Arbeitsrecht

Zuteilung ehrenamtlicher Besucher für Strafgefangene nach Warteliste

Aktenzeichen  SR StVK 331/19

Datum:
17.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 38644
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVollzG § 109

 

Leitsatz

Eine subjektive Anspruchsgrundlage auf die im Gesetz nicht geregelte Zuteilung eines ehrenamtlichen Betreuers kann weder aus den Behandlungsgrundsätzen im Strafvollzug noch aus dem Gestaltungs- sowie den Resozialisierungsgrundsatz hergeleitet werden. Vielmehr steht der Anstalt ein Ermessensspielraum zu, bei dem der Rückgriff auf eine Warteliste nicht zu beanstanden ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.04.2019 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen selbst.
3. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 250,00 Euro.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Insasse der Justizvollzugsanstalt Straubing – Abteilung für Strafgefangene.
Mit Schreiben vom 23.04.2019 beantragte er ihm bis 31. Mai 2019 einen ehrenamtlichen Besucher zuzuteilen. Zur weiteren Begründung trug er vor, dass er seit 2014 in der Justizvollzugsanstalt Straubing sei und keinen Besuch mehr erhalte. Seit 2014 stelle er immer wieder Anträge, dass er den Besuch eines ehrenamtlichen Besuchers erhalte. Dies sei auch bereits im Vollzugsplan vermerkt. Auf den letzten gestellten Antrag wurde ihm im April 2019 mündlich eröffnet, dass kein ehrenamtlicher Besucher im Moment frei sei. Ihm sei jedoch inzwischen bekannt, dass nach ihm in die JVA Straubing eingelieferte Gefangene bereits einen ehrenamtlichen Besucher zugeteilt erhalten haben und er offensichtlich übergangen werde. Hierdurch fühle er sich in seinen Rechten verletzt, weil er seit der Verlegung aus Kempten keinen Besuch mehr erhalte. Vorher habe er jeden Monat Besuche von Familie und Freunden erhalten und habe ein enges persönliches Verhältnis bestanden. Dies belaste ihn psychisch sehr und fühle er sich hierdurch in seinen Rechten verletzt.
Die Justizvollzugsanstalt Straubing hat am 04.06.2019 Stellung genommen und hält den Antrag bereits für unzulässig. Es sei ihm die Zuteilung eines ehrenamtlichen Betreuers nicht abgelehnt worden. Ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass es auf Grund von Kapazitätsgründen derzeit nicht möglich sei. Die Vermittlung einer ehrenamtlichen Betreuung sei möglich, sobald für den Antragsteller ein geeigneter Betreuer gefunden werden könne. Ein Rechtsanspruch auf eine ehrenamtliche Betreuung bestehe nicht. Der Stellungnahme liegt bei der Antrag des Antragstellers vom 24.03.2019 auf Erhalt eines ehrenamtlichen Betreuers.
Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 06.07.2019 abschließend Stellung. Demnach habe er nie behauptet, dass ihm der Antrag abgelehnt worden sei. Er sei vielmehr der Ansicht, dass es unterlassen worden sei, ihm einen ehrenamtlichen Betreuer zuzuweisen. Ihm sei immer wieder mitgeteilt worden, dass es eine Warteliste gebe und diese abgearbeitet würde. Wenn er an der Reihe wäre, werde er einen Betreuer erhalten. Andere Inhaftierte, die nach ihm in die JVA gekommen seien und folglich nach ihm einen ehrenamtlichen Betreuer beantragt hätten, hätten diesen jedoch bereits erhalten und seien bevorzugt bzw. er benachteiligt worden. Hierdurch fühle er sich in seinen Rechten verletzt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schriftstücke Bezug genommen.
II.
Der Antrag erweist sich als unzulässig, jedenfalls als unbegründet und war deswegen zu verwerfen.
Soweit der Antragsteller die ihm entgegengebrachte mündliche Information vom 05.04.2019, dass es derzeit keine Kapazitäten für eine ehrenamtliche Betreuung gebe, angegriffen hat, so handelt es sich hierbei nicht um eine konkrete, den Antragsteller belastende Maßnahme und somit nicht um einen statthaften Antragsgegenstand. Wie die Justizvollzugsanstalt zu Recht ausführt, wurde das entsprechende Begehren, nämlich einen ehrenamtlichen Betreuer zu erhalten, gar nicht abgelehnt, sondern lediglich auf mangelnde Kapazitäten verwiesen. Mithin liegt keine negative und somit belastende Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Straubing vor, auf die der Antragsteller seinen Angriff stützen könnte.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus darauf abstellt, dass er gegenüber anderen Gefangenen benachteiligt werde, so ist der Antrag jedenfalls auch unbegründet. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuteilung eines ehrenamtlichen Betreuers im Gesetz nicht geregelt ist. Ebenso kann der Antragsteller weder aus den Behandlungsgrundsätzen im Strafvollzug noch aus dem Gestaltungs- sowie den Resozialisierungsgrundsatz eine subjektive Anspruchsgrundlage auf Zuteilung eines ehrenamtlichen Betreuers begründen. Vielmehr steht der Anstalt in diesem Punkt ein Ermessensspielraum zu. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Anstalt auf das Konstrukt einer Warteliste zurückgreift, nach der die Zuteilung erfolgen soll. Gerichtsbekannt steht den Justizvollzugsanstalten auch nicht eine unbegrenzte Anzahl an ehrenamtlichen Betreuern zur Verfügung, da es sich hierbei um eine freiwillige ehrenamtliche Tätigkeit handelt und hierfür geeignete Personen nicht verpflichtet werden können. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Zuteilung Ermessensfehler zu Lasten des Antragstellers aufgetreten sind, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller behauptet insoweit lediglich pauschal, dass es eine von ihm nicht näher bezeichnete Zahl anderer Inhaftierter gäbe, die nach ihm in die JVA Straubing eingeliefert worden seien, jedoch bereits einen ehrenamtlichen Betreuer hätten, woraus er schlussfolgere, dass diese erst nach ihm einen solchen Betreuer beantragt haben können. Bei dem Vortrag des Antragstellers handelt es sich jedoch um einen nicht belegbaren pauschalen Vortrag, welcher der dem Antragsteller obliegenden Darlegungslast nicht ansatzweise genügt. Zwar trifft den Antragsteller in Folge seiner eingeschränkten Nachweismöglichkeiten nur eine eingeschränkte Beweislast, jedoch hat er mutmaßlich zu seinen Gunsten führende Umstände hinreichend darzulegen. Hiervon kann jedoch vorliegend nicht die Rede sein. Anhand der Angaben des Antragstellers ist völlig offen, um welche Anzahl von Gefangenen es sich handeln soll, noch wer diese Gefangenen sind, wann diese mutmaßlich einen ehrenamtlichen Betreuer erhalten haben sowie wann ein entsprechender Antrag dieser Gefangener erfolgt ist. Mithin kann das Gericht diesem bloßen pauschalen und nicht belegbaren Vortrag des Antragstellers in keiner Weise nachgehen und somit einer Entscheidung zu Grunde legen.
Nach alledem ist der Antrag des Antragstellers unzulässig, jedenfalls aber auch unbegründet, da ein subjektiver Anspruch auf Beiordnung eines ehrenamtlichen Betreuers nicht besteht und bei dieser Zuteilung Ermessensfehler der Anstalt nicht erkennbar und belegbar sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 StVollzG, die Festsetzung des Gegenstandswertes aus den §§ 60, 52 GKG.


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