Arbeitsrecht

Zur Begrenzung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren

Aktenzeichen  8 C 16.221

Datum:
3.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 47 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 2, § 68 Abs. 3 S. 1, S. 2
VwGO VwGO § 152 Abs. 1

 

Leitsatz

Auch für Rechtsstreitigkeiten ideeller bzw. nichtvermögensrechtlicher Art wird beim Fehlen genügender Anhaltspunkte für die Streitwertfestsetzung der sog. Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt. (redaktioneller Leitsatz)
Der Festsetzung des Auffangwerts in einem Wiederaufnahmeverfahren steht nicht entgegen, dass in dem vorangegangenen Klageverfahren ein Streitwert von 1.000 Euro festgesetzt worden war. § 47 Abs. 2 S. 1 GKG ist nicht anwendbar, weil es sich nicht um ein Rechtsmittelverfahren handelt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 15.900 2015-10-27 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Kläger vermag im Ergebnis keine Defizite der Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000 Euro durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Oktober 2015 aufzuzeigen.
Das Erstgericht erläutert in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 29. Januar 2016 ausführlich die Gesichtspunkte, die zur Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG (Fehlen genügender Anhaltspunkte für die Streitwertfestsetzung) geführt haben. Im Ergebnis ist hiergegen nichts zu erinnern.
Der Kläger stellt darauf ab, dass in dem rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren, das dem auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gerichteten Rechtsstreit vorausgegangen ist, der Streitwert in Höhe von (nur) 1.000 Euro festgesetzt worden sei (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juli 2013, Az. Au 6 K 13.500).
Eine Festsetzung in dieser Höhe erschiene jedoch – jedenfalls mit Blick auf das vorliegend allein verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeverfahren – mangels greifbarer Anhaltspunkte für die Streitwertfestsetzung als zu niedrig. Insoweit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Kläger im Verfahren 4 C 14.52 bereits mit Beschluss vom 6. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass es allgemeinem Verständnis entspricht, dass auch für Rechtsstreitigkeiten ideeller bzw. nichtvermögensrechtlicher Art beim Fehlen genügender Anhaltspunkte für die Streitwertfestsetzung der sog. Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt wird. Hiervon hat sich das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht leiten lassen.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG hinweist, bleibt auch dies unbehelflich. Nach dieser Regelung wird der Streitwert im Rechtsmittelverfahren („zweiter Rechtszug“) auf den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Im Wiederaufnahmeverfahren begehrt der Kläger jedoch, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor dem Ausgangsgericht erneut in Gang zu setzen und auf diesem Weg den ersten Rechtszug neu zu eröffnen. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG ist mithin nicht anwendbar.
Gerichtskosten werden gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht erhoben. Kosten werden gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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