Bankrecht

Abtretung, Fahrzeug, Bank, Kaufpreis, Darlehensvertrag, Streitwert, Wirksamkeit, Aktivlegitimation, betrug, Sicherheitsleistung, Klage, Form, Darlehen, Rechtsverfolgung, Zug um Zug, Kosten des Rechtsstreits, Hinweis des Gerichts

Aktenzeichen  51 O 1214/19

Datum:
30.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 55702
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 45.500,00 € festgesetzt.

Gründe

A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Ingolstadt nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig.
B.
Die Klage ist unbegründet.
I. Der Kläger ist nicht aktiv legitimiert. Die Beklagte hat substanziiert die Aktivlegitimation des Klägers unter Hinweis auf eine Abtretung möglicher Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten an die den Kaufpreis zum Teil finanzierende Bank bestritten. Unstreitig ist die Finanzierung des Kaufpreisteils von 33.000,00 € durch die A. Bank und die damit einhergehende Sicherungsübereignung des Fahrzeuges an die Bank. Dem entsprechenden Vortrag der Beklagten, der sich auf die Vorlage der Anlage K1 (Annahmeerklärung der A. Bank zum vom Kläger beantragten Darlehen) stützt, hat der Kläger nicht widersprochen. Zugleich hat die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers aufgrund einer von ihr vermuteten Abtretung von Ansprüchen des Klägers gegenüber der Beklagten an die A. Bank mit Nichtwissen bestritten und den Sachvortrag des Klägers als unschlüssig angesehen. Der Kläger hat hierauf zu seiner Aktivlegitimation weder in einem ersten Schritt schlüssig vorgetragen noch in einem zweiten Schritt Beweis angetreten. Das Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagte ist jedoch erheblich und hätte den Kläger veranlassen müssen, ergänzend vorzutragen. Gem. § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO hat jede Partei ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Dieser Verpflichtung ist die Klagepartei nicht nachgekommen. Sie hat sich weder ausdrücklich zu der Behauptung einer im Rahmen des Darlehensvertrages vorgenommenen Abtretung der streitgegenständlichen deliktischen Schadenersatzansprüche an die Bank erklärt noch den zugrundeliegenden Darlehnsvertrag vorgelegt. Die Behauptung einer solchen Abtretung durch die Beklagte erfolgte auch nicht ins Blaue hinein. Die Beklagte ist nicht Vertragspartnerin des Darlehensvertrages gewesen. Sie hat daher keine Kenntnis von den Vertragsbedingungen. Die Vermutung, dass mit dem Darlehensvertrag zur Sicherung der Ansprüche der darlehensgebenden Bank auch eine Abtretung von Ansprüchen gegenüber dem Hersteller des Fahrzeuges vereinbart wurde, ist nicht fern jeglicher Realität und hat damit die Verpflichtung zur Erwiderung der Klagepartei hierauf ausgelöst. Die Verpflichtung, sich hierauf zu erklären, bestand auch ohne ausdrücklichen Hinweises des Gerichts. Alleine das Vorbringen der Beklagten und das darauf beruhende Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagte war eindeutig genug, um die Klagepartei zu einer Stellungnahme hierzu zu veranlassen. Ein zusätzlicher Hinweis des Gerichts war nicht geboten, da ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter bereits aufgrund des Beklagtenvorbringens davon ausgehen musste, dass dieses entscheidungserheblich ist und daher einer ergänzenden Stellungnahme bedurfte. Das Bestreiten der Aktivlegitimation durch den Beklagten mit konkretem Sachvortrag zu einer möglichen Sicherungsabtretung liefert für einen gewissenhaften und kundigen Prozessvertreter Anlass genug, bei sorgfältiger Prozessführung hierzu Stellung zu nehmen. Gem § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen hervorgeht.
II. Mangels Aktivlegitimation und bestehendem Anspruch nach Ziffer 1 des Klageantrags hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.


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