Arbeitsrecht

XII ZB 491/20

Aktenzeichen  XII ZB 491/20

Datum:
9.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:090621BXIIZB491.20.0
Normen:
§ 4 VBVG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

Der Umstand, dass die von einem Berufsbetreuer abgeschlossene Berufsausbildung im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem Diplom einer Fachhochschule gleichgestellt und dem Betreuer im Wege der sog. Nachdiplomierung ein akademischer Grad (hier: Diplom-Verwaltungswirt) zuerkannt worden ist, kann für die Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung sprechen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 – XII ZB 258/19, NJW-RR 2020, 259).

Verfahrensgang

vorgehend LG Saarbrücken, 30. Oktober 2020, Az: 5 T 356/20vorgehend AG Ottweiler, 25. August 2020, Az: 9 XVII (J) 425/18

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Verfahrenswert: 799 €

Gründe

I.
1
Der Beteiligte ist im Januar 2019 zum Betreuer für die vermögende Betroffene bestellt worden. Er ist Berufsbetreuer und hat in den 1980er Jahren die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Saarland durchlaufen. Im Jahr 1985 wurde ihm nach erfolgreicher Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst im Wege der Nachdiplomierung der akademische Grad eines „Diplom-Verwaltungswirts“ verliehen.
2
Der Betreuer begehrt die Festsetzung seiner aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlenden Vergütung für den Zeitraum vom 5. Juli 2019 bis zum 4. August 2019 auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 € und für den Zeitraum vom 5. August 2019 bis 4. Juli 2020 auf der Grundlage von Fallpauschalen nach Vergütungstabelle C. Das Amtsgericht hat die Vergütung für den Abrechnungszeitraum auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € bzw. von Fallpauschalen nach Vergütungstabelle B auf insgesamt 2.567 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betreuer seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.
II.
3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Qualifikation des Betreuers, insbesondere das von ihm erworbene Diplom, sei der Ausbildung an einer Hochschule im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: VBVG aF) nicht vergleichbar. Ausweislich der Diplomurkunde sei das Diplom nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes verliehen worden. Die Zulassung zu diesem Lehrgang habe keine allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife vorausgesetzt. Der vermittelte Lehrstoff sei auf eine Tätigkeit im gehobenen Dienst ausgerichtet gewesen. Der erreichte Abschluss befähige nicht zum Eintritt in den höheren Dienst, so dass der von dem Betreuer absolvierte Lehrgang nicht mit der Ausbildung an einer Hochschule gleichgesetzt werden könne. Die von dem Betreuer eingereichte Bestätigung des saarländischen Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 29. Mai 2020 beziehe sich nur auf die laufbahnrechtliche Einordnung seiner Ausbildung, ohne dass damit eine Aussage über die Qualifikation der Ausbildung als Hochschulstudium bzw. vergleichbare Ausbildung verbunden sei. Es liege auch keine Ungleichbehandlung gegenüber Polizeibeamten vor, die ihre Ausbildung an einer Fachhochschule absolviert hätten. Zwar könne diesen Beamten die höchste Vergütungsstufe zuerkannt werden. Dies beruhe aber darauf, dass eine staatliche Fachhochschule eine Hochschule im Sinne des Gesetzes sei, so dass sich die Frage der Vergleichbarkeit nicht stelle.
5
2. Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
6
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG kann ein Berufsbetreuer eine Vergütung mit einem Stundensatz von 44 € oder mit einer erhöhten Fallpauschale nach Vergütungstabelle C verlangen, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
7
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass der Betreuer keine abgeschlossene Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule besitzt. Der Betreuer hatte seine Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes begonnen oder beendet, bevor im Saarland durch das Gesetz über die Fachhochschule für Verwaltung (FHSVG) vom 27. Februar 1980 (ABl. 1980 S. 449) eine Fachhochschule als Ausbildungseinrichtung für Beamte des gehobenen Verwaltungs- und Polizeivollzugsdienstes errichtet worden ist. Er gehörte damit zu einem Personenkreis, dem nach der Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Dienstes der allgemeinen Verwaltung und des Polizeivollzugsdienstes vom 8. Mai 1985 (ABl. 1985 S. 509) unter der weiteren Voraussetzung, dass die Befähigung für die Laufbahn oder den Laufbahnabschnitt nach im Saarland geltendem Recht durch eine Prüfung erworben worden ist, die staatliche Bezeichnung „Diplom-Verwaltungswirt“ verliehen werden konnte. Die Nachdiplomierung ändert indessen nichts daran, dass die Ausbildung des Betreuers nicht an einer (Fach-)Hochschule absolviert worden ist.
8
b) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (Senatsbeschluss vom 4. November 2020 – XII ZB 230/20 – FamRZ 2021, 306 Rn. 10 mwN).
9
aa) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 3 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG aF die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 4. November 2020 – XII ZB 230/20 – FamRZ 2021, 306 Rn. 11 mwN).
10
bb) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts begegnet aber auch nach diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstäben rechtlichen Bedenken.
11
(1) Zwar durfte das Beschwerdegericht in seine Wertung einfließen lassen, dass die Zulassung zu der von dem Betreuer absolvierten Ausbildung nach seinen Feststellungen nicht an die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife geknüpft gewesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 – XII ZB 258/19 – NJW-RR 2020, 259 Rn. 3). Demgegenüber hat es aber wesentliche, für die Vergleichbarkeit der Ausbildung des Betreuers mit einer erfolgreich absolvierten Ausbildung an der Fachhochschule für Verwaltung sprechende Gesichtspunkte nicht oder rechtlich unzutreffend gewürdigt.
12
Der Umstand, dass der Betreuer durch die Nachdiplomierung den gleichen akademischen Grad erworben hat, der auch Absolventen einer Fachhochschule für Verwaltung verliehen wird, ist zwar für sich genommen noch kein Beleg, wohl aber ein Indiz für die Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge (vgl. MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. VBVG § 4 Rn. 17). Unter dem Aspekt der Eröffnung eines sonst (Fach-)Hochschulabsolventen vorbehaltenen beruflichen Tätigkeitsfelds kann es als weiteres Indiz für die Vergleichbarkeit der Ausbildungen gewertet werden, wenn der von dem Betreuer erworbene Berufsabschluss im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudium, dem Diplom einer Fachhochschule oder dem akkreditierten Bachelorabschluss an einer Berufsakademie gleichgestellt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 – XII ZB 258/19 – NJW-RR 2020, 259 Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 – XII ZB 23/13 – FamRZ 2014, 117 Rn. 16). Insoweit hat der Betreuer durch die Vorlage der Bescheinigung des saarländischen Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 29. Mai 2020 nachgewiesen, dass sein Ausbildungsgang beamtenlaufbahnrechtlich dem – erst später eingeführten – Ausbildungs- und Vorbereitungsdienst mit Fachhochschulstudium an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlands entspricht.
13
(2) Unter diesen Umständen hat das Beschwerdegericht – trotz der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabs an die Prüfung der Vergleichbarkeit -seinen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum überschritten, wenn es die Vergleichbarkeit der Ausbildungen verneint, ohne weitere Feststellungen dazu zu treffen, ob in dem Ausbildungsgang des Betreuers eine wissenschaftlich orientierte Wissensvermittlung stattgefunden hat, die inhaltlich und in ihrem zeitlichen Umfang dem Fachhochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. April 2012 – XII ZB 447/11 – NJW-RR 2012, 774 Rn. 18) entspricht. Dies hat der Betreuer mehrfach geltend gemacht.
14
3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Da noch entscheidungserhebliche Feststellungen zu treffen sind, ist die Sache nach § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
15
Sollte sich im Zuge der weiteren Ermittlungen ergeben, dass der Ausbildungsgang des Betreuers in seinem zeitlichen Umfang einem Fachhochstudium an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlands entsprach, gibt die Zurückverweisung dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, sich auf der Grundlage der Ausbildungsinhalte die Frage vorzulegen, ob die auf die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst ausgerichtete Ausbildung des Betreuers im Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter (Rechts-)Kenntnisse gerichtet war.
Dose     
      
Schilling     
      
Nedden-Boeger
      
Botur     
      
Guhling     
      


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben