Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Richterliche Vorbefassung mit anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit iSd § 19 BVerfGG
Nichtannahmebeschluss: Subsidiaritätsgrundsatz (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) gebietet die Einlegung auch solcher Rechtsbehelfe, deren Zulässigkeit umstritten und daher zweifelhaft ist – hier: Unterlassen einer Beschwerde gegen gem § 58 Abs 1 FamFG nicht anfechtbaren Beweisbeschluss im Umgangsverfahren gem § 1686a BGB führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde