Bankrecht

Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit zwei Beteiligungen an geschlossenem Medienfonds

Aktenzeichen  21 U 3885/15

Datum:
4.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 134082
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 311 Abs. 2, § 312c Abs. 1, Abs. 2, § 414
ZPO § 240 S. 1, § 256, § 756

 

Leitsatz

1 Allein die Stellung des Antrags auf Eigenverwaltung sowie die nachfolgende Gutachterbestellung im gerichtlichen Insolvenzverfahren führt nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3 Von einem Treuhandkommanditisten kann erwartet werden, dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbaren Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 O 3842/15 2015-09-25 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.09.2015, Az. 3 O 3842/15 aufgehoben.
1. Die Beklagte wird verurteilt,
– an den Kläger 51.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 04.02.2014 zu bezahlen.
– an die Ö.Rechtsschutzversicherungs AG, … zu der Schadennummer …36 auf das Konto Nr. …16 bei der H. (BLZ …) 5.211,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.08.2014 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 07.10./18.10.2004 und an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 30.04./12.05.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.
3. Die Verurteilung zu den Ziffern I. 1. und 2. erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus den Beteiligungen an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 07. 10./18.10.2004 und an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 30.04./12.05.2005.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Beteiligung E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 07.10./18.10.2004 und mit der Annahme der Beteiligung E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 30.04./12.05.2005 sei dem 04.02.2015 in Annahmeverzug befindet.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit zwei Beteiligungen an geschlossenen Medienfonds.
Der Kläger, der zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits Rentner war, beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 07.10.2004, die am 18.10.2004 angenommen worden ist, als Direktkommanditist in Höhe von nominal 50.000 € zuzüglich 3% Agio an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III (im Folgenden: Fonds III), Anlage K 1. Der Zeichnung ging ein Gespräch mit dem Vermittler G. der R. Gesellschaft für Kapitalanlageberatung und -vermittlung voraus, wobei Grundlage des Gesprächs der mit Anlage K 5 vorgelegte Prospekt der Fondsgesellschaft vom 01.03.2004 war. Nach dem Vertrag betrug die Einzahlungsverpflichtung des Klägers 50% der Kommanditeinlage zuzüglich 3% Agio. Die verbleibenden 50% sollten von der Beteiligungsgesellschaft durch die Aufnahme von Krediten fremdfinanziert und durch in Zukunft zu erwirtschaftende Gewinne bis 2011 geleistet werden, vgl. Seiten 14 und 47 des Emissionsprospektes. Der Kläger zahlte die oben dargestellten 50% zzgl. Agio, insgesamt 26.500 € in Teilbeträgen von 9.000 € am 03.11.2004 und in Höhe von 17.500 € am 24.11. 2004 auf das Konto der Fondsgesellschaft ein, Anlagenkonvolut K 2.
Die Beklagte firmierte zum Zeitpunkt der Beteiligung und Prospekterstellung als T. Steuerberatungsgesellschaft mbH. Sie wurde am 29.09.2004 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Einlage von 1.000 € ins Handelsregister eingetragen, vgl. Anlage K 3. Sie hat als sog. „Auftragnehmer“ mit der Fondsgesellschaft einerseits einen „Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag“ abgeschlossen (abgedruckt im Emissionsprospekt S. 83 ff.) und hat auf dessen Basis mit den jeweiligen beigetretenen Zeichnern andererseits (Treugeber oder Direktkommanditisten) sogenannte „Treuhandverhältnisse“ begründet. Die Beklagte ist am 01.08.2011 als Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden und seitdem auch nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin.
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Beteiligung sowie der jeweiligen Verträge (Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag, Gesellschaftsvertrag etc.) wird auf den mit Anlage K 5 vorgelegten Emissionsprospekt verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die Zitierungen im landgerichtlichen Urteil und auf die übrigen Tatbestandsfeststellungen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Herauszustellen sind nochmals folgende Passagen:
§ 4 Gesellschaftsvertrag (Emissionsprospekt – S. 71 ff.):
„1. Gesellschaftsstruktur …
b) Gründungskommanditist ist… Als weiterer Kommanditist kann die T. Treuberatungs GmbH … im Geschäftsjahr 2004 eingetragen werden… Die T. Steuerberatung GmbH übernimmt die Funktion einer Treuhandkommanditistin für Dritte (Treugeber), die der Gesellschaft beitreten möchten. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck ihre Kommanditeinlage zu erhöhen und dieses Kommanditkapital… auf Zeichner zu übertragen und in fremden Namen zu verwalten (Direktkommanditisten).
3. Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten:
…Für die laufende Treuhand- und Mittelverwendungskontrolltätigkeit erhält der Treuhänder/Mittelverwendungskontrolleur eine Gebühr von 0,10% der Kommanditeinlagen pro Geschäftsjahr.
§ 2 Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag (Emissionsprospekt S. 83 ff.):
2.2. Der Zeichner wird… auf das im Zeichnungsschein genannte, vom Komplementär eingerichtete Konto der Gesellschaft … einzahlen. Über dieses Konto sind die Gesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur aufgrund einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank nur gemeinsam verfügungsbefugt (Und-.Konto).“
Der Kläger beteiligte sich weiter, wiederum nach einem Beratungsgespräch mit dem Berater G., mit Beitrittserklärung vom 30.04.2005, die am 12.05.2005 angenommen worden ist, über die damals als T. Treuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH firmierende Beklagte als Treuhänderin mittelbar als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von nominal 50.000 € zuzüglich 3% Agio, mithin 51.500 € an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV (im Folgenden: Fonds IV), Anlage K 17. Der Beteiligung lag der Prospekt mit Stand 11.03.2005 zugrunde, Anlage K 21. Der Kläger zahlte konzeptionsgemäß 50% der Kommanditeinlage, 25.000 € in Teilbeträgen von 10.000 € am 17.05.2005 und von 15.000 € am 23.11.2005, auf das Konto der Fondsgesellschaft, vgl. Anlage K 18. Die restlichen 50% der Kommanditeinlage zuzüglich Agio sollten von der E. P. Advance GmbH über die Aufnahme von Krediten fremdfinanziert und durch Inhaberschuldverschreibungen der Treugeber gesichert werden. Dazu wurde zwischen dem Anleger, der Fondsgesellschaft und der P. E. Advance GmbH der auf den Seiten 119 ff. des Emissionsprospektes, Anlage K 21, abgedruckte Begebungs- und Rahmenvertrag geschlossen. Danach verpflichtete sich der Kläger, zum Zweck der teilweisen Fremdfinanzierung seines Zeichnungsbetrages bzgl. der Beteiligung an der Gesellschaft an die E. P.s Advance GmbH eine Inhaberschuldverschreibung im Nennbetrag, hier von 26.500 €, vgl. Anlagen K 17, zu verkaufen und zu begeben. Der Kläger hat die Inhaberschuldverschreibung gegen Zahlung von 914,18 € am 19.12.12 abgelöst, Anlage K 23.
Die Beklagte, vormals als T. firmierend, wurde am 02.11.2005 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen, Anlage K 19. Sie hat mit dem Fonds einen Mittelverwendungskontrollvertrag, abgedruckt im Prospekt auf S. 117 ff., sowie als Treuhänderin mit der Fondsgesellschaft einerseits und den mittelbar beigetretenen Anlegern als Treugebern andererseits einen Treuhandvertrag, abgedruckt im Prospekt auf S. 112 ff., geschlossen. Am 01.08.2011 ist die Beklagte als Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden und seitdem auch nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin.
Die Klagepartei hat erstinstanzlich zahlreiche Prospektfehler geltend gemacht, für die die Beklagte einzustehen habe. Die Beklagte hat ihre Haftung in Abrede gestellt und Prospektfehler verneint. Bezüglich der Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III sieht der Kläger insbesondere einen Prospektfehler darin, dass das Konto der Gesellschaft entgegen den Angaben im Prospekt nicht als „Und-Konto“ geführt worden sei, was eine besondere Sicherheit zum Schutz der Anleger gewesen wäre. Bezüglich der Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV sei nicht ausreichend über die Risiken, die durch das Finanzierungskonzept entstehen, aufgeklärt worden.
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 25.09.2015 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht nahm bezüglich der Beteiligung des Klägers am Fonds III zwar eine Passivlegitimation der Beklagten an, kam aber zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. Aus dem Prospekt ergebe sich nicht die Verpflichtung zur Errichtung eines echten Und-Kontos im Sinne einer gemeinsamen Kontoberechtigung. Bezüglich der Beteiligung des Klägers am Fonds IV lehnte das Landgericht eine Haftung der Beklagten ab. Eine Haftung der Beklagten für Beratungsverschulden bzw. Prospektfehler komme erst ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung im Handelsregister in Betracht. Für den Zeitraum zuvor bestehe keine Haftung. Ebenso wenig komme eine Haftung unter Rechtsscheingesichtspunkten oder aus dem Treuhandvertrag in Betracht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht rügt und die erstinstanzlichen Anträge im Wesentlichen weiter verfolgt. Die Klagepartei hält an ihrer Auffassung fest, dass jeweils Prospekfehler vorlägen, für die die Beklagte einzustehen habe. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 01.12.2015, Bl. 244 ff., 17.05.2016, Bl 306 ff., 14.07.2016, Bl 353 ff., 19.07.2017, Bl. 379 ff. und vom 05.09.2017, Bl 391 a d.A. Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 03.08.2016, Bl 364 ff. d.A., wurde im Einvernehmen beider Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet, das vom Kläger mit Schriftsatz vom 19.05.2017 wieder aufgenommen ist.
Der Kläger beantragt in der Berufung,
1.die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 51.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 04.02.2014 zu zahlen,
2.die Beklagten zu verurteilen, an die Ö. Rechtsschutzversicherungs AG, …, … zu der Schadennummer …36 auf das Konto Nr. …16 bei der H. (BLZ …) 5.211,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 07.10/ /18.10.2004 und an der E. P. Medienfonds GmbH & Co.KG IV vom 30.04./12.05.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.
4.Die Verurteilung zu den Ziffern 1. bis 3. erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG III vom 07.10/ /18.10.2004 und an der E. P. Medienfonds GmbH & Co.KG IV vom 30.04./12.05.2005,
5.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 4. bezeichneten Abtretung der Rechte seit dem 04.02.2014 in Annahmeverzug befindet.
Die im Schriftsatz vom 01.12.2015, Bl 244 d.A., unter Ziffer 1. beantragte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit werde vom Kläger nicht mehr begehrt (Protokoll vom 06.11.2017)
Die Beklagte hat insoweit der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt und beantragt im Übrigen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt auch in der Berufung vor, dass Prospektfehler bei beiden vom Kläger gezeichneten Beteiligungen nicht vorlägen und rügt, dass substanziierter Vortrag zur Schadenshöhe fehle. Bei der Beteiligung zum Fonds III entspreche die Form des gewählten Kontos den vertraglichen Vorgaben und den Angaben im Prospekt. Eine Verpflichtung zur Errichtung eines echten Und-Kontos im Sinne einer gemeinsamen Kontoberechtigung habe es nicht gegeben. Beim Fonds IV seien die Risiken im Hinblick auf die Inhaberschuldverschreibung zutreffend dargestellt worden. Im Übrigen sei die Beklagte bei beiden Beteiligungen nicht passiv legitimiert. Sie sei nicht Gründungskommanditistin gewesen, habe keine eigenen Anteile gehalten und keinen Einfluss bei der Gestaltung der Fonds gehabt. Eine Haftung aus dem Treuhandvertrag scheide beim Fonds III aus, weil der Kläger als Direktkommanditist beigetreten ist, beim Fonds IV, weil die Haftung für Aufklärungsmängel wirksam ausgeschlossen worden sei. Die Klausel § 13 Ziffer 1 des Treuhandvertrages sei AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Es handle sich um eine bloße Leistungsbeschreibung, bei der eine Inhaltskontrolle nicht stattfinde. Die Beklagte beruft sich zudem auf Verjährung. Zur Ergänzung des Vortrags der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 15.01.2016, Bl. 275 ff.d.A., 05.07.2016, Bl. 311 ff. d.A., und vom 27.10.2017, Bl 389 b ff. d.A., Bezug genommen.
Im zuletzt genannten Schriftsatz vom 27.10.2017 hat die Beklagte weiter vorgetragen, dass das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen sei, weil mit Datum vom 02.08.2017 ein Antrag auf Eigenverwaltung beim Amtsgericht Charlottenburg, Az. 36 b IN 4113/17 gestellt worden ist und das Gericht mit Beschluss vom 03.08.2017 ein Gutachten angefordert hat. Die Anordnung eines vorläufigen Sachwalters sei nur deshalb unterblieben, weil die Beklagte über keinerlei Vermögenswerte verfüge.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat am 06.11.2017 über den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tag Bezug genommen, Bl. 443 ff. d.A.
II.
Die gemäß § 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist begründet.
Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche sowohl hinsichtlich seiner Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co.KG III als auch hinsichtlich seiner Beteiligung an der E.P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV zu.
1. Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass bereits die Stellung des Antrags auf Eigenverwaltung sowie die nachfolgende Gutachterbestellung im gerichtlichen Insolvenzverfahren zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO führt, nicht. Das Insolvenzverfahren ist über das Vermögen der Beklagten unstreitig noch nicht eröffnet. Die Anwendung des § 240 Satz 1 ZPO scheidet damit aus. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird das Erkenntnisverfahren nur dann nach der genannten Vorschrift unterbrochen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist hier aber nicht bestellt worden. Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 240 ZPO sind nicht gegeben. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Anordnung eines vorläufigen Sachwalters noch nicht erfolgt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis liegt damit noch bei der Beklagten. Es fehlt somit gerade an der durch den Wechsel der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter bedingten Notwendigkeit einer verfahrensrechtlichen Absicherung durch Unterbrechung des Verfahrens, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2013, Az. IX ZR 332/12.
2. Bezüglich der Beteiligung des Klägers am E. P. Medienfonds GmbH & Co.KG III hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Als aufnehmende Gesellschafterin war die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet, diesen über die ihr bekannte Tatsache aufzuklären, dass es sich bei dem in Prospekt an mehreren Stellen bezeichneten „Und-Konto“ nicht um ein solches im bankrechtlichen Sinne, also ein Gemeinschaftskonto, handelt, sondern lediglich eine schuldrechtliche, jederzeit widerrufliche Verfügungbeschränkung zugunsten der Beklagten bestand. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des 23. Zivilsenats beim Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.03.2016, Az. 23 U 3422/15 an sowie des 5. Zivilsenats, Urteil vom 14.06.2016, Az. 5 U 1965/16 an. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das letztgenannte Urteil hatte keinen Erfolg, vgl. BGH, Az. III ZR 447/16. Der Senat verweist ferner auf seine eigene Entscheidung im Verfahren 21 U 4898/15, Urteil vom 25.07.2016.
a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach §§ 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, Az. II ZR 211/09. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen, vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2017, Az. II ZR 345/15 m.w.N.
Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung des Klägers am 07.10.2004 bereits Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, weil sie unstreitig am 29.09.2004 als Treuhandgesellschafterin im Handelsregister eingetragen wurde. Den Aufnahmevertrag mit dem Kläger schloss die Komplementärin, die gemäß § 4 Ziff. 1 a des Gesellschaftsvertrages (S. 71 des Emissionsprospekts, Anlage K 5) bevollmächtigt war im Namen der übrigen Gesellschafter zu handeln. Eine derartige Bevollmächtigung ist zulässig, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 193/11.
b) Der Beklagten kommen – wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – keine Haftungserleichterungen wie rein kapitalistisch beigetretenen Anlegern zugute. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Publikumsgesellschaft – wie hier bei der Fondsgesellschaft – eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben, vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016, Az. II ZR 331/14 und wiederum BGH, Urteil vom 09.05.2017, Az. II ZR 345/15. Sie sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden.
Die Gesellschafterstellung der Beklagten erschöpfte sich hier nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Die Beklagte hielt vielmehr auch einen eigenen Anteil. Ein Treuhandkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält, haftet bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter, vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15. Schon im von der Beklagten nicht angegriffenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist festgehalten, dass die Beklagte mit einem eigenen Anteil an der Fondsgesellschaft beteiligt war. Ferner ergibt sich aber auch aus der Zusammenschau der Regelungen in dem Vertragswerk der Fondsgesellschaft, dass die Beklagte neben dem treuhänderisch gehaltenen Anteil an der Fondsgesellschaft jedenfalls auch einen eigenen Anteil besaß. An mehreren Stellen ist von einem eigenen Anteil der Treuhandkommanditistin die Rede: In § 4 Nr. 1 b) Satz 4 des Gesellschaftsvertrages (S. 71 des Emissionsprospektes, Anlage K 5) heißt es: „Sie (Anm.: die T. Steuerberatung GmbH) ist berechtigt, zu diesem Zweck ihre Kommanditeinlage zu erhöhen und dieses Kommanditkapital im eigenen Namen für Rechnung der Zeichner (Treugeber) zu halten oder auf Zeichner zu übertragen und im fremden Namen zu verwalten (Direktkommanditisten)“. § 6 Ziff. 5 Satz 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages (S. 74 des Emissionsprospektes, Anlage K 5) lauten: „Der Treuhandkommanditist ist für den auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteil nicht stimmberechtigt. Er nimmt mit diesem Kommanditanteil nicht an Gewinn und Verlust und an einem Liquidationserlös der Gesellschaft teil.“ In § 2 Ziff. 2.1 des Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrages (S. 83 des Emissionsprospektes, Anlage K 5) wird ausgeführt: „Der Auftragnehmer (Anm.: T. Steuerberatung GmbH) wird sein Kommanditkapital erhöhen und im eigenen Namen für den Treugeber als Treugut halten oder das so geschaffene Kommanditkapital auf den Zeichner als Direktkommanditisten übertragen und für diesen in fremdem Namen verwalten.“ § 4 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages (S. 72 des Emissionsprospektes) lautet: „Der Treuhandkommanditist wird mit einer im Handelsregister einzutragenden Haftsumme in Höhe von € 1.000,00 eingetragen, unabhängig von der Anzahl der Treugeber.“
Aus diesen Passagen geht eindeutig hervor, dass die Beklagte als Gesellschafterin auch einen eigennützigen Kommanditanteil in Höhe von € 1.000,00 gehalten hat.
Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie auf der Basis des fertig gestellten Prospekts beigetreten sei und keine Einflussmöglichkeit gehabt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie aber in Kenntnis der vertraglichen Gestaltung als aufnehmende Gesellschafterin – jedenfalls nach außen hin – beigetreten ist. Insoweit muss sie sich auch unter Rechtsscheingesichtspunkten als aufnehmende Gesellschafterin, d.h. als Treuhandkommanditistin mit eigenen Anteilen behandeln lassen.
Die Beklagte verfolgte auch anders als kapitalistische Anleger nicht ausschließlich Anlageinteressen, sondern erhielt ausweislich § 15 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages (S. 79 des Emissionsprospektes, Anlage K 5) für die Tätigkeit der Treuhandschaft und Mittelverwendungskontrolle und die damit zusammenhängende Betreuung der Treugeber und Direktkommanditisten eine laufende Gebühr von 0,1% bezogen auf das Kommanditkapital inklusive Umsatzsteuer, beginnend mit dem Beitritt weiterer Kommanditisten für jedes Geschäftsjahr.
Im Gegensatz zu einem kapitalistisch beteiligten Anlagegesellschafter war die Beklagte auch nicht erkennbar von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen, weil nach der Konzeption des Fonds die Möglichkeit bestand, dass Anleger eine Beteiligung über die Beklagte als Treuhandkommanditistin zeichnen. Durch ihren Beitritt billigte die Beklagte die Konstruktion des Fonds und das Vertragswerk.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es auch nicht so sehr auf die tatsächliche Einflussnahme an, vielmehr ist maßgeblich auf die Sicht der Anleger abzustellen, vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12. Die Anleger mussten hier nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu ihrem Gesellschaftsbeitritt und ihrer Tätigkeit als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden ist, die sich aus dem Prospekt ergaben. Denn nach der Darstellung im Prospekt wurde die Beklagte als Partnerin bezeichnet, vgl. S. 91, und war in die Gesellschaftsstruktur eingebunden, § 4 Ziff 1 b) des Gesellschaftsvertrages, S. 71 des Emissionsprospektes. Schon im Zeitpunkt der Prospekterstellung war der Beitritt der Beklagten vorgesehen, S. 83 ff. des Prospektes. Auch im Zeichnungsschein wird die Beklagte als Treuhandkommanditistin genannt.
c) Als aufnehmende Gesellschafterin haftet die Beklagte für eine ordnungsgemäße Aufklärung. Der Prospekt ist jedenfalls insoweit fehlerhaft, als das Mittelverwendungskonto als „Und-Konto“ bezeichnet wird, tatsächlich aber nur ein Einzelkonto der Fondsgesellschaft ist, bei dem zwar eine Mitzeichnung der Beklagten vorgesehen war, diese aber jederzeit einseitig von der Fondsgesellschaft hätte aufgehoben werden können. Da der Prospekt unstreitig Grundlage der Beratung durch den Vermittler war, hat sich der Prospektfehler auch in das Beratungsgespräch fortgesetzt.
Der Prospekt muss einem Anleger für die Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild des Beitrittsobjekts vermitteln, d.h. er muss den Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären, vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012, Az. II ZR 75/10 und vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12. Dabei müssen die Darstellungen auch hinreichend eindeutig sein, BGH, Urteil vom 14.06.2007, Az. III ZR 300/05. Da der Prospekt Erklärungen an einen unbestimmten Personenkreis enthält, ist er objektiv auszulegen und auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, BGH Urteil vom 14.05.2013, Az. XI ZR 335/11. Abzustellen ist weiter nicht auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild des Prospekts, vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2015, Az. II ZR 270/14.
Nach diesen Grundsätzen sind die Angaben in dem Prospekt zu dem Mittelverwendungskonto und der Art der gemeinsamen Zeichnungsbefugnis jedenfalls irreführend. Gegenüber dem durchschnittlichen Anleger wird durch die Verwendung des Fachbegriffs „Und-Konto“ der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die gemeinsame Zeichnungsbefugnis der Fondsgesellschaft und der Beklagten unwiderruflich ausgestaltet ist, wie dies bei einem bankrechtlichen „Und-Konto“ der Fall ist, bei dem mehrere Inhaber nur gemeinschaftlich berechtigt sind, über das jeweilige Guthaben zu verfügen. Vorliegend ist aber unstreitig, dass hier lediglich ein Einzelkonto durch die Fondsgesellschaft errichtet worden ist. Im Prospekt wird das Mittelverwendungskonto auf Seite 54 des Prospekts als „kollektiv geführtes Mittelverwendungskonto (Und-Konto)“ bezeichnet und auf S. 85 unter § 7 weiter ausgeführt, dass der Auftragnehmer bei der Errichtung eines Kontos der Gesellschaft mitwirkt, über das sie nur zusammen verfügen können. An anderen Stellen des Prospekts wird zwar von einem Konto (nur) der Fondsgesellschaft gesprochen, jedoch zusätzlich eine gemeinsame Verfügungsbefugnis beschrieben und in Klammern der Fachbegriff „Und-Konto“ gesetzt, vgl. S. 79 und 83 des Prospekts. Schließlich finden sich in dem Prospekt Passagen, in denen nur auf das Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft hingewiesen wird, S. 68 bzw. zusätzlich mit dem Hinweis auf die gemeinsame Verfügungsbefugnis, S. 69, 91 des Prospekts.
Auch, wenn der Prospekt an mehreren Stellen nur von einem Konto der Gesellschaft spricht, so lässt der Klammerzusatz „Und-Konto“ an gewichtigen Stellen im Vertragswerk, § 16 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages, S. 79 und § 2 Ziffer 2.2 des Treuhandvertrages, S. 83 des Prospekts, einen durchschnittlichen Anleger darauf schließen, dass die Zeichnungsbeschränkung der Fondsgesellschaft der eines „Und-Kontos“ entspricht und die Verfügungsbefugnis nicht einseitig widerrufen werden kann. Gerade, weil die Mittelverwendungskontrolle im Prospekt auf den Seiten 11, 14, 15, 54 und 69 als maßgebliches Sicherungsinstrument hervorgehoben wird und beschrieben wird, dass die vertragsgemäße Verwendung der Anlegergelder durch einen unabhängigen Dritten gewährleistet ist, erwartet der durchschnittliche Anleger – zumal der Fachausdruck „Und-Konto“ erwähnt wird -, dass auch diese besonders effektive Kontrolle vorhanden ist, die nicht einseitig von der Fondsgesellschaft ausgehebelt werden kann.
d) Bereits in der Klage, Seite 28 d.A., hat der Kläger vorgetragen, dass er bei Kenntnis der vorbeschriebenen Aufklärungspflichtverletzungen die Beteiligung am Fonds III nicht gezeichnet hätte. Im Übrigen wird die Kausalität des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. BGH Urteil vom 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10. Vorliegend hat die Beklagte den Vortrag des Klägers zur Kausalität nicht bestritten und auch nicht dargelegt und nachgewiesen, dass der Kläger die Anlage auch bei Kenntnis des Prospektfehlers gezeichnet hätte. Eine Parteieinvernahme des Klägers zu dieser Frage von Amts wegen war nicht veranlasst.
e) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. § 68 StBerG a.F. ist auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der Beklagten als aufnehmende Gesellschafterin nicht anwendbar, vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2006, Az. II ZR 326/04. Den Eintritt der Verjährung nach allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 195, 199 BGB hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht nachgewiesen. Die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährung wurde rechtzeitig durch die am 22.08.2014 zugestellte Klage gehemmt.
3. Bei der Beteiligung des Klägers an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV ergibt sich die Haftung der Beklagten aus ihrer Stellung als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages. Den Fehler in dem hier der Beteiligung zugrunde liegenden Prospekt sieht der Senat in der unzureichenden Aufklärung über die Risiken des Finanzierungskonzepts.
a) Der Senat schließt sich in den maßgeblichen Streitpunkten des Verfahrens den Entscheidungen anderer Senate des OLG München in gleichgelagerten Fällen an und bejaht eine Haftung der Beklagten wegen unzureichender Aufklärung der Anleger über die mit der Inhaberschuldverschreibung zusammenhängenden Risiken, vgl. 5. Senat, Urteil vom 14.06.2016, Az. 5 U 856/16, vom 19.07.2016, Az. 5 U 1682/16; 20. Senat, Urteil vom 20.04.2016, Az. 20 U 3917/15 und vom 08.06.2016, Az. 20 U 1197/16; 23. Senat, Urteil vom 07.07.2016, Az. 23 U 4603/15; 15. Senat, Urteil vom 27.07.2016, Az. 15 U 4290/15; 18. Senat, Urteil vom 23.05.2017, Az. 18 U 1674/16; 13. Senat, Urteil vom 12.10.1017, Az. 13 U 3793/15 und 17. Senat, Urteil vom 15.12.2016, Az. 17 U 2083/16. Verwiesen wird auch auf die eigene Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 12.08.2016, Az. 21 U 4186/15, 10.04.2017, Az. 21 U 2999/16 und vom 23.10.2017, Az. 21 U 2018/16.
b) Die Beklagte haftet als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages für fehlerhafte Angaben im Prospekt. Auch als Treuhänderin hat sie die vorvertragliche Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind und die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15, Urteil vom 12.12.2013, Az. III ZR 404/12 und Urteil vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15. Von einem Treuhandkommanditisten kann erwartet werden, dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbaren Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind, vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 16.03.2017, Az. III ZR 489/16. Verwiesen wird weiter auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2017, Az. III ZR 425/16, womit der Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des OLG München vom 06.07.2016, Az. 20 U 1937/16 zurückgewiesen hat. In der Entscheidung vom 09.05.2017, Az. II ZR 345/15, Rz. 33 bei juris, hat der 2. Senat des Bundesgerichtshofs in einem vergleichbaren Fall eine Haftung aus dem Treuhandvertrag für etwaige Prospektfehler ausdrücklich bejaht. Damit kommt es weder darauf an, ob die Beklagte Gründungskommanditistin war oder ob ihr Beitritt zur Fondsgesellschaft zeitlich vor oder nach der Zeichnung durch den Anleger erfolgt ist, noch darauf, ob sie eigene Anteile gehalten hat.
Der Treuhandvertrag kam durch die Zeichnung der Beitrittserklärung, Anlage K 17, durch den Kläger einerseits und der Komplementärin der Fondsgesellschaft in Vertretung der Beklagten andererseits zustande. Der Einwand der Beklagten, dass ein Treuhandvertrag mit dem Kläger nicht vor ihrem eigenen Beitritt zur Gesellschaft bzw. ihrer Eintragung ins Handelsregister zustande gekommen sei, verfängt nicht. Es lässt sich weder der Beitrittserklärung noch der Annahmeerklärung auch nur andeutungsweise entnehmen, dass der Treuhandvertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen werden sollte. Abgesehen davon hätte auch ein – hier nicht vereinbarter – aufschiebend bedingter Abschluss des Treuhandvertrages die vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Beklagten als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages nicht entfallen lassen.
Es war von vornherein vorgesehen, dass der Vertrieb der Beteiligung durch die von der Fondsgesellschaft, vertreten durch die Komplementärin, zu beauftragende E. P. Vertriebs GmbH erfolgen sollte, vgl. S. 97 des Prospekts, und eine mittelbare Beteiligung nur über die Beklagte als Treuhandkommanditistin erfolgen sollte, S. 95 des Prospekts. Der Beklagten musste deshalb bekannt gewesen sein, dass die künftigen Anleger, die sich über sie als Treuhänderin beteiligen würden, durch die E. P. Vertriebs GmbH bzw. durch von dieser beauftragten Untervermittler für den Beitritt und damit für den Abschluss des Treuhandvertrages gewonnen werden würden. Überdies war die Komplementärin der Fondsgesellschaft damit betraut, das vom Anleger in der Beitrittserklärung abgegebene Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten in deren Namen anzunehmen. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft hat damit sowohl die Vertriebsgesellschaft beauftragt als auch den Treuhandvertrag mit dem Anleger abgeschlossen, in Vertretung der Beklagten. Die Einschaltung der E. P. Vertriebs GmbH als Vermittlerin für den Abschluss des Treuhandvertrages erfolgte mit Wissen und Wollen der Beklagten. Im Übrigen hat die Beklagte spätestens mit der Eintragung ins Handelsregister und der tatsächlichen Übernahme ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin den von der Komplementärin, vertreten durch weitere Vermittler, geschlossenen Treuhandvertrag nachträglich genehmigt, wobei die Genehmigung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt, §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB.
c) Weder durch den Prospekt noch durch andere Informationen wurde der Kläger vor seinem Beitritt zum Fonds ausreichend über die Risiken, die durch das Finanzierungskonzept entstehen, informiert. Der Senat schließt sich insoweit der Beurteilung der anderen Senate des OLG München in den oben zitierten Entscheidungen an.
Auf den Seiten 46, 56, 65 und 95 wird das Finanzierungskonzept dahingehend erläutert, dass der Treugeber eine Inhaberschuldverschreibung unterzeichnet, die er zum Zwecke der teilweisen Fremdfinanzierung seiner Beteiligung an die E. P. Advance GmbH verkauft, die das dafür fällige Entgelt im Namen und auf Anweisung der Anleger auf ein Mittelverwendungskontrollkonto der Fondsgesellschaft überweist. Der Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Anteilsfremdfinanzierung ist auf Seite 119 ff. des Prospekts abgedruckt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Anlegers, den Nennbetrag zzgl. Zinsen am 31.12.2012 zu bezahlen, wobei der Anleger die Gesellschaft beauftragt und bevollmächtigt, die zu den Zahlungsterminen fälligen Leistungen im Namen und für Rechnung des Anlegers aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft zustehenden Entnahmeansprüchen, Auseinandersetzungsguthaben oder Liquiditätserlösen zu erbringen. Nicht ausreichend hingewiesen wird jedoch auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dieses Risiko besteht, wenn die dafür vorgesehenen Distributionsgarantiezahlungen nicht vollständig bei der Gesellschaft eingehen (“wenn Schuldner der Distributionsgarantiezahlungen ausfallen“) oder der Wechselkurs des USD sinkt, vgl. Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25.07.2012, Anlage K 20. Auf Seite 56 des Prospekts wird dagegen ausgeführt, die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung. Es seien keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich. Es bestehe grundsätzlich keine Nachschusspflicht. Dadurch wird die Aussage auf Seite 46 des Prospekts relativiert, wonach sich Währungsschwankungen negativ auf die Erlöse der Gesellschaft auswirken könnten und die Fondsgesellschaft und damit letztlich die Anleger ein entsprechendes Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko tragen würden.
Zwar wird auf dem Blatt „Besondere Informationen nach § 312 c Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 1 der BGB-InfoV zur teilweisen Fremdfinanzierung der mittelbaren Beteiligungen der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV“, Anlage K 1, unter Ziffer II. 2. u.a. darauf hingewiesen, es bestehe das Risiko, dass der Anleger die Rückzahlung und den Zins aus der von ihm begebenen Inhaberschuldverschreibung erbringen müsse, obwohl die von ihm mit dem Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung finanzierte mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft keine gleich hohe Rendite erwirtschafte. Gleichwohl verbleibt es aber bei einer Aufklärungspflichtverletzung, weil auf das Gesamtbild abzustellen ist, das der Prospekt dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2013, Az. II ZR 252/11. Der genannte Hinweis widerspricht den Ausführungen auf Seite 56 des Prospekts, die Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung, es seien keine weiteren Barmittel seitens der Anleger zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich. Zudem befindet sich der Hinweis an versteckter Stelle unter einer nichtssagenden Überschrift, in einem von mehreren, eng bedruckten, mehrseitigen Formularen. Der Hinweis ist damit nicht geeignet, die Risiken hinreichend aufzuzeigen und die im Emissionsprospekt enthaltenen irreführenden Aussagen unmissverständlich richtig zu stellen.
Nicht explizit hingewiesen wird zudem auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen aufgrund des Wechselkursrisikos nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dies ergibt sich weder aus den Ausführungen auf Seite 45 unter der Überschrift „Fremdfinanzierungsrisiko“, noch aus den Ausführungen auf Seite 46 unter der Überschrift „Währungs- und Wechselkursrisiko“.
Die erteilte Risikoaufklärung zur Fremdfinanzierung ist damit auch unter Berücksichtigung der sonstigen Dokumente, die jeder Anleger erhält bzw. unterzeichnen muss, nicht ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Bezeichnung als Inhaberschuldverschreibung nicht selbsterklärend, weil ein juristisch nicht vorgebildeter Anleger keine Kenntnis von den damit verbundenen Rechtsfolgen hat.
Zur Frage, ob der Prospekt die Anleger umfassend und klar über alle wesentlichen Umstände aufklärt und ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches die Beklagte beantragt hat, nicht veranlasst. Spezielles Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen ist hier nicht erforderlich, zu entscheiden sind allein Rechtsfragen.
d) Die dargelegten Unzulänglichkeiten sind auch als „regelwidrige Auffälligkeiten“ zu qualifizieren, die der Beklagten als sachkundiger Treuhänderin anhand der ihr bekannten Zeichnungsunterlagen hätten auffallen müssen. Die Beklagte hat die nicht hinreichende Aufklärung des Klägers zu vertreten und haftet nach § 278 BGB auch für das Verschulden ihrer Gehilfen.
e) Die unzureichende Risikoaufklärung ist für die Anlageentscheidung des Klägers kausal geworden. Insoweit gilt zu seinen Gunsten eine Kausalitätsvermutung, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat nicht unter Beweis gestellt, dass der Kläger auch bei ausreichender Aufklärung über die Risiken der Inhaberschuldverschreibung die Anlage gezeichnet hätte.
f) Die Haftung der Beklagten aus dem Treuhandvertrag für den oben ausgeführten Prospektfehler wird nicht durch § 13 des Treuhandvertrages ausgeschlossen, weil der darin enthaltene Haftungsausschluss nach §§ 307 Abs. 1, 309 Nr. 7 b BGB nichtig ist.
Ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sind die Bestimmungen dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll.
Die Klauseln unterliegen als formularmäßige Haftungsfreizeichnung der AGB-rechtlichen Kontrolle. Da es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Regelung handelt, ist die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Treuhandkommanditist seine Aufklärungsverpflichtung nicht durch eine im Treuhandvertrag enthaltene „Verwahrungserklärung“ ausschließen. Derartige Klauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Eine Haftungsfreizeichnung mittels „Verwahrungserklärung“ widerspricht diametral der Aufgabe des Treuhänders, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017, Az. III ZR 489/16 m.w.N.
Die fraglichen Klauseln sind keine bloßen Leistungsbeschreibungen, die einer Inhaltskontrolle entzogen sind. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Treuhandvertrages stellen vielmehr eine Abweichung von der gesetzlichen Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss dar.
f) Auch der Einwand der Beklagten, ein anderer Treuhänder habe die Haftung übernommen, erweist sich nicht als stichhaltig. Gemäß §§ 414 ff. BGB setzt eine befreiende Schulübernahme einen Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer, zumindest aber eine Genehmigung durch den Gläubiger (hier die Klägerin) voraus. Derartiges hat die Beklagte nicht dargetan.
g) Die Einrede der Beklagten, die Ansprüche seien verjährt, greift ebenfalls nicht durch. Die Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen. § 68 StBerG a.F. ist schon deshalb nicht anwendbar, weil dieser mit Wirkung zum 14.12.2004 aufgehoben worden ist und die Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung hier im Jahr 2005 erfolgt ist. Es gilt damit die allgemeine Verjährungsvorschrift des § 195 BGB. Danach kommt es für den Verjährungsbeginn neben der Entstehung des Anspruchs auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers an. Hierzu ist nicht vorgetragen, dass der Kläger bereits so früh Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt ha oder hätte haben müssen, dass die Verjährungsfrist bei Klageerhebung im Juli 2014 bereits abgelaufen war.
Der Umstand, dass die Beklagte zum 01.08.2011 als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin ausgeschieden ist, hat keinen Einfluss auf ihre Haftung für die fehlerhaften Prospektangaben. Ihr Ausscheiden aus diesen Funktionen setzt nicht den Lauf der Verjährung in Gang. Die Bestimmung in § 13 Abs. 3 des Treuhandvertrages, wonach ein Anspruch auf Schadensersatz, soweit gesetzlich keine frühere Verjährung eintritt, in drei Jahren ab Anspruchsentstehung verjährt, ist nach §§ 309 Nr. 7, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB insgesamt unwirksam, weil sie eine unzulässige Haftungsbegrenzung darstellt, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2008, Az. III ZR 59/07.
Es liegt auch keine absolute Verjährung vor, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, weil die Klage am 14.07.2014 eingereicht und am 22.08.2017 – innerhalb des Laufs der Verjährungsfrist – zugestellt worden ist. Dabei ist unerheblich, dass die Klage zunächst beim Landgericht Berlin eingereicht worden ist und von dort an das Landgericht München I verwiesen worden ist, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.10.2012, Az. III ZR 150/11.
3. Die Beklagte ist daher gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als habe er sich nicht an den Fondsgesellschaften beteiligt.
Dem Kläger steht damit als Schadensersatz die von ihm geleisteten Zeichnungsbeträge inkl. Agio in Höhe von 26.500 € (Fonds III) und 25.000 (Fonds IV), insgesamt 51.500 €, zu. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 03.02.2014 die ihr vom Klägervertreter mit Schreiben vom 22.01.2014, Anlage K 15, und vom 20.01.2014, Anlage K 37, gemachten Angebote abgelehnt, Anlage K 16.
Der Kläger hat weiter gemäß § 280 BGB Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.514,95 und 2.697,02 € zu Händen der Rechtsschutzversicherung, weil die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts hier sachgerecht war. Was die Höhe der geltend gemachten Gebühren betrifft, wird auf Anlage K 14 (Vorschussrechnung) Bezug genommen. Im Übrigen hat die Beklagten den vom Kläger geltend gemachten nicht substanziiert Schaden bestritten. Der Anspruch auf die Verzugszinsen ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Beklagte ist ferner verpflichtet, den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen. Das hierzu erforderliche Feststellungsinteresse § 256 ZPO hat der Kläger ausreichend dargetan. Zulässig und begründet ist ferner der Antrag auf Feststellung des Verzugs der Annahme, vgl. Schreiben vom 22.01.2014, Anlage K 15 und vom 20.01.2014, Anlage K 37 sowie Ablehnungsschreiben der Beklagten, Anlage K 16. Das dahingehende Feststellungsinteresse folgt aus § 756 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 II, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der zurückgenommene Teil der Klage ist im Verhältnis zum Gesamtstreitwert so gering, dass von einer Kostenteilung abgesehen wird. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, Az. II ZR 345/15 und II ZR 425/16 die wesentlichen hier streitigen Fragen geklärt sind. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat beurteilt die Rechtsfragen nicht anders als andere Oberlandesgerichte und weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.


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