließlich unter Berücksichtigung des gerichtlich vorläufig festgesetzten Streitwerts (7500 EUR) zu treffen hatte und auch getroffen hat.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).


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