Arbeitsrecht

XII ZB 307/21

Aktenzeichen  XII ZB 307/21

Datum:
15.9.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:150921BXIIZB307.21.0
Normen:
§ 1836c BGB
§ 1836e Abs 1 S 1 BGB
§ 1908i Abs 1 S 1 BGB
§ 90 Abs 3 S 1 SGB 12
Art 1 PflGG BY
Art 2 PflGG BY
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

Der Einsatz eines aus bayerischem Landespflegegeld angesparten Vermögens für die Aufwandsentschädigung und Vergütung eines Betreuers stellt für den Betreuten eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 – XII ZB 500/19, FamRZ 2020, 789).

Verfahrensgang

vorgehend LG Landshut, 31. Mai 2021, Az: 65 T 1243/21vorgehend AG Erding, 24. Februar 2021, Az: XVII 351/09

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 31. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 1.000 €

Gründe

A.
1
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Vermögen des Betroffenen, das aus angespartem bayerischen Landespflegegeld stammt, für die Vergütung und Aufwandsentschädigung eines Betreuers einzusetzen ist.
2
Den seinerzeit noch zwei Mit-Betreuern des jedenfalls damals mittellosen Betroffenen wurde auf ihre Anträge vom 13. September 2018 und vom 9. Januar 2019 Betreuervergütung bzw. Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 1.455 € aus der Staatskasse (Beteiligter zu 3) ausgezahlt. Am 8. Januar 2020 und am 9. Dezember 2020 erhielt der Betroffene für die Jahre 2019 und 2020 jeweils 1.000 € an bayerischem Landespflegegeld. Beide Beträge sind bislang nicht ausgegeben. Das Vermögen des Betroffenen beläuft sich nun auf 7.368,58 €.
3
Mit Beschluss vom 24. Februar 2021 hat das Amtsgericht den aus dem Vermögen des Betroffenen für die Betreuervergütung und die Aufwandspauschale zu erstattenden Betrag auf 1.455 € festgesetzt. Der vom Beteiligten zu 2, inzwischen alleiniger Betreuer des Betroffenen, eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht im Einvernehmen mit der Staatskasse in Höhe von 86,42 € abgeholfen, weil das Landespflegegeld 2020 noch zweckgebunden sei, so dass ein einzusetzendes Gesamtvermögen von 6.368,58 € und nach Abzug des Schonbetrags von 5.000 € ein Rückforderungsbetrag von 1.368,58 € verbleibe. Soweit das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht ihr stattgegeben und den zu erstattenden Betrag auf 368,58 € reduziert.
4
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse, mit der diese die Festsetzung des vom Betroffenen zu erstattenden Betrags auf 1.368,58 € erstrebt.
B.
5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
6
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Verwertung von angespartem Landespflegegeld für die Betreuervergütung stelle eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Anders als das Pflegegeld nach § 37 SGB XI habe das Landespflegegeld nicht den Zweck, die laufenden Pflegekosten zu decken. Mit ihm solle über den notwendigen Alltag hinaus das Selbstbestimmungsrecht pflegebedürftiger Menschen verwirklicht werden. Es sei dafür gedacht, dass sich der Empfänger oder nach seinem Willen seine pflegenden Angehörigen außer der Reihe etwas Besonderes leisten könnten. Der Zweckbestimmung der freien Verwendung entspreche es auch, das Landespflegegeld über einen längeren Zeitraum anzusparen, um eine größere Anschaffung oder Unternehmung davon zu bezahlen. Dem liefe es zuwider, wenn die Empfänger es binnen eines Jahres ausgeben müssten, um eine Verwendung für die Betreuervergütung zu vermeiden.
7
Das Landespflegegeld sei eher dem Blindengeld vergleichbar, wofür auch die Anrechnungsverbotsregelung in Art. 1 Satz 3 BayLPflGG spreche. Bei der Bestellung eines Betreuers handele es sich um eine soziale Hilfeleistung, die zum Teilhabebedarf des Betroffenen zu rechnen sei. Denn die rechtliche Betreuung diene dazu, dass die Betroffenen Verträge schließen, Erklärungen abgeben, sich Gegenstände kaufen, Dienstleistungen in Anspruch nehmen und mit Hilfe ihres Betreuers, der sie gegebenenfalls nach außen rechtlich vertrete, am Leben teilhaben könnten. Daher müssten beide im Jahr 2020 ausgezahlten Landespflegegeldbeträge vom einzusetzenden Vermögen in Abzug gebracht werden, das damit nur noch 368,58 € betrage. In dieser Höhe sei der Regressbetrag festzusetzen.
II.
8
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
9
1. Letztlich zutreffend ist das Landgericht von der Zulässigkeit der vom Betreuer eingelegten (Erst-)Beschwerde ausgegangen. Insbesondere ergibt sich die vom Landgericht nicht erörterte Beschwerdeberechtigung des nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigten Betreuers aus § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG, weil der auch die Vermögenssorge betreffende Aufgabenkreis des Betreuers von der Entscheidung betroffen und das Rechtsmittel bei verständiger Würdigung als im Namen des Betroffenen eingelegt anzusehen ist.
10
2. Das Landgericht hat zu Recht ein dem Regress der Staatskasse unterliegendes Vermögen des Betroffenen lediglich in Höhe von 368,58 € angenommen und dabei das angesparte bayerische Landespflegegeld nicht als einzusetzendes Vermögen angesehen.
11
a) Schuldner der Vergütung des Berufsbetreuers und der Aufwandsentschädigung des Betreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 a Abs. 3 Halbsatz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG). Soweit diese Leistungen zur Vergütung oder Aufwandsentschädigung eines Betreuers erbracht hat, geht gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB der Anspruch des Betreuers gegen den Betreuten auf sie über. Ob bzw. inwieweit die Staatskasse den Betreuten aus der übergegangenen Forderung tatsächlich in Anspruch nehmen kann, bestimmt sich nach dessen Leistungsfähigkeit. Maßstab hierfür ist das nach § 1836 c BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten, auf das seine Inanspruchnahme begrenzt ist. Demzufolge muss auch ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter grundsätzlich später vorhandene Mittel im Rahmen des § 1836 c BGB für die Kosten der Betreuung einsetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2021 – XII ZB 106/18 – juris Rn. 9 f. mwN und vom 29. Januar 2020 – XII ZB 500/19 – FamRZ 2020, 789 Rn. 8 mwN).
12
Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Das vom Betreuten hierfür einzusetzende Vermögen bestimmt sich gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach § 90 SGB XII. Dabei geht § 90 Abs. 1 SGB XII von dem Grundsatz aus, dass das gesamte verwertbare Vermögen für die Betreuervergütung einzusetzen ist, soweit es nicht zu dem in § 90 Abs. 2 SGB XII abschließend aufgezählten Schonvermögen gehört. Im Übrigen bleibt gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII Vermögen unberücksichtigt, dessen Einsatz oder Verwertung für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 – XII ZB 500/19 – FamRZ 2020, 789 Rn. 8 f. mwN).
13
b) In Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben hat das Beschwerdegericht nicht nur rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet einen Betrag von 5.000 € als Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch in Abzug gebracht, sondern auch die aus angespartem bayerischen Landespflegegeld vorhandenen Beträge gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII nicht als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt.
14
aa) Mit der Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII können atypische Fallkonstellationen im Einzelfall aufgefangen werden, die nicht von den in § 90 Abs. 2 SGB XII genannten Fallgruppen erfasst sind, die aber den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung von Vermögen vergleichbar sind. Die Herkunft des Vermögens ist insoweit zwar grundsätzlich unerheblich, kann es aber ausnahmsweise so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 – XII ZB 500/19 – FamRZ 2020, 789 Rn. 12 mwN).
15
Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst. Deshalb hat die verwaltungs- und sozialgerichtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mehrfach den Einsatz angesparter Beträge aus Sozialleistungen als eine Härte für den Begünstigten nach § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen (vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771 Rn. 22 ff. zur Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz; BVerwGE 105, 199 = NJW 1998, 397 f. zum Erziehungsgeld; BVerwGE 45, 135 = FEVS 22, 345, 348 f. zur Grundrentennachzahlung; BSG FEVS 59, 441, 442 ff. zum Landesblindengeld NRW). Auch ein aus Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen bleibt nach § 90 Abs. 3 SGB XII grundsätzlich einsatzfrei (BVerwGE 98, 256 = FamRZ 1995, 1348 f.; BSG FEVS 60, 1, 2 ff.) und muss einschließlich der erwirtschafteten Zinsen nicht für die Betreuervergütung eingesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 – XII ZB 500/19 – FamRZ 2020, 789 Rn. 12 mwN).
16
bb) Ebenso verhält es sich für Vermögen aus angespartem bayerischen Landespflegegeld.
17
(1) Das Bayerische Landespflegegeldgesetz vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613) bezweckt nach seinem Artikel 1, mit dem Landespflegegeld das Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Menschen jenseits der Gestaltung ihres Alltags über die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende hinaus zu stärken. Es dient nicht der Deckung des notwendigen pflegerischen Bedarfs, von Teilhabebedarfen oder der Existenzsicherung und soll auf Leistungen zur Deckung des pflegerischen Bedarfs und von Teilhabebedarfen sowie auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden. Anspruchsberechtigt ist gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayLPflGG, wer mit seiner alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet ist und nachweist, dass er an mindestens einem Tag des Pflegegeldjahres – nach Art. 2 Abs. 2 BayLPflGG dem Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres – in einem Umfang von mindestens Pflegegrad 2 pflegebedürftig war. Nach Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayLPflGG beträgt das Landespflegegeld 1.000 € pro Pflegegeldjahr.
18
(2) Nach dieser gesetzgeberischen Konzeption dient das bayerische Landespflegegeld – anders als das Pflegegeld nach § 37 SGB XI (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 – XII ZB 500/19 – FamRZ 2020, 789 Rn. 15 mwN) – nicht dazu, den Pflegebedarf des Leistungsempfängers im jeweiligen Monat der Auszahlung zu decken. Es soll dem Empfänger vielmehr die Möglichkeit eröffnen, sich Annehmlichkeiten abseits vom alltäglich Notwendigen zu verschaffen. Zudem soll es ihm nach der Gesetzesbegründung insbesondere die Freiheit geben, Angehörigen oder anderen Personen, die ihn in seiner Alltagsgestaltung unterstützen, eine materielle Anerkennung ohne Rechtspflicht zukommen zu lassen (vgl. LT-Drucks. 17/22033 S. 3, 4, 36). Diese Zweckbestimmung bedingt, dass die Empfänger über die Verwendung des Landespflegegelds frei und ohne Bindung an feste Verwendungszeiträume verfügen und daher auch Beträge ansparen können, um so kostspieligere Wünsche wie etwa Reisen oder größere Anschaffungen finanzieren zu können.
19
(3) Die Vorstellung des Landesgesetzgebers, den Pflegebedürftigen mit dem Landespflegegeld zusätzliche finanzielle Mittel als Ausgleich für die aus deren Pflegebedürftigkeit folgenden Einschränkungen an Lebensfreude und Leistungsfähigkeit zukommen zu lassen und ihnen die Lebensgestaltung über die im Zweiten, Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehene Absicherung hinaus zu erleichtern (vgl. LT-Drucks. 17/23219), wird zudem dadurch belegt, dass die Gewährung unabhängig von Einkommens- und Vermögensverhältnissen erfolgt (vgl. auch LT-Drucks. 17/22033 S. 37). Zusammen mit dem Umstand, dass das Landespflegegeld pauschal und damit ohne Rücksicht auf einen im einzelnen nachzuweisenden Bedarf gezahlt wird, lässt dies den Schluss darauf zu, dass mit dem Landespflegegeld – ebenso wie etwa mit dem Landesblindengeld nach § 1 GHBG des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. dazu BSG FEVS 59, 441, 444) – insbesondere Mittel zur Befriedigung immaterieller Bedürfnisse der pflegebedürftigen Menschen bereitgestellt werden sollen.
20
Folgerichtig enthält Art. 1 Satz 3 BayLPflGG – wenn auch als Soll-Vorschrift – eine Nichtanrechnungsbestimmung unter anderem hinsichtlich Teilhabebedarfen und existenzsichernden Sozialleistungen (vgl. dazu LT-Drucks. 17/23219). Keiner vertieften Erörterung bedarf insoweit, ob die Bestellung eines Betreuers – wie das Landgericht meint – eine soziale Hilfeleistung darstellt oder – so die Rechtsbeschwerde – eine von den Vermögensverhältnissen unabhängige Fürsorgemaßnahme des Staates. Denn die gesetzliche Regelung zeigt jedenfalls die Absicht des Landesgesetzgebers, dass den Empfängern das Landespflegegeld unabhängig von ihrer sonstigen wirtschaftlichen Situation zur Verfügung stehen soll.
21
(4) Damit würde es jedoch sowohl der Zweckbestimmung des bayerischen Landespflegegelds als auch seiner rechtlichen Konstruktion und seinem vom Gesetzgeber gewollten Verhältnis zu anderen staatlichen Leistungen widersprechen, wenn das bayerische Landespflegegeld für die Vergütung oder den Auslagenersatz des Betreuers eingesetzt werden müsste. Dies rechtfertigt die Annahme einer Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII und gilt unabhängig davon, ob es sich um den im laufenden Pflegegeldjahr ausgezahlten oder einen über einen längeren Zeitraum angesparten Betrag handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2014 – XII ZB 542/13 – FamRZ 2015, 488 Rn. 14 ff.; BSG FEVS 59, 441, 444 f.).
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