Aktenzeichen II ZR 209/10
§ 146 Abs 2 HGB
§ 265 Abs 1 AktG
§ 66 Abs 1 GmbHG
Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 28. Oktober 2010, Az: 1 U 239/10, Urteilvorgehend LG Meiningen, 17. Februar 2010, Az: 2 O 911/09
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Oktober 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Liquidation. Sie wurde von K. H. und W. K. am 30. Juni 2001 gegründet. Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise:
§ 4 Ausgestaltung des Gesellschaftszwecks
Der Gesellschaftszweck besteht ausschließlich in der Beteiligung weiterer Gesellschafter an der S. GbR und dem Halten und Verwalten der eingelegten Beträge. Demzufolge werden die Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner der S. GbR keine Verbindlichkeiten zu Lasten des Gesellschaftsvermögens begründen, die das Kapital der Gesellschaft schmälern. Ebensowenig wird die Gesellschaft operativ tätig. …
§ 5 Beteiligungsdauer, Auseinandersetzung
Nach der Verschmelzung der S. GmbH auf die S. Finanzdienstleistungen AG erwerben die Gesellschafter der S. GbR Aktien in einer Stückzahl, die den Beteiligungsbedingungen und Risikohinweisen (dort § 4) entspricht. … Die Auseinandersetzung erfolgt ohne gesonderten Beschluss der Gesellschafter gemäß § 726 BGB (Zweckerreichung).
§ 6 Beendigung der Gesellschaft
Mit der Verschmelzung und anschließenden Übernahme der Aktien in vorbezeichneter Weise ist der Gesellschaftszweck erreicht. Mit Begründung der Aktionärseigenschaft der Gesellschafter wird die Gesellschaft auseinandergesetzt. …
§ 7 Geschäftsführungsbefugnis, Vertretungsmacht
Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis steht ausschließlich den Gesellschaftern H. und K. einzeln zu. …
2
Der Beklagte ist einer von ca. 3.400 Gesellschaftern. Er brachte statt einer Bareinlage einen Anspruch gegen die S. GmbH aus der Aufhebung eines Vertrages über den Erwerb von Genussrechten in die Klägerin ein. Sowohl die S. GmbH als auch die S. Finanzdienstleistungen AG wurden in der Folge insolvent. Zahlungen auf die abgetretene Forderung erfolgten nicht.
3
Auf einer Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 18. Dezember 2002, bei der ein Liquidator bestimmt werden sollte, kam es nicht zu einem entsprechenden Beschluss.
4
Die Klägerin, vertreten durch W. K. als „Liquidator“, verlangt von dem Beklagten Zahlung des Nominalwerts der eingebrachten Forderung in Höhe von 7.669,38 €, hilfsweise die Feststellung, dass in der Auseinandersetzungsrechnung für den Beklagten lediglich der Betrag anzusetzen sei, der aus der Insolvenzmasse der S. GmbH an die Klägerin gezahlt werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt und im II. Rechtszug zusätzlich beantragt festzustellen, dass nach Rückabtretung des ihr abgetretenen Anspruchs gegen die S. GmbH dem Beklagten keine Ansprüche mehr gegen sie, die Klägerin, zustünden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und den neu gestellten Feststellungsantrag abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.