Arbeitsrecht

Prämienzahlung an eine Direktversicherung im Rahmen einer Geahltsumwandlung kein pfändbares Arbeitseinkommen

Aktenzeichen  40 Ca 6119/18

Datum:
18.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 54809
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 850 Abs. 2, § 851 c
BGB § 138

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens wird auf 15.574,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Das Arbeitsgericht München ist das nach Rechtsweg und auch örtlich zuständige Gericht.
Der Zahlungsantrag in Ziff. I ist ohne weiteres zulässig; die Frage, ob die Berechnung des geforderten Zahlungsbetrages zulässig ist, bleibt eine Frage der Begründetheit der Klage.
Hinsichtlich der Anträge zur Verurteilung zur Zahlung an den Kläger des pfändbaren Einkommens ohne Reduzierung durch den monatlichen Beitrag zur Direktversicherung in Ziff. II und des hilfsweisen Feststellungsantrags in Ziff. III, wonach die Beiträge zur Direktversicherung nicht dem unpfändbaren Einkommen zuzurechnen wären, sind zwar durchaus Zweifel an der Zulässigkeit der Anträge wegen mangelnder Transparenz bzw. Bestimmtheit angebracht.
Letztlich kann jedoch die abschließende Einordnung der Klageanträge als unzulässig dahinstehen, da die Klage jedenfalls im Ergebnis unbegründet ist.
II.
Die Klage ist – unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit – jedenfalls unbegründet.
Die von der Beklagten an den Lebensversicherer für eine Direktversicherung zu Gunsten der Streitverkündeten gezahlten 248,00 Euro monatlich sind nicht dem pfändbaren Arbeitseinkommen der Streitverkündeten im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Damit scheiden sowohl Zahlungsansprüche des Klägers für die Vergangenheit, gerichtet auf eine Einbeziehung der Versicherungsbeiträge im Rahmen der Gehaltspfändung und entsprechender Neuabrechnung, aus.
Also auch Ansprüche auf Verpflichtung oder Feststellung für die Zukunft dergestalt, dass die Versicherungsbeiträge beim pfändbaren Einkommen zu Gunsten des Klägers anzusetzen wären.
1. § 850 Abs. 2 ZPO bestimmt, was Arbeitseinkommen im Sinne des Vollstreckungs rechts ist. Dazu gehört vor allem das laufende Arbeitsentgelt. Die 248,00 Euro Versicherungsprämie für die abgeschlossene Direktversicherung gehören nicht dazu.
Der Arbeitnehmerin (= Streitverkündeten) standen bzw. stehen gegen ihre Arbeitgeberin (= Beklagte) gar keine Ansprüche auf Zahlung dieser 248,00 Euro monatlich zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17.02.1998, 3 AZR 611/97) gilt dies zunächst „für den Fall, dass die Arbeitgeberin, die Beklagte, ihrem Arbeitnehmer zusätzlich zum Barlohn eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hatte. Bei dieser Vertragsgestaltung schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer von vornherein keinen Barlohn, sondern nur Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Er schließt zur Erfüllung seines Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag und zahlt als Schuldner dieses Versicherungsvertrages die mit dem Versicherer vereinbarten Prämien. Der Arbeitnehmer erhält erst bei Eintritt des Versicherungsfalles als Bezugsberechtigter die Leistungen aus diesem Versicherungsverhältnis. Diese Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Lebensversicherer sind pfändbar.“
Laut Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) gilt auch für den – hier vorliegenden – Fall nichts anderes, also „dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst monatlich eine höhere Barlohnvergütung vereinbart hatten und erst später einverständlich die Lohnvereinbarung in der Weise geändert haben, dass an die Stelle von Barlohn ein Versorgungsversprechen treten soll.“
Im vorliegenden Fall ist, wie im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer ist Versicherter und Bezugsberechtigter. Dies ergibt sich eindeutig und auch unstreitig aus der in Anlage vorgelegten Versicherungsurkunde.
Die von der Versicherung im Versicherungsfall sodann zu zahlenden Leistungen dienen dem Versorgungsbedarf der Streitverkündeten, der entweder durch deren Tod oder durch Erreichen ihres Rentenalters erst ausgelöst wird (vgl. hierzu auch, BAG Urteil vom 26. Juni 1990 – 3 AZR 641/88 – BAGE 65, 215, 220 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu I 2 a aa der Gründe).
Laut Bundesarbeitsgericht entstehen bei einer solchen Vereinbarung aber erst gar keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO mehr, die pfändbar sein könnten, denn „der Arbeitgeber, der zur Erfüllung seines Versorgungsversprechens eine Verbindlichkeit gegenüber einem Versicherungsunternehmen eingeht, will in Höhe der Belastungen den Anspruch des Arbeitnehmers auf laufende Vergütung endgültig beseitigen. Der Arbeitnehmer, der Versorgungslohn statt Barlohn will, ist damit einverstanden, dass in Zukunft in dieser Höhe kein Anspruch auf Barlohn entsteht. Deshalb handelt es sich um mehr als um eine Lohnverwendungsabrede. Diese Vereinbarung über die Gehaltsumwandlung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. Die neue Vergütungsvereinbarung tritt an die Stelle der alten.“
2. Vorliegende gehen beide Parteien übereinstimmend und zutreffend von einer sol chen Gehaltsumwandlung im Verhältnis der Beklagten mit der Streitverkündeten aus.
Bei der abgeschlossenen Direktversicherung liegt eine typische Vertragsgestaltung im unter Punkt 1 ausgeführten Sinne vor.
Die Streitverkündetet (Schuldnerin des Klägers) hat somit im jeweils streitigen Lohnabrechnungszeitraum (d.h. monatlich) sowohl für die Vergangenheit, als auch für die Zukunft, solange das Arbeitsverhältnis der Streitverkündeten mit der Beklagten fortbesteht, seit dem Abschluss der Direktversicherung einen um monatlich 248,- Euro verringerten Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt gegenüber ihrer Arbeitgeberin.
Es liegen damit im Ergebnis keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO vor, die abgetreten werden könnten oder der Pfändung unterliegen würden (vgl. hierzu auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2010, 4 Sa 970/09 B, Rn. 39, zitiert nach juris).
3. Die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten ist auch rechtlich wirksam.
Sie verstößt insbesondere nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB).
a. Bereits das Landesarbeitsgericht Niedersachsen weist in seinem Urteil vom 19.08.2010, 4 Sa 970/09 B, darauf hin, dass es in der Literatur und Rechtsprechung durchaus umstritten ist, ob auch dann von der reduzierten Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens auszugehen ist, wenn die Entgeltumwandlung – wie im vorliegend Fall – erst nach der Pfändung der Lohnforderung vereinbart wird.
Es führt hierzu zutreffend aus:
„In der Entgeltumwandlungsvereinbarung könnte eine gemäß § 829 Abs. 3 ZPO untersagte Verfügung über das Arbeitseinkommen zu sehen sein. Wäre die Gehaltsumwandlung Verfügung, insbesondere Verzicht, setzte die Entgeltumwandlung die Verfügungsbefugnis des Arbeitnehmers voraus – was die Umwandlung abgetretener, gepfändeter und verpfändeter Entgeltansprüche, aber auch die Umwandlung unterhalb des Pfändungsfreibetrages ausschlösse. Gegen die Annahme, die Umwandlungsabrede vernichte die arbeitsvertraglichen Entgeltforderungen durch Erlassvertrag nach § 397 BGB, spricht, dass ein solcher Parteiwille regelmäßig fehlt. Insbesondere kann die Versorgungszusage nicht als „Gegenleistung“ für den Anspruchsverzicht verstanden werden: Denn Entgeltumwandlung ist kein Austausch von „Leistungen“. Vielmehr zielt die Vereinbarung auf eine wertgleiche Erfüllung der Leistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag. An die Stelle der Entgeltverpflichtung tritt eine Verschaffungspflicht des Arbeitgebers auf die Versorgungsleistung (Hanau, Arteaga, Rieble, Veit, Entgeltumwandlung A Rz. 99).
Die Umwandlungsvereinbarung ist richtigerweise als einheitlicher Schuldänderungsvertrag zu qualifizieren. Er gestaltet das Arbeitsverhältnis um: Der bisher auf Geld gerichtete Entgeltanspruch des Arbeitnehmers wird (teilweise) durch einen Anspruch auf Versorgungszusage ersetzt – indem die die Entgeltansprüche erzeugende Regelung abgeändert wird (BSG 14.07.2004 – B 12 KR 10/02 – BetrAV 2004, 679). Als Schuldänderungsvertrag setzt die Entgeltumwandlung keine Verfügungsbefugnis voraus.
Dass die Entgeltumwandlung keine Verfügung ist, soll nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung nicht bedeuten, dass die Umwandlung als solche frei von Schranken sei. Habe der Arbeitnehmer die Entgeltforderung im Voraus abgetreten, habe er sie verpfändet oder wurde sie gepfändet, verliere er die Verwertungszuständigkeit über die Forderung. Das schließe insbesondere die Entgeltumwandlung aus, weil der Arbeitnehmer so einen ihm gar nicht zustehenden Vermögenswert umwandele (so Hanau, Arteaga, Rieble, Veit Entgeltumwandlung A Rz. 99; a. A. Boewer, Lohnpfändung 460).
Nach anderer Auffassung soll bei einer zeitlich nach der Pfändung liegenden Entgeltumwandlung der Prüfung der Sittenwidrigkeit und der Absicht der Gläubigerbenachteiligung eine besondere Bedeutung zukommen (Höfer, BetrAVG Rn. 1001). Ein Sittenverstoß soll nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 17. Februar 1998 – 3 AZR 611/97 – a. a. O.) insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlungsvereinbarung allein zu dem Zweck abgeschlossen hat, sich seinen familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen minderjährigen Kindern zu entziehen. Die herangezogene Entscheidung des 3. Senats bezieht sich zwar auf eine Prämie zu einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktversicherung, die nicht in das pfändbare Arbeitseinkommen einzubeziehen sei. Entsprechendes muss aber auch hinsichtlich der Beträge gelten, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung bei anderen Durchführungswegen geleitet werden.“
b. Die Kammer erachtet die Rechtsauffassung für zutreffend, dass für eine zeitlich nach der Pfändung liegenden Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer nicht automatisch gänzlich seine „Verwertungszuständigkeit“ verliert, dass jedoch in der Form Schranken geboten sind, als hier die Prüfung der Sittenwidrigkeit zu erfolgen hat und in diesem Zusammenhang auch der Absicht der Gläubigerbenachteiligung eine besondere Bedeutung zukommt.
Unter Anwendung dieser Rechtsauffassung, kommt die Kammer vorliegend zu dem Ergebnis, dass keine sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung vorliegt:
Zwar hat die Streitverkündete vor dem Abschluss der Direktversicherung bisher keine Altersvorsorge betrieben, aber nachdem sie im von ihrem Ehemann (dem Kläger) geschieden wurde und weiterhin für die behinderte Tochter der Ehegatten sorgt, ist es nicht verwerflich, nun – quasi plötzlich – den Augenmerk auf die eigene Altersvorsorge zu legen.
Es kann unterstellt werden, dass dabei sehr wohl auch der Gedanke eine Rolle spielte, dass es besser ist in die eigene Altersvorsorge zu investieren, als zu viel von dem pfändungsfreien Rest des Einkommens, durch die Pfändung für Schulden gegenüber dem Ex-Ehemann quasi zu „verlieren“.
Darin alleine liegt jedoch nicht zwingend und nicht automatisch eine Sittenwidrigkeit oder zielgerichtete Gläubigerbenachteiligung:
Es ist vorliegend vielmehr so, dass die Streitverkündete auf ihren Schuldenanteil am Hauskredit der beiden vormaligen Ehegatten an den Kläger bisher bereits immer wieder etwas gezahlt hat bzw. entsprechende Beträge vom Arbeitseinkommen gepfändet und überwiesen werden konnten. Zwar werden unterschiedliche Angaben über die Höhe der bisher erfolgten Zahlungen gemacht, aber es ist festzustellen, dass durchaus nicht unerhebliche Beträge auch schon geleistet wurden. Insbesondere erfolgte zum Beispiel im November 2017 – und nach Angaben des Beklagtenvertreters in der Kammerverhandlung vom 11.12.2018 vermutlich auch für 2018 – eine Pfändung zu Gunsten des Klägers hinsichtlich des durch die Weihnachtsgeldberechnung erhöhten Nettoeinkommens der Streitverkündeten in Höhe von Euro 854,75 (vgl. Abrechnung November 2017, Bl. 38 d.A.) und monatlich werden auch trotz Direktversicherung mögliche kleinere Pfändungsbeträge jeweils abgeführt (auf die vorgelegten Abrechnungen für das Jahr 2017 wird Bezug genommen).
Weiter ist die Streitverkündetet auch nicht zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsleistungen (gegenüber ihrem Ex-Ehemann oder gegenüber einem Kind) verpflichtet, die im Wege der Pfändung und Überweisung eingezogen werden müssen. Vielmehr handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung der Streitverkündeten um einen Anteil an Schulden, die sich aus einem gemeinsamen Kredit im Zusammenhang mit dem vormaligen Wohnhaus der Familie ergeben haben und sodann letztlich aus einer Scheidungsvereinbarung der Ehegatten resultieren. Die dem ExEhemann geschuldete Zahlung mag daher grundsätzlich aus der „familienrechtlichen Beziehung“ der Ehegatten resultieren, es handelt sich aber gerade nicht um den vom Bundesarbeitsgericht angeführten Beispielsfall, dass sich hier die Schuldnerin sittenwidrig verhält, weil sie „vorsätzlich einer – laufenden – Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Kind entzieht.“
Eine laufende monatliche Unterhaltszahlung, die für die Lebensgestaltung eines Kindes unentbehrlich ist, kann nach Ansicht der Kammer einer geschuldeten Einmalleistung gegenüber dem Ex-Ehegatten, der im Übrigen für seine Lebensführung uneingeschränkt selbst aufkommen kann (zumindest hat der Kläger nichts Gegenteiliges vorgetragen), nicht gleichgesetzt werden.
Dass die Streitverkündete die Altersvorsorge böswillig in der reinen Absicht, den Kläger zu schädigen abgeschlossen hat, kann die Kammer ebenfalls nicht erkennen. Dass die Streitverkündete hier eine Vermögensgestaltung zu ihren eigenen Gunsten vornimmt, reicht – entgegen der Annahme des Klägers – nach Ansicht der Kammer gerade nicht aus.
Letztlich steht die Entgeltumwandlung auch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur Höhe des Arbeitseinkommens.
Die Klägerin verdient über 3.000 Euro brutto monatlich und erhält zudem jährliche Sonderzahlungen. Für ihre Direktversicherung zahlt sie zwölf Mal pro Jahr Euro 248,-, also insgesamt einen Betrag in Höhe von Euro 2.976,- jährlich. Dieser Jahresbetrag ist entgegen der Auffassung des Klägers keine „auffällig hoher“ Betrag, der „außer Verhältnis“ stehen würde im Vergleich zu einem jährlichen Bruttoverdienst von über 33.000 Euro (vgl. Abrechnung für Dezember 2017, Korrektur in 02.2018 (Anlagenkonvolut K10, Bl. 37 d.A.).
Im Ergebnis kann die Kammer damit keine Sittenwidrigkeit im Zusammenhang mit einer Benachteiligung in böswilliger Schädigungsabsicht seitens der Streitverkündeten feststellen.
4. Die im Rahmen der Vereinbarung zur Entgeltumwandlung zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten monatlich an die Direktversicherung abzuführenden Beträge sind auch nicht aus anderen Gründen dem pfändbaren Einkommen „hinzuzurechenen“.
Soweit der Kläger behauptet (mit Verweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19.08.2010, 4 Sa 970/09 B), dass der „Pfändungsschutz des § 851 c ZPO im Falle einer Gehaltsumwandlung nicht zu einer höheren Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens des Schuldners führe“, kann dem Kläger nicht gefolgt werden.
Vielmehr ist die Kammer der Ansicht (unter Verweis auf eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2014 21, Ta 1794/13, zitiert nach juris), dass grundsätzlich gilt – wie oben bereits ausgeführt -, wenn „der Arbeitgeber auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zugunsten des Arbeitnehmers Beiträge in eine Direktversicherung einzahlt, kein pfändbares Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO vorliegt, da es sich nicht um eine Leistung handelt, die an den Arbeitnehmer in Geld zahlbar ist (BAG vom 30.07.2008 – 10 AZR 459/07 -, AP Nr. 1 zu § 287 InsO; vom 17.02.1998 – 3 AZR 611/97 -, AP Nr. 14 zu § 850 ZPO; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.12.2010 – 5 Sa 203/10 -, LAGE § 850 ZPO 2002 Nr. 1 unter I. Gründe). Durch eine solche Vereinbarung entstehen zwar Belastungen des Arbeitgebers, da dieser zur Erfüllung des Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Schuldner dieses Vertrages die mit der Versicherung vereinbarten Prämien zu zahlen hat, jedoch keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO (BAG vom 30.07.2008 – 10 AZR 459/07 -, a. a. O.; vom 17.02.1998 – 3 AZR 611/97 -, a. a. O.). Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer von vornherein kein an ihn zu zahlenden Arbeitsentgelt, sondern nur Leistungen nach dem Recht der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG vom 17.02.1998 – 3 AZR 611/97 -, a. a. O.).“
„Etwas anders gilt nur dann, wenn der Vereinbarung über die Zahlung von Beiträgen an die Direktversicherung eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt und die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden ist. In diesem Fall ist die Vereinbarung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam (vgl. BAG vom 30.07.2008 – 10 AZR 459/07 -, a. a. O.).“
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat hier weiter entschieden, dass Gegenteiliges auch nicht aus § 851c ZPO folgt. Denn § 851c Abs. 2 ZPO gelte „nur für private Altersvorsorgeverträge, bei denen der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer ist und die Beiträge aus seinem Vermögen schuldet (vgl. dazu auch LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.12.2010 – 5 Sa 203/10 -, LAGE § 850 ZPO 2002 Nr. 1 unter II. der Gründe). Bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung – wie hier – ist ausschließlich der Arbeitgeber Versicherungsnehmer.“
Abschließend ist aus Sicht der Kammer noch anzumerken, dass der Kläger durch die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung und dem Abschluss der Direktversicherung mit der Folge eines geringeren verbleibenden pfändungsfreien Arbeitseinkommens bei der Streitverkündeten auch nicht gänzlich und auf Dauer „rechtlos“ gestellt wäre.
Es verbleibt ihm die Möglichkeit, eventuell über die Versicherung auf künftige Versicherungsleistungen bzw. Anwartschaften den Zugriff zu versuchen. Bzw. es hat der Kläger spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalles – sofern die Zahlung des Schuldenbetrages sodann nicht ohnehin bereits erfolgt ist – Zugriff auf Leistungen an die Streitverkündete als Bezugsberechtigter aus diesem Versicherungsverhältnis. Diese Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Lebensversicherer sind dann – im Rahmen der geltenden Regelungen und ggf. unter Berücksichtigung von Freigrenzen – pfändbar.
Nach alledem ist die Kammer der Auffassung, dass ein Anspruch auf monatliche Pfändung des Einkommens der Streitverkündeten unter „Hinzurechnung“ von Euro 245,- pro Monat zu Gunsten des Klägers weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft besteht.
Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
II.
1. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als unterliegende Partei, § 91 ZPO.
2. Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens setzt sich wie folgt zusammen:
Der Zahlungsantrag in Ziff. I wird mit dem entsprechend Eurobetrag und der Verpflichtungsantrag in Ziff. II mit dem 36- fachen Wert des streitgegenständlichen monatlichen Betrages zur Direktversicherung von Euro 248,- berücksichtigt.
Der Hilfsantrag kommt nicht zum Tragen.
III.
Der Kläger kann nach Maßgabe der nachfolgenden RechtsmittelbelehrungBerufung gegen das Urteil einlegen.


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