Arbeitsrecht

Widerruf der ärztlichen Approbation

Aktenzeichen  Au 2 K 16.578

Datum:
1.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BÄO BÄO § 1, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 S. 1
GG GG Art. 12 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Eine zum Widerruf der Approbation nach § 5 Abs. 2 S. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO verpflichtende Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs liegt unabhängig von einer Gefahrenprognose vor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist (ebenso BVerwG BeckRS 2011, 47350). Angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in die Berufsfreiheit, den ein Widerruf der Approbation bedeutet, sind an das Fehlverhalten hohe Anforderungen zu stellen.   (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine durch einen Strafbefehl und die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen geahndete einmalige fahrlässige Körperverletzung in Gestalt eines ärztlichen Kunstfehlers stellt kein für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliches schwerwiegendes Fehlverhalten dar. Dies gilt auch, wenn daneben in einem zivilgerichtlichen Verfahren gutachtlich eine weitere Berufspflichtverletzung festgestellt worden ist, ohne dass diese in ihren Konsequenzen letztlich geklärt wurde. (redaktioneller Leitsatz)
3 Für die Feststellung der gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ebenfalls zum Widerruf der Approbation verpflichtende Unzuverlässigkeit des Arztes ist im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheideung eine Prognose über die künftige Ausübung des Berufs anzustellen. Liegt die letzte Pflichtverletzung mehrere Jahre zurück, so kann hiermit grundsätzlich keine negative Prognose begründet werden.    (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid der Regierung von … vom 10. März 2016 wird aufgehoben.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Regierung von … vom 10. März 2016, mit dem die der Klägerin vom Regierungspräsidium … am 21. Juni 2002 erteilte Approbation als Ärztin widerrufen wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte war nicht berechtigt, den Widerruf der Approbation als Ärztin auf § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO zu stützen, da sich die Klägerin nicht nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.
In dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids der Regierung von … vom 10. März 2016 maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, d. h. des Erlasses des Widerrufsbescheids (BVerwG, B. v. 18.8.2011 – 3 B 6.11 – juris Rn. 9), lagen die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nicht vor. Die Regierung von … war daher nicht verpflichtet, die Approbation der Klägerin als Ärztin zu widerrufen.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation zu widerrufen, wenn sich der Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Eine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann vor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (BVerwG, U. v. 27.1.2011 – 3 B 63.10 – NJW 2011, 1830; U. v. 28.1.2003 – 3 B 149.02 – Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107; U. v. 14.4.1998 – 3 B 95.97 – NJW 1999, 3425; U. v. 9.1.1991 – 3 B 75.90 – NJW 1991, 1557). Erforderlich ist im Hinblick auf die Gewährleistung der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern und bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung – zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 18.8.2011 – 3 B 6.11 – juris Rn. 9) – als untragbar erscheinen lässt. Ein solches schwerwiegendes Fehlverhalten muss nicht allein die eigentliche Ausübung der Heilkunst betreffen. Auch erhebliches Fehlverhalten, wie z. B. die Begehung von schweren Straftaten, das in keinerlei Zusammenhang mit der im Übrigen unbeanstandet ausgeübten ärztlichen Tätigkeit steht, kann zu einer Unwürdigkeit führen und den Widerruf der Approbation rechtfertigen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 7.2.2002 – 21 ZS 01.2890 – juris Rn. 9).
Nicht erforderlich ist es, dass ein Ansehensverlust des Arztes in der Öffentlichkeit konkret eingetreten ist, da eine abstrakt-objektive Betrachtungsweise geboten ist, die darauf abstellt, ob die Allgemeinheit bei Bekanntwerden der Verfehlung dieses Verhalten als für das Ansehen und für das zur Berufsausübung erforderliche Vertrauen nicht mehr hinnehmbar beurteilen würde (so z. B. BayVGH, B. v. 7.2.2002, a. a. O.; NdsOVG, B. v. 7.2.2014 – 8 LA 84/13 – juris Rn. 33). Einer auf die Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose hinsichtlich der künftigen ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufspflichten bedarf es – anders als bei der Unzuverlässigkeit – aber nicht (BVerwG, U. v. 2.11.1992 – 3 B 87.92 – NJW 1993, 806; VGH BW, B. v. 28.7.2003 – 9 S 1138/03 – NJW 2003, 3647). Liegt unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben eine Berufsunwürdigkeit vor, haben sonstige persönliche Umstände, wie z. B. ein relativ hohes Lebensalter des Betroffenen oder eine drohende Existenzvernichtung, außer Betracht zu bleiben (BVerwG, U. v. 14.4.1998, a. a. O.).
Beim Widerruf einer als begünstigender Verwaltungsakt ergehenden Approbation handelt es sich um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl, da die freie Berufswahl nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf umfasst, sondern überdies die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll (vgl. BVerfG, B. v. 12.3.1977 – 1 BvR 124/76 – BVerfGE 44, 105). Diese Entscheidungsfreiheit wird dem betroffenen Arzt durch einen Widerruf der Approbation genommen. Ein solcher Eingriff, der die durch Approbationserteilung eröffnete Möglichkeit betrifft sowohl als selbstständiger Arzt als auch als angestellter Arzt tätig zu werden, d. h. zwei verschiedene Berufe (vgl. BVerfG, U. v. 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 – BVerfGE 7, 377), ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter statthaft, d. h. eine Einschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 GG durch Widerruf der Approbation als Arzt ist nur gerechtfertigt, weil hohe Rechtsgüter, wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung, ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung, notwendiges Vertrauen Patientin in den Arzt, die Wertschätzung des Arztes in der Gesellschaft und der Berufsstand des Arztes zu schützen sind (vgl. BayVGH, U. v. 29.10.1991 – 21 B 91.1337 – juris Rn. 22). Der auch hierbei zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach der Widerruf der Approbation nur die letzte und äußerste Maßnahme sein darf, um den Verfehlungen zu begegnen, gebietet es, dass Anlass und Schwere der Verfehlungen hohen Anforderungen entsprechen müssen. Maßgeblich ist daher in jedem Fall die Betrachtung aller individuellen Umstände des die Widerrufsentscheidung auslösenden Verhaltens des betroffenen Arztes, die Rückschlüsse auf dessen (Un-)Würdigkeit zur Berufsausübung zulassen.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt das mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom Januar 2015 geahndete, auf einem ärztlichen Kunstfehler bei einer Operation am 6. Mai 2010 beruhende Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung auch in Zusammenschau mit der im Jahr 2008 erfolgten Berufspflichtverletzung gegenüber der Patientin B. (noch) nicht die Annahme der Unwürdigkeit der Klägerin zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Das für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche schwerwiegende Fehlverhalten ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die einmalige strafrechtliche Ahndung eines ärztlichen Kunstfehlers durch einen Strafbefehl und die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 9.000,00 EUR (90 Tagessätze á 100,00 EUR) genügt auch unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Folgen für die betroffene Patientin den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auch bei gemeinsamer Würdigung mit der der Klägerin vorgeworfenen Berufspflichtverletzung in Bezug auf die Patientin B. im Jahr 2008 ergibt sich letztlich kein Sachverhalt, der den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigen könnte. Der Vorwurf der ärztlichen Pflichtverletzung wird im Fall der Geschädigten B. aus dem vom Landgericht … erholten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. … und Dr. … vom 1. Oktober 2012 abgeleitet, die anlässlich einer Krebsvorsorgeuntersuchung im November 2008 einen Behandlungsfehler der Klägerin erkannten, welcher schlechterdings nicht hätte unterlaufen dürfen. Dabei blieb jedoch (zivil-)gerichtlich ungeklärt, ob die Klägerin – wie sich aus den Aufzeichnungen in der Patientenakte ergeben soll – der Patientin aufgegeben hat, sich in zwei Wochen wieder vorzustellen. Da die Wiedervorstellung unterblieben ist, erscheint es fraglich, ob die Folgen der Behandlungsstandardunterschreitung der Klägerin (in vollem Umfang) angelastet werden können. Es hätte bei der Fortsetzung der Behandlung mit einem zweiten Patientenkontakt die Möglichkeit bestanden, dass die Klägerin die beim ersten Behandlungstermin unterlassene Abtastung der Brust nachgeholt und so einen Krankheitsverdacht bei der Patientin hätte diagnostizieren können. Die für die Kausalität der Folgen der Berufspflichtverletzung relevante Frage wurde vom Landgericht … nicht weiter geprüft, insbesondere fand keine abschließende Beweisaufnahme und Beweiswürdigung statt, da sich die Parteien vorher auf einen Vergleich verständigten. Daher liegt zwar ein gutachtlich festgestellter ärztlicher Kunstfehler vor, dessen Folgen jedoch vom Landgericht nicht aufgeklärt wurden. Es kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben, dass der ärztliche Kunstfehler bei einer Wiedervorstellung der Patientin zwei Wochen nach der ersten Untersuchung hätte korrigiert werden können. Diesbezüglich wird von den Sachverständigen dargelegt, es sei möglich, aber nicht sicher, dass die Patientin B. acht Monate früher auch eine Chemotherapie benötigt hätte (S. 16 des Gutachtens vom 1.10.2012). Die von der Approbationsbehörde bei der Widerrufsentscheidung angenommene (volle) Verantwortlichkeit der Klägerin für die bei der Patientin B. aufgetretenen Krankheitsfolgen begegnet daher rechtlichen Bedenken. Als Grundlage für den Widerruf der Approbation kommen folglich (nur) die strafrechtlich durch Strafbefehl geahndete fahrlässige Körperverletzung sowie eine lediglich in einem zivilgerichtlichen Verfahren gutachtlich festgestellte Berufspflichtverletzung in Betracht, die in ihren Konsequenzen nicht geklärt ist. Dies genügt jedoch für den Widerruf der Approbation als Ärztin wegen Unwürdigkeit nicht. Eine erhebliche Beschädigung des Ansehens und des Vertrauens in die Ärzteschaft im Ganzen kann bei den der Klägerin angelasteten Vergehen (noch) nicht angenommen werden. Weder die Art des strafrechtlich geahndeten Vergehens oder die Begehungsweise – die Klägerin hat nicht vorsätzlich gehandelt -, noch das Ausmaß der Schuld und/oder der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und/oder die Würdigung sonstiger Umstände rechtfertigen letztlich das Verdikt der Unwürdigkeit.
Der Widerruf der Approbation lässt sich auch nicht mit der Unzuverlässigkeit der Klägerin rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob die Widerrufsentscheidung, soweit sie mit der deren Unzuverlässigkeit begründet wird, bereits deshalb als rechtwidrig anzusehen ist, weil ihr – wie hier (S. 7 f. des Bescheids) – keine ausreichende, insbesondere den Anforderungen in Bezug auf die zu berücksichtigenden Umstände gerecht werdende, Prognoseentscheidung zugrunde liegt, da im Fall der Klägerin keine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs angenommen werden kann. Unzuverlässigkeit im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Arzt bzw. die Ärztin werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein/ihr Beruf mit sich bringt. Für diese Prognose kommt es darauf an, ob der/die Betreffende nach den gesamten Umständen des Falles willens oder in der Lage sein wird, künftig seine/ihre beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen. Maßgeblich ist dafür die jeweilige Situation des Arztes bzw. der Ärztin im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, B. v. 9.11.2006 – 3 B 7.06 – juris Rn. 10) sowie sein/ihr vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter (BVerwG, U. v. 27.10.2010 – 3 B 63.10 – NJW 2011, 1830). Die dabei zu treffende Prognoseentscheidung im Hinblick auf die künftige Ausübung des ärztlichen Berufes hat im Wesentlichen darauf abzustellen, ob aus den Verfehlungen nach den gesamten Umständen des Falles Rückschlüsse auf eine charakterlich bedingte mangelnde Bereitschaft zu einer ordnungsgemäßen Ausübung des Arztberufes zu ziehen sind. Hierfür reichen nach ständiger Rechtsprechung weder leichte Zweifel aus, noch ist eine absolute Gewissheit zu fordern. Für die Annahme einer anhaltenden Unzuverlässigkeit reicht aus und ist erforderlich, dass sich bei verständiger Würdigung aus dem bisherigen Fehlverhalten die begründete Besorgnis ableitet, der Arzt bzw. die Ärztin werde auch künftig entsprechend seiner/ihrer inneren Einstellung der in § 1 BÄO genannten Pflicht, der Gesundheit des einzelnen Patientin und der gesamten Bevölkerung zu dienen, nicht gerecht (BVerwG, U. v. 16.9.1997 – 3 C 12.95 – Rn. 25; OVG RhPf, U. v. 9.5.1989 – 6 A 124/88 – juris Rn. 37). Zur ordnungsgemäßen Ausübung des ärztlichen Berufes gehören gerade ein fachlich beanstandungsfreies Handeln und auch die Pflicht, im Rahmen der Tätigkeit als Arzt bzw. Ärztin Strafverstöße, vor allem berufsspezifische Strafdelikte zu unterlassen. Allerdings kommt als Basis für die zu treffende Prognose nicht jede Straftat in Betracht. Vielmehr muss die Straftat gravierend bzw. von einigem kriminellen Gewicht sein, wobei die Schwere der Tat vom Deliktscharakter, von der Begehungsweise oder von den Folgen der Tat geprägt wird (vgl. VG Leipzig, B. v. 22.11.1999 – 5 K 1866/99 – juris Rn. 47 m. w. N.).
Dies zugrunde gelegt, wird die Klägerin hier den zu stellenden Anforderungen (noch) gerecht. Dabei war neben den für die Frage des Vorliegens einer Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufs maßgeblichen Aspekten der Schwere der strafrechtlichen Vorwürfe und der zurechenbaren Folgen für die Gesundheit der Patientinnen auch zu berücksichtigen, dass die der Klägerin vorgeworfenen Berufspflichtverletzungen bereits geraume Zeit zurückliegen, sie ihre Operationstätigkeiten beendet hat und sie sich keinen weiteren Pflichtenverstoß hat zu Schulden kommen lassen. Darüber hinaus hat sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, bereits vor der Einleitung des Verfahrens zum Widerruf der Approbation in verstärktem Umfang an Fortbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation teilgenommen. Dies lässt nach Auffassung der Kammer den Schluss zu, dass die zur Grundlage des Approbationswiderrufs gemachten Pflichtverletzungen nicht Ausdruck einer sorg- oder gewissenlosen Grundeinstellung sind, die auf das Fehlen der für die Ausübung des Arztberufs notwendigen charakterlichen Voraussetzungen schließen lassen, sondern bei der Klägerin zu erwarten ist, dass sie den an sie als Ärztin gerichteten fachlichen Erwartungen und Pflichten gerecht zu werden vermag.
Da damit im Ergebnis die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nicht vorlagen, war der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2016 mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge aufzuheben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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