Arbeitsrecht

Zahlung einer Dienstunfähigkeitsrente

Aktenzeichen  3 Sa 10/20

Datum:
29.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 22401
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1
SGB VI § 102 Abs. 2
AVB PK § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2
BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Wird eine gesamtschuldnerische Verurteilung von mehreren Beklagten beantragt ist, da eine Entscheidung gegen Gesamtschuldner nur einheitlich ergehen kann, die Berufung auch gegen den Beklagten statthaft, wenn der ihm gegenüber geltend gemachte Betrag den gesetzlichen Beschwerdewert nicht erreicht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der die betriebliche Altersversorgung abwickelt, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen iSd § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn für den Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Dienstunfähigkeitsrente vorausgesetzt wird, dass das ASdrbeitsverhältnis beendet ist.(Rn. 30) (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. In einer Versorgungsordnung kann der Begriff der Invalidität festgelegt und die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente enger als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beschrieben werden. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 Ca 1494/19 2019-11-28 Endurteil ARBGAUGSBURG ArbG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 28.11.2019 – 5 Ca 1494/19 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
1. Die Berufung des Klägers ist statthaft. Dies gilt auch in Bezug auf die Abweisung des Antrags zu 3., mit dem der Kläger die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) zur Zahlung von 205,70 € (brutto) begehrt hat.
Nach § 64 Abs. 2 ArbGG kann die Berufung in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Streitigkeiten nur eingelegt werden, wenn sie im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen oder der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt. Da die Berufung im erstinstanzlichen Urteil nicht gesondert zugelassen worden ist, kommt es für ihre Statthaftigkeit allein auf das Erreichen des gesetzlichen Beschwerdewerts an.
Dieser ist gemäß § 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG nach §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen. Nach § 5 1. HS ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen. Bezogen auf die Beklagte zu 1) ist der gesetzliche Beschwerdewert wegen der gebotenen Addition der Anträge zu 2. und 3. überschritten. Da eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) beantragt ist und eine Entscheidung gegen Gesamtschuldner nur einheitlich ergehen kann, ist die Berufung auch gegen die Beklagte zu 3) statthaft, auch wenn der ihr gegenüber geltend gemachte Betrag den gesetzlichen Beschwerdewert nicht erreicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28.10.1980 – VI ZR 303/79 – unter I. 1. der Gründe; Wöstmann in MünchKomm ZPO, 5. Aufl. 2016, § 5 ZPO Rn. 19 f. und 20; BeckOK ZPO/Wulf, 35. Edition 1.1.2020, ZPO § 511 Rn. 18.25).
2. Die Berufung ist auch zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begrün det worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 28.02.2019 kein Anspruch auf Zahlung einer Dienstunfähigkeitsrente gegen die Beklagten zu 1) bis 3) zu.
1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zahlung der Dienstunfähigkeitsrente in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt.
Nach § 6 Abs. 1 AVB PK setzt der Anspruch auf Kassenleistungen, die die Dienstunfähigkeitsrente umfasst (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AVB PK), voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet und die Wartezeit von fünf Mitgliedsjahren erfüllt ist. Die erstgenannte Voraussetzung liegt im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2018 bis 28.02.2019 nicht vor. Unstreitig bestand damals noch das Arbeitsverhältnis des Klägers; es endete erst zum 28.02.2019.
Darüber hinaus liegt im streitgegenständlichen Zeitraum keine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 AVB PK vor. Nach dieser Vorschrift wird für die Dienstunfähigkeit vorausgesetzt, dass der Mitarbeiter ab Ende des Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich für die Dauer von mindestens einem Jahr infolge der Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit nicht mehr im Stande ist, die Dienstobliegenheiten seiner Stellung bei der Firma zu erfüllen. Das damit erforderliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben.
2. Diese Regelungen sind wirksam. § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 AVB PK halten einer Inhaltskontrolle stand. Es konnte deshalb offenbleiben, ob die allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit der AGB-Kontrolle unterliegen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.10.1997 – IV ZR 220/96 – unter 2. b) der Gründe).
a) Gegenstand des Berufungsangriffs des Klägers ist die Frage, ob die Regelungen, die die betriebliche Rente wegen Dienstunfähigkeit davon abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind.
aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Benachteiligung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Bei der danach erforderlichen, wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Dabei sind grundsätzlich geschützte Rechtspositionen zu beachten (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2013 – 3 AZR 796/11 – Rn. 41).
bb) Danach führen §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 2 AVB nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Das Interesse des Klägers, sein Arbeitsverhältnis für die Dauer der Befristung seiner gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung fortzusetzen, ist durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Diese Grundrechtsnorm schützt mit der Freiheit der Arbeitsplatzwahl die Entscheidung für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis sowie die Entscheidung, die konkrete Beschäftigung beizubehalten oder aufzugeben. Die Berufsausübungsfreiheit erfolgt am gewählten Arbeitsplatz und umfasst Form, Mittel und Umfang der Ausgestaltung der Betätigung (vgl. BAG, Urteil vom 17.03.2016 – 6 AZR 221/15 – Rn. 12). In diese Garantien greifen die Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 2 AVB insofern und mittelbar ein, indem sie die Gewährung der betrieblichen Dienstunfähigkeitsrente von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig machen. Der Beschäftigte wird vor die Alternative gestellt, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um Dienstunfähigkeitsrente zu beziehen, oder sein Arbeitsverhältnis beizubehalten und keine Dienstunfähigkeitsrente zu erhalten. Im Hinblick auf die zeitliche Befristung der gesetzlichen Invaliditätsrente, die in § 102 Abs. 2 SGB VI als Regelfall vorgesehen ist, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses „problematisch“ (so Vogelsang in Schaub, ArbRHdb, 18. Aufl. 2019, § 274 Rn. 43; zweifelnd auch Höfer in Höfer, BetrAVG Kap. 7 Rn. 63 ff., der der Problematik der möglichen Befristung von gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten durch ausgleichende Regelungen Rechnung tragen will). Im Fall der Nichtverlängerung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente hätte der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis aufgegeben und wäre arbeitslos.
Dem Interesse des Arbeitnehmers stehen allerdings billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gegenüber. Durch die Regelung, dass Dienstunfähigkeit erst vorliegt (§ 8 Abs. 2 AVB PK) bzw. Dienstunfähigkeitsrente erst gezahlt wird (§ 6 Abs. 1 AVB PK), wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, sollen Doppelbelastungen des Arbeitgebers vermieden werden (vgl. BAG, Urteil vom 05.06.1984 – 3 AZR 376/82 -; Vogelsang, a.a.O.; Uckermann in Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, 1. Aufl. 2014, Kap. 2 Rn. 92; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 7. Aufl. 2018, Anhang zu § 1 Rn. 182 f.). Während das Bundesarbeitsgericht diese Doppelbelastung in der Zahlung von Krankengeld, das Lohnersatzfunktion habe, sah, sind weitere finanzielle Belastungen wie Zuschüsse zum Krankengeld (hierauf abstellend Vogelsang in Schaub, a.a.O.) und Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder eines anzuwendenden Tarifvertrages denkbar, die an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, wie z.B. der Urlaubsanspruch oder Ansprüche auf Sondervergütung. Im Übrigen ist nur durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sichergestellt, dass der Arbeitnehmer nicht zusätzlich Ansprüche auf Arbeitsentgelt neben der Dienstunfähigkeitsrente geltend machen kann. Da sich der arbeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit und der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Erwerbsminderung nicht decken, kann ein voll erwerbsgeminderter Arbeitnehmer in der Lage sein, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung noch eingeschränkt zu erbringen bzw. anzubieten; in diesem Fall könnte er zusätzlich zur Dienstunfähigkeitsrente Arbeitsvergütung verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 17.03.2016 – 6 AZR 221/15 – Rn. 27 m.w.N.; LAG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2003 – 6 Sa 575/02 -).
Die Interessen des Arbeitgebers, den Bezug einer betrieblichen Dienstunfähigkeitsrente von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen, überwiegen. Der Arbeitgeber kann bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung entscheiden. Er ist deshalb frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Er kann Leistungen der Invaliditätsversorgung versprechen; eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch berechtigt, die Versorgung wegen Invalidität von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Invaliditätsversorgung auszuschließen (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2013 – 3 AZR 796/11 – Rn. 28). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die Zusage der Invaliditätsversorgung Teil einer umfassenden Versorgungsregelung ist. Durch die Zusage soll der Arbeitnehmer von der Sorge um seine finanzielle Lage bei Invalidität entlastet werden. Die Invaliditätsversorgung knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers an. Deshalb kann der Arbeitgeber das von ihm übernommene Invaliditätsrisiko im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht nur hinsichtlich des Tatbestandes (Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, formeller Nachweis), sondern auch durch den Ausschluss bestimmter Risiken näher bestimmen und die von ihm freiwillig eingeführte Invaliditätsversorgung auf einen Personenkreis beschränken, hinsichtlich dessen bei typisierender Betrachtung ein erhöhtes Versorgungsbedürfnis besteht (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2013, a.a.O., Rn. 30). Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis fortbesteht und der deshalb im Fall der Nichtverlängerung seiner befristeten, gesetzlichen Erwerbsminderungsrente erneut die Dienstobliegenheiten seiner Stellung bei der Arbeitgeberin erfüllen und Vergütung beanspruchen kann, ist nicht im gleichen Maße auf Versorgung angewiesen, wie dies bei dem aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer der Fall ist.
b) Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers liegt zudem nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, auf den sich der Kläger ergänzend beruft.
Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Eine Gefährdung des Vertragszwecks im Sinne dieser Norm liegt demnach vor, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass infolge der Klauselverwendung die eine Partei den Erfolg des Vertrags, der seiner Natur nach objektiv zu erwarten ist, nicht erreichen kann (vgl. Jacobs in BeckOK/Arbeitsrecht, 55. Edition, Stand: 01.03.2020, § 307 Rn. 55).
Eine solche Vertragsgefährdung ist durch die Regelungen in §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 2 AVB PK nicht gegeben. Zweck der Regelungen ist es nicht, schlechthin für alle Fälle der Invalidität vorzusorgen, wie der Kläger annimmt. § 6 Abs. 1 AVB PK, nach dem der Anspruch auf Kassenleistungen wie Alters-, vorgezogene Alters- und Dienstunfähigkeitsrente voraussetzt, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet ist, verdeutlicht, dass die Versorgungszusage den Lebensstandard des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsoder Berufsleben sichern und eine doppelte Inanspruchnahme des Arbeitgebers vermieden werden soll. Eine „Versorgungslücke“ i.S.d. AVB PK besteht deshalb bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht. Eine solche Versorgung ist nicht zugesagt worden. Der Kläger übersieht, dass in einer Versorgungsordnung der Begriff der Invalidität festgelegt werden kann und die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente enger als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beschrieben werden können (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2017 – 3 AZR 668/15 – Rn. 19).
c) Für die AGB-Prüfung nach §§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und Abs. 2 Nr. 1 BGB wird auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen, gegen die sich der Kläger mit seiner Berufung auch nicht gewandt hat. Ebenso wenig musste die Kammer entscheiden, ob die Beklagte zu 1) nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gesamtschuldnerisch neben den Beklagten zu 2) und 3) haftet (vgl. für die Zulässigkeit einer Klage zur Durchsetzung des Verschaffungsanspruchs gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrVG bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls BAG, Urteil vom 25.04.2017 – 3 AZR 668/15 – Rn. 13).
III.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Es wird für den Kläger die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.


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