Arbeitsrecht

Widerruf eines notariellen Schenkungsvertrags wegen groben Undanks

Aktenzeichen  25 O 7241/15

Datum:
21.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 135000
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 328 Abs. 1, § 530 Abs. 1, § 532 S. 1

 

Leitsatz

Ein Schenkungswiderruf nach § 530 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beschenkte, der zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers, die dieser erwarten kann, verpflichtet ist, dieser Erwartung in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt. Die Verfehlung muss objektiv von einer gewissen Schwere und subjektiv Ausdruck einer Gesinnung sein, die in erheblichem Maß die von dem Schenker erwartete Dankbarkeit vermissen lässt. Weiter muss der schweren Verfehlung grober Undank zu entnehmen sein. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Mutter der Parteien als Schenkerin den in dem notariellen Vertrag vom 07.03.1980 (Anlage K 1) zugunsten des Klägers enthaltenen Schenkungsvertrag mit Brief vom 27.04.1982 (Anlage B 2) gegenüber dem Kläger wirksam gemäß §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 1, 532 S. 1 BGB widerrufen hat.
1. notarieller Vertrag vom 07.03.1980 (Anlage K 1) als echter Vertrag zugunsten des Klägers als Drittem
Bei dem in dem notariellen Vertrag vom 07.03.1980 unter Ziffer II. enthaltenen Schenkungsvertrag zugunsten des Klägers handelt es sich ausweislich des klaren Wortlautes um einen echten Vertrag zugunsten des Klägers als Drittem gemäß § 328 Abs. 1 BGB. Bereits die entsprechende Ziffer II. dieses notariellen Vertrages ist mit „Echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB)“ überschrieben. Übereinstimmend mit dieser Überschrift wird sodann Folgendes ausgeführt:
„Die Vertragsteile – die Schenkerin und die Beschenkte – sind sich hiermit im Rahmen der nachstehend vereinbarten Schenkungsverträqe zu Gunsten Dritter im Sinn des § 328 Abs. 1 BGB, wonach der jeweils bedachte Dritte einen unmittelbaren Rechtsanspruch erwirbt, die vereinbarte Leistung zu fordern, noch über folgendes einig:
Der in den nachgenannten Schenkungsverträge zu Gunsten Dritter jeweils bedachte Dritte erhält vertragsgemäß einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Herbeiführung des Rechtszustandes, wie er in Erfüllung der in den nachstehenden §§ 3 mit 8 aufgezeigten Auflagen entsteht (…).”
Wie das Gericht bereits mit Ladungsverfügung vom 11.08.2015 (Bl. 32) hingewiesen hat, ist die Konsequenz hieraus, dass die gemeinsame Mutter der Parteien als Schenkerin gegenüber dem Kläger nicht ohne weiteres wirksam den Rücktritt von diesem Schenkungsvertrag allein durch den notariellen Vertrag vom 28.04.1982 (Anlage B 1) erklären konnte. Ein wirksamer Rücktritt von diesem streitgegenständlichen Schenkungsvertrag durch die Mutter setzt vielmehr voraus, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Schenkung gemäß §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 1, 532 S. 1 BGB erfüllt sind.
2. Wirksamer Widerruf durch Brief vom 27.04.1982 (Anlage B 2)
Mit Brief vom 27.04.1982 erklärte die Mutter als Schenkerin gegenüber dem Kläger als Beschenkten wirksam den Widerruf des in dem notariellen Vertrag vom 07.03.1980 (Anlage K 1) zugunsten des Klägers enthaltenen Schenkungsvertrages, da insoweit die Voraussetzungen der §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 1, 532 S. 1 BGB erfüllt sind.
a) Widerrufserklärung der Mutter der Parteien als Schenkerin gegenüber dem Kläger
Zwischen den Parteien ist unstreitig ist, dass der Kläger den Brief vom 27.04.1982 (Anlage B 2) am 30.04.1982 erhalten hat, mit dem der Widerruf des in dem notariellen Vertrag vom 07.03.1980 (Anlage K 1) zugunsten des Klägers enthaltenen Schenkungsvertrages erklärt wurde.
Das Gericht ist weiter sowohl davon überzeugt, dass dieser Brief von der Mutter der Parteien stammt, als auch, dass die in diesem Brief enthaltene Widerrufserklärung von der Mutter der Parteien mit deren Willen gegenüber dem Kläger abgegeben wurde. Insoweit ist zu beachten, dass die Mutter der Parteien die in dem Brief vom 27.04.1982 enthaltenen Widerrufserklärung am folgenden Tag mit notariellem Vertrag vom 28.04.1982 (Anlage B 1) inhaltlich bestätigte. Denn in der notariellen Urkunde vom 28.04.1982 heißt es insoweit in den Ziffern III. – V. übereinstimmend mit der in dem Brief vom 27.04.1982 enthaltenen Widerrufserklärung folgendermaßen:
„III.
Frau … erklärt daher hiermit gegenüber ihrer Tochter, Frau … den Rücktritt vom Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 in Ansehung des schenkungsweise zugewandten Anwesens … Nr. 1, Fl.Nr. … der Gemarkung … (…)
Frau … nimmt hiermit den vorstehend erklärten Rücktritt ihrer Mutter vom Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 an.
IV.
Darüber hinaus sind die Vertragsteile, Frau … einerseits und ihre Tochter, Frau …, andererseits, darüber hiermit einig, daß der Schenkungsvertrag nebst Auflagen zu Gunsten der Herren … hiermit unter den Vertragsteilen einvernehmlich aufgehoben wird und daher keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet.
Über diese hiermit vertraglich vereinbarte Rückgängigmachung des Schenkungsvertrages vom 07.03.1980 in Ansehung des Grundstücks der Gemarkung … Fl.Nr. …, sind die Vertragsteile einig. Dies rein vorsorglich neben der Rückgängigmachung gem. vorstehend III.
V.
Dazu erklärte Frau … noch ergänzend, daß sie die im Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 enthaltene Schenkung zu Gunsten ihres Sohnes … gemäß §§ 530 ff. BGB widerrufen hat und daß sie ihren Sohn … eine entsprechende schriftliche Widerrufserklärung mit Begründung per Einschreiben zugesandt hat. Dies rein vorsorglich neben der Rückgängigmachung gem. vorstehend III. und IV. (…)“
Angesichts der diesbezüglichen klaren Erklärung der Mutter der Parteien in dem notariellen Vertrag vom 28.04.1982 sind keine ausreichend Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Brief vom 27.07.1982 nicht von der Mutter der Parteien verfasst wurde. Demzufolge bestand für das Gericht auch kein Anlass, dem Beweisantrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten zu seinem Bestreiten, dass es sich bei der Unterschrift des Briefes vom 27.04.1982 um die Handschrift der Mutter handelt, nachzugehen.
Darüber hinaus gelang es dem Kläger auch nicht seine Behauptung zu beweisen, dass die Mutter bei dem damaligen Räumungsprozess vor dem Amtsgericht … sowie in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht … von der Beklagten und deren Familie beeinflusst gewesen sei. Denn der hierzu vernommene Zeuge …, der in diesem Räumungsprozess den hiesigen Kläger als damaligen Beklagten anwaltlich vertreten hatte, bestätigte diese Behauptung des Klägers nicht, da er eine konkrete Erinnerung an eine derartige Beeinflussung der Mutter nicht hatte. Auch auf Vorhalt konnte der Zeuge … lediglich mutmaßen, dass er damals derartige Informationen, die er von dem Kläger als seinem damaligen Mandanten erhalten hatte, schriftsätzlich umgesetzt hat, betonte hierbei jedoch, keine konkrete Erinnerung hieran zu haben.
Somit ist die Voraussetzung des § 531 Abs. 1 BGB vorliegend erfüllt.
b) grober Undank als Widerrufsgrund
Zu dem Zeitpunkt der Widerrufserklärung mit Brief vom 27.04.1982 lag auch der Widerrufsgrund des groben Undanks im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB vor.
Gemäß § 530 Abs. 1 BGB kann der Schenker eine Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker groben Undanks schuldig macht. Voraussetzung ist hierbei (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl., § 530, Rn. 5 f., 8), dass der Beschenkte, der zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers, die dieser erwarten kann, verpflichtet ist, diese Erwartung in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt. Die Verfehlung des Beschenkten muss objektiv von einer gewissen Schwere und subjektiv Ausdruck einer Gesinnung sein, die in erheblichem Maß die von dem Schenker erwartete Dankbarkeit vermissen lässt. Weiter muss der schweren Verfehlung grober Undank entnehmen zu sein.
Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des vorstehenden rechtlichen Maßstabes machte sich der Kläger als Beschenkter durch eine schweren Verfehlung gegenüber der Mutter als Schenkerin groben Undanks schuldig, indem er sich trotz rechtskräftigem Räumungsurteils des Landgerichts … vom 15.09.1981 derart hartnäckig dem Wunsch der Mutter verweigerte, aus den entsprechenden Räumlichkeit in … Nr. 1 auszuziehen, so dass die Mutter sich letztlich im Oktober 1981 gezwungen sah, selbst zeitweise aus ihrem zu Hause in … Nr. 1 auszuziehen und nach … zu der Beklagten zu ziehen. Das Gericht ist insoweit auch davon überzeugt, dass der Kläger hierbei vorsätzlich handelte und subjektiver Ausdruck einer Gesinnung des Klägers ist, die in erheblichem Maß die von der Mutter als Schenkerin erwartete Dankbarkeit vermissen lässt.
Unstreitiger Ausgangspunkt bei der Gesamtwürdigung aller Umstände ist, dass es nach dem streitgegenständlichen Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 zu Streit zwischen dem Kläger und der Mutter über die Wohnsituation in dem Anwesen … Nr. 1 gekommen ist, dem die Mutter wegen der Wohnsituation auch nicht ausweichen konnte. Weiter ist unstreitig, dass die Mutter als Klägerin bei dem Amtsgericht … eine Räumungsklage gegen den hiesigen Kläger als damaligen Beklagten einreichte, mit der die Mutter hilfsweise beantragte, den Kläger als damaligen Beklagten zu verurteilen, das Bad im Kellergeschoss des streitgegenständlichen Anwesens sowie das linke und das mittlere Zimmer im Kellergeschoss zu räumen und an sie herauszugeben. Weiter ist unstreitig, dass der Kläger als damaliger Beklagter entsprechend diesem Hilfsantrag mit rechtskräftigem Endurteil des Landgerichts … vom 15.09.1981 verurteilt wurde bei Einräumung einer Räumungsfrist bis zum 31.10.1981. Diese Räumungsfrist wurde auf Betreiben des Klägers und gegen dem Widersetzen der Mutter mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 11.11.1981 bis zum 31.01.1982 verlängert. Ein weiterer Antrag des Klägers auf Verlängerung der Räumungsfrist wurde dann mit Beschluss des Landgerichts … vom 15.04.1982 zurückgewiesen. Weiter ist unstreitig, dass der Kläger auch im Anschluss hieran und nach Ablauf der gewährten Räumungsfrist dem rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts … vom 15.09.1981 freiwillige keine Folge leistete.
Weiter ist im Rahmen der Gesamtschau zu berücksichtigen, zum einen dass die Mutter unter der vorstehenden unstreitigen Situation derart gelitten hat, dass sie sich letztlich im Oktober 1981 gezwungen sah, selbst zeitweise aus ihrem zu Hause in … Nr. 1 auszuziehen und nach … zu der Beklagten zu ziehen, und zum anderen, dass dem Kläger dies damals bewusst gewesen ist. Hiervon ist das Gericht aufgrund der übereinstimmenden und sich ergänzenden Angaben der Zeugen … und … überzeugt.
So schilderte der Zeuge … nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit glaubhaft, dass die Mutter der Parteien im Jahr 1981 immer mehr deprimiert gewesen ist und Probleme mit dem Kläger hatte. Weiter schilderte der Zeuge … hierzu nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit glaubhaft, dass die Mutter der Parteien damals unter dieser Situation mit dem Kläger seelisch und körperlich sehr gelitten hat und aus diesem Grund nach einem Urlaub in der Toskana im Jahr 1981 für einen Zeitraum von etwa 2 Jahren nach … zu der Beklagten gezogen ist, folgendermaßen:
„Ich habe Frau … (die Mutter) dann angeboten, sie könne in die Toskana zu einem Haus, das mir zur Verfügung stand, mitkommen. Ich meine, dass das Ende der Sommerferien im Jahr 1981 war. Meine Kinder waren damals auf jeden Fall noch nicht schulpflichtig, die waren 3, 4 Jahre alt. Frau … ist auf mein Angebot eingegangen und dann mit mir zusammen in die Toskana zu meinem dortigen Haus gefahren. Darüber hinaus habe ich eine weitere Dame mitgenommen, damit Frau … dort Gesellschaft hatte. (…)
Frau … hatte auch in der Toskana immer wieder traurige Momente. An einen kann ich mich noch gut erinnern. Ich kam an und da saß Frau … mit der anderen Dame auf der Terrasse. Die beiden haben sich unterhalten. Die andere Dame hat zu Frau … gesagt, sie müsse doch glücklich sein, sie habe doch 3 gesunde Kinder und darüber hinaus einen Nachfolger. Frau … antwortete hierauf, dass die andere Dame das nicht beurteilen könne, dass alles so schlimm sei. Sie habe Angst wieder nach Hause zu fahren. Sie werde misshandelt. Aus dem Zusammenhang war klar, dass die Aussage, sie werde misshandelt, sich auf den Herrn … (der Kläger) bezogen hatte. Damals lief nämlich auch ein Gerichtsverfahren, Herr … sollte nämlich aus dem Anwesen ausziehen und ist zu diesem Zeitpunkt zumindest nicht ausgezogen. Auf die Aussage, sie werde misshandelt, fragte die andere Dame, was Frau … damit meinte. Frau … erwiderte hierauf, seelisch und körperlich. In diesem Zusammenhang habe ich auch Frau … das erste Mal weinen gesehen.
Aufgrund dessen habe ich anschließend Frau … (die Beklagte) angerufen und ihr gesagt, sie müsse etwas machen, ihre Mutter wolle nicht mehr in ihr Haus in … zurück.
Die Sache verzögerte sich dann einige Zeit und ich habe dann Frau … nach … zu Frau … in deren Wohnung gebracht. Ich weiß, dass Frau … dann dort im Hinterhaus in einer Wohnung etwa 2 Jahre lang gewohnt hat.
(…) Es war so, dass Frau … meinte, ihr Sohn ziehe in … nicht aus, sie könne deswegen dort ja nicht zurück. Das war damals innerhalb der Familie insgesamt offenbar. Mein Eindruck war, dass Frau … sich auf diese Weise der Konfrontation mit dem Kläger in … entzogen hat.
(…) Es gab dann irgendwann ein zwangsmäßiges Auszugsprozedere im Hinblick auf Herrn …. Ich selbst war da nicht mit dabei, das weiß ich vom Hörensagen. Auf jeden Fall war das Anwesen in … dann wieder frei und Frau … ist wieder zurückgezogen.
(…) Es war damals deutlich, dass Frau … nicht nach … konnte und wollte, solange ihr Sohn … dort wohnte. Großartig darüber gesprochen habe ich mit Frau … nicht. Es war auch so, dass es eine Qual für Frau … war, darüber zu reden. Sie war auch eine Frau einer anderen Generation, die sich nach außen hin schützend vor ihrer Kinder und ihrer Familie gestellt hat. Es war jedoch auch so, dass Frau … damals fürchterlich angestrengt war. Mein Eindruck war auch, dass Frau … sich dafür geschämt hat, wie die Situation eben war. Es wurden auch immer wieder Zweifel geäußert, ob sie in der Erziehung alles richtig gemacht hat. Insgesamt war jedoch offensichtlich, dass Frau … nicht nach … konnte, solange Herr … dort lebte.
In der „… Zeit“ war es auch so, dass Frau … immer weniger wurde. Sie war grundsätzlich eine stattliche Frau. Mit der … Zeit meine ich die 2 Jahre, die Frau … bei Frau … in der Nähe in … gelebt hat.
Mein Eindruck war, dass sich Frau … damals darüber geschämt hat, dass sie eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrem Sohn, Herrn … hatte. Derartiges entsprach auch überhaupt nicht ihrem Naturell.
(…) An die Situation der beiden Damen auf der Terrasse kann ich mich noch gut erinnern. Ich weiß deswegen sicher, dass das Wort „misshandeln“ gefallen ist. Dass Frau … gesagt habe, sie werde geschlagen, das war nicht der Fall. Das habe ich so nicht gehört. Ich bin mir jedoch sicher, dass Frau … bei diesem Gespräch auf Nachfrage der anderen Dame erläutert hat, sie werde körperlich und seelisch misshandelt. Wenn ich länger darüber nachdenke, dann meine ich, dass Frau … damals auch gesagt hat, sie werde gequält, also sie werde misshandelt und gequält.
Damals in der Toskana bei dem von mir geschilderten Gespräch zwischen den beiden Damen habe ich das Wort „geschlagen“ nicht gehört. Es war jedoch so, dass ich derartiges damals irgendwie aus dem Umfeld schon mehrfach gehört habe. Ich habe es halt damals von Frau … nicht gehört. (…)“
Übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen … schilderte auch der Zeuge … nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit glaubhaft, dass die Mutter der Parteien damals insbesondere unter der Wohnsituation mit dem Kläger sehr gelitten hat und aus diesem Grund für eine gewisse Zeit nach … zu der Beklagten gezogen ist, folgendermaßen:
„Mein Bruder und meine Schwägerin (die Beklagte), die im selben Haus wohnen, haben mir damals mitgeteilt, dass sie die Mutter der Frau … aufnehmen werden. Ich wohne im selben Haus, ein Stockwerk höher. Ich hatte damals im Rückgebäude auch mein Büro. Mir wurde mitgeteilt, dass Frau …sen. (die Mutter) erhebliche Schwierigkeiten mit ihrem Sohn (dem Kläger) hat und das sie deswegen die Mutter aufnehmen. Ich kenne Frau … sen. auch seit dem Jahr 1970, seit der Hochzeit meines Bruders mit Frau ….
Nachdem Frau … sen. bei meinem Bruder und Frau … eingezogen war, habe ich mitbekommen, dass diese sehr deprimiert und traurig war. Sie war auch regelmäßig bei mir und meiner verstorbenen Frau zu Besuch in unserer Wohnung. Frau … sen. war grundsätzlich zurückhaltend. Sie teilte jedoch mit, dass sie es nicht mehr ausgehalten hat in …, da sie es nicht mehr geschafft hat, dort zu leben, wegen der ständigen Auseinandersetzungen mit ihrem Sohn. Frau …sen. war deswegen froh, von der Tochter in … aufgenommen worden zu sein.
(…) Es ging damals um Erbschaftsangelegenheiten. Der Sohn sollte damals aus der Wohnung in … ausziehen, weil die Mutter es dort mit ihm zusammen nicht mehr ausgehalten hat. Ich weiß auch noch aus Erzählungen der Frau … sen., dass ihr Sohn sie immer wieder beschimpft und bedroht hatte. Details hierzu weiß ich jedoch nicht. Ich weiß jedoch sicher, dass ihr Sohn ihr gegenüber handgreiflich geworden sein soll. An das Wort „handgreiflich“ kann ich mich noch gut erinnern. Frau … sen. war damals, als sie davon erzählte, auch den Tränen nahe. Ich wollte deswegen nicht weifer in sie dringen und sie damit quälen, weil Frau … sen. von der Situation tief getroffen und innerlich sehr aufgeregt war.
(…). Das war Herbst 1981. Ich erinnere mich noch, dass damals ein Räumungsverfahren gelaufen ist. Papiere hierzu habe ich jedoch nicht gesehen. Das Räumungsverfahren kann jedoch nur Mutter gegen Sohn gewesen sein. Der Sohn muss dann auch irgendwann in … ausgezogen sein, da Frau … sen. von … wieder zurück nach … gegangen ist. Aus meiner Erinnerung muss das irgendwann in der ersten Hälfte des Jahres 1982 gewesen sein. (…)“
Ergänzend zu den Angaben der Zeugen … und … schilderte der Zeuge … hierzu aus seiner eigenen Erinnerung heraus nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit glaubhaft insbesondere Folgendes:
„(…) Insgesamt war es jedoch so, dass ich nur ein einziges Mal länger in … anwesend war und dort mit meiner Mandantin, Frau … sen. (der Mutter) gesprochen habe.
Bei meinem längerem Besuch in … waren Frau … sen. und Herr … (der Kläger) als handelnde Personen anwesend. Das Gespräch war eindrucksvoll. Als ich damals in … angekommen bin, habe ich zuerst Frau … sen. und dann den … gesehen. Beide sprachen mit mir. Ich tue mich jedoch schwer nach so langer Zeit, den roten Faden des damaligen Gespräches zu finden. Das Gespräch war insgesamt auch ungeordnet. Es war damals keine geordnete Diskussion, so dass ich mir jetzt schwer tue, da einen roten Faden zu finden. An eine Sache erinnere ich mich jedoch, weil die besonders eindrucksvoll war. Es war so, dass mich der … gewarnt hat, ich solle mich in Acht nehmen, weil er nicht unbewaffnet sei. Er sagte, dass er Jagdutensilien dabei habe. Ich erinnere mich, dass der … zumindest ein Jagdgewehr angesprochen hat. Ob er dieses auch damals auf den Tisch gelegt hat, dass weiß ich jetzt nicht mehr genau. Es war jedoch so, dass die Existenz von Waffen in Anspielung auf meine Person von Herrn … ins Spiel gebracht wurde. Ich weiß noch, dass ich mir damals gedacht habe, ich muss aufpassen, dass nicht ein Gewehr auf mich gerichtet wird. Das Gespräch war insgesamt emotional. Der Herr … war daran auch lebhaft beteiligt. Er hat auch Drohungen gebraucht. Ich möchte jedoch klar betonen, dass Herr … kein Gewehr tatsächlich damals gebraucht hat. Das war eben nur eine Drohung.
(…) Das zweite, was ich berichten kann, weiß ich aus Berichten der Frau … sen. Frau … sen. hat mir erzählt, dass sie von … sehr stark unter Druck gesetzt worden war. Das weiß ich deswegen im Wesentlichen, weil Frau … sen. mehrfach mir davon berichtete, wir hatten mehrere Informationsgespräche, auch telefonisch.
Frau … ist sehr stark von Herrn … unter Druck gesetzt worden. Das war darauf gerichtet, dass Herr … Frau …sen. dazu bringen wollte, seine eigene Sachdarstellung zu bestätigen. Ich. muss allerdings einräumen, dass das Dinge sind, die besonders schlecht in meiner Erinnerung hochkommen.
(…) Es waren Pressionen körperlicher und verbaler Art. Die Pressionen sollen sehr massiv gewesen sein. Es soll auch Schläge gegeben haben, die … seiner Mutter versetzt hat. Das habe ich von den Prozessbeteiligten und von Frau … sen. in Gesprächen mitbekommen. Auf diese Weise wollte … mit seinen beiden Geschwistern gleichgestellt werden, die wohl im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits von der Mutter bedacht worden sein sollen. Es ist für mich jedoch schwierig hier und heute besser ins Detail zu gehen, es ist auch eine lange Zeit verstrichen. Vielleicht tue ich mich einfacher, wenn ich das selbst in Ruhe niederschreiben kann. (…)“
Die Zeugen … und … machten bei ihrer Einvernahme auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck. Alle Zeugen machten ihre Angaben ruhig, neutral und ohne erkennbaren Belastungseifer. Auch gaben die Zeugen jederzeit nachvollziehbar an, wenn sie hinsichtlich verschiedener Einzelheiten keine konkrete Erinnerung mehr hatten. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass diese Zeugen von der Beklagten benannt wurden und bereits insoweit in deren Lager stehen.
c) Widerrufsfrist
Die Mutter erklärte den streitgegenständlichen Schenkungswiderruf mit ihrem Brief vom 27.04.1982, der dem Kläger am 30.04.1982 zugegangen war, innerhalb der gemäß § 532 S. 1 BGB einjährigen Widerrufsfrist, da das Recht der Mutter zum Widerruf des streitgegenständlichen Schenkungsvertrages keinesfalls vor dem rechtskräftigem Abschluss des streitgegenständlichen Räumungsverfahrens zwischen dem Kläger und seiner Mutter mit rechtskräftigem Endurteil des Landgerichts München II vom 15.09.1981 enstanden sein ist. Denn vor diesem Zeitpunkt war eine Räumungs- und Herausgabeverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Mutter noch nicht abschließend und rechtskräftig gerichtlich geklärt.
3. Entscheidung hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
4. Streitwert
Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO entsprechend dem geschätzten Wert der streitgegenständlichen Schenkung auf EUR 50.000,- festgesetzt.


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