Bankrecht

Baugenehmigung, Fonds, Anleger, Anlageentscheidung, Bescheid, Beteiligung, Annahmeverzug, Prospektfehler, Genehmigung, Prospekt, Kommanditbeteiligung, Vertragsschluss, Bebauung, Widerspruch, Verschulden bei Vertragsschluss, im eigenen Namen

Aktenzeichen  34 O 6722/16

Datum:
12.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 139285
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 100 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Haftung der Beklagten zu 1) und 2):
1. Ein Prospektfehler liegt vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.4.2012 – Az.: II ZR 75/10 auf www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen). Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trifft denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließt. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen. Nach dieser Maßgabe haften sowohl die Beklagte zu 1) insbesondere als Prospektherausgeberin als auch die Beklagte zu 2) als Gründungskommanditisten.
Der streitgegenständliche Prospekt genügt den Anforderungen an eine zutreffende und umfassende Aufklärung über alle wesentlichen Punkte der Fondsanlage nicht, da er hinsichtlich des gerügten Fehlers der … fehlerhaft, unvollständig und widersprüchlich ist.
Dies folgt aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe mehr … schon vermietet waren als genehmigt waren und die Genehmigungsfähigkeit weiterer … nicht gesichert war. Deshalb hätte auf Seite … ohne nähere Erläuterung nicht dargestellt werden dürfen, dass sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen. Anlageziel war die Vollvermietung, auch der Tiefgaragenstellplätze. Zum einen ergaben sich aus der Vermietung Umsatzerlöse, zum anderen waren die Stellplätze auch erforderlich, um die eigentlichen Gewerbemietflächen vermieten zu können. Die Mitarbeiter der einzelnen Mieter benötigen …, um die Arbeitsplätze einnehmen zu können. Es lagen nicht sämtliche Genehmigungen vor, die zur Erreichung des Anlageziels erforderlich waren, da bereits mehr Stellplätze bestanden als genehmigt waren.
Es entlastet den Prospektherausgeber auch nicht, dass an anderer Stelle (Seite … des Prospekts) zutreffend zu den … rund … sowie … angegeben waren; weitere Stellplätze seien in Planung. Sofern der durchschnittlich besonnene Anleger überhaupt die Querverbindung zwischen Seite … und Seite … herstellen kann, hätte er auf Seite … noch einmal daraufhingewiesen werden müssen, dass noch nicht sämtliche vorhandenen Stellplatz auch genehmigt waren. Für die in Planung befindlichen Stellplätze lag eben noch keine behördliche Genehmigung vorl. Das Gesamtkonzept der Anlage umfasste nämlich ….
Der durchschnittliche Anleger musste auch nicht einen Abgleich mit den vermieteten auf Seiten … bis … vornehmen. Vielmehr wäre es Aufgabe des Prospektherstellers und Prospektherausgebers gewesen, die tatsächlich vermieteten Stellplätze in Relation zu den genehmigten zu stellen.
Der Prospektfehler ist für den durchschnittlichen Anleger auch von erheblicher Bedeutung. Es stand zu befürchten, dass die bereits vermieteten … infolge einer Untersagungsverfügung durch die zuständigen Behörden nicht weiter genutzt werden können. Dies hätte nicht nur den Verlust von Umsätzen zur Folge sondern evtl. auch von Rechtstreitigkeiten mit den Mietern der nicht genehmigten Stellplätze.
Von einer ganz erheblichen Bedeutung ging auch die Initiatorenseite aus. Unter anderem wegen der … wurde die Ausschüttung von … % auf … % gekürzt. Im … weigerten sich die finanzierenden Banken sogar einer Auszahlung für das Geschäftsjahr … an die Anleger insgesamt zuzustimmen (Anlage K …, Seite …). Bei dem Bankenkonsortium bestünden größte Bedenken hinsichtlich der Stellplatzthematik (Anlage K …, Seite …). Schließlich wurde eine Nutzungsuntersagung der nicht genehmigten Stellplätze sogar als das Worst Case Szenario dargestellt (Anlage K …, Seite …).
2. Der Prospektfehler wurde für die Anlageentscheidung der Klägerin auch kausal.
Es besteht grundsätzlich eine Vermutung dahin, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung des Anlegers kausal ist.
Die Beklagtenseite hat dies bestritten. Die Klägerin gab in ihrer Parteieinvernahme an, dass sie bei Offenlegung der Stellplatzproblematik die Anlage nicht getätigt hätte.
Mit diesen Angaben ist jedenfalls die Vermutung nicht widerlegt.
3. Ansprüche sind jedoch jedenfalls seit dem … verjährt.
Zwar hat die Klägerin angegeben, weder den Rechenschaftsbericht für das Jahr … vom November … noch den Rechenschaftsbericht für das Jahr … vom … noch ein gesondertes Informationsschreiben vom … erhalten zu haben. In ihrer Parteieinvernahme relativierte die Klägerin diese Behauptung jedoch dahingehend, dass sie nach dem Tode ihres Ehemannes im Jahre … in dem relevanten Ordner keine derartigen Berichte und Schreiben vorgefunden habe. Die Klägerin konnte auch nicht angeben, welche Unterlagen sie in dem Ordner zu dem Fonds überhaupt vorgefunden hat. Sie konnte sich lediglich an Kontoauszüge erinnern. Dies allein lässt die Möglichkeit offen, dass die drei oben benannten Schriftstücke zwar der Klägerin an deren Wohnsitz zugegangen sind, der Ehemann sie jedoch nicht archiviert hat.
Ergänzend ist das Gericht der Meinung, dass es für den Fall, dass der Klägerin über mehrere Jahre keine Dokumentation seitens des Fonds zugegangen ist, auch grob fahrlässig ist, beim Fonds nicht nachzuhaken. Die Klägerin ist mit ihrer Beitrittserklärung eine unternehmerische Beteiligung eingegangen. Der durchschnittlich besonnene Anleger hat über die Jahre ein reges Interesse daran, über den Fortgang seiner Investition informiert zu werden. Sollte also tatsächlich schon ein Jahr lang keinerlei Information seitens des Fonds bei der Klägerin eingegangen sein, wäre sie aus eigenem Interesse verpflichtet gewesen, beim Fonds nachzuhaken. Ein unterlassenes Nachfragen über mehrere Jahre stellt eine besondere Sorglosigkeit dar.
Schließlich ist auch kaum vorstellbar, dass – wie von der Beklagtenseite unbestritten behauptet – die besagten drei Dokumente bei insgesamt … von der selben Anwaltskanzlei vertretenen Klägern nicht eingegangen sein sollen.
Die Ausführungen in den drei gegenständlichen Dokumenten sind derart aussagekräftig, dass die Klägerin bzw. noch ihr Ehemann als ihr Vertreter in finanziellen Dingen Kenntnis von den anspruchbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt haben (bzw. Infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben), § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
II.
Ansprüche gegen die Beklagte zu 3)
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Verletzung des Beratungsvertrages aus § 280 Abs. 1 BGB.
Zwar steht fest, dass über Rückvergütungen seitens der … an die Beklagte zu 3) weder die Klägerin noch ihr Ehemann aufgeklärt wurden.
Das Unterlassen dieser Aufklärung war jedoch für die Anlageentscheidung nicht kausal.
Die Klägerin gab hierzu als Partei lediglich an, dass sie von einer Provision i.H.v. …,- €, d.h. in Höhe des Agios, für die … ausgegangen sei. Wenn sie gewußt hätte, dass es mehr war, hätte sie die Anlage nicht getätigt. Mehr habe sie an Provision nicht zahlen wollen. Sie habe ja auch nicht so viel Geld gehabt.
Grundsätzlich sind jedoch so genannte Weichkosten im Prospekt dargelegt. Dort sind auch die Kapitalbeschaffungskosten ausgewiesen. Auf Seiten … ff sind Kosten für die Eigenkapitalvermittlung dargestellt – als eigenständige Position gegenüber dem Agio. Somit ist dargestellt, dass über das Agio hinaus Provisionen für die Vermittlung gezahlt werden. Somit ist objektiv nicht mehr in die Vermittlung geflossen, als im Prospekt ausgewiesen ist, jedenfalls ist von der Klageseite nicht behauptet, dass mehr Provisionen geflossen sind als im Prospekt ausgewiesen.
Auf den entscheidenden Gesichtspunkt, dass die Bank infolge einer Rückvergütung unter Umständen besonders geneigt war, gerade die streitgegenständliche Kapitalanlage dem Ehemann der Kläger anzubieten, ist die Klägerin nicht eingegangen.
2. Die Beratung war auch kein Verstoß gegen die Verpflichtung zu einer anlegergerechten Beratung. Die Anlagesumme i.H.v. …,- € ist objektiv gesehen vergleichsweise gering. Die Klägerin gab am … (Anlage B …) an, sie verfüge über ein Vermögen im Bereich … bis …,- € und sei durchaus gewinn-/spekulationsgeneigt. Eine Anlage für die Altersvorsorge konnte die Klägerin im Jahre … nicht mehr tätigen, da sie zu diesem Zeitpunkt als im Jahre … geborene bereits in Ruhestand war. Im übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass der Ehemann, der vom Zeugen … beraten wurde, als kaufmännischer Angestellter durchaus die grundsätzliche Bedeutung einer Beteiligung an einem Fonds bewerten konnte. Als Zeuge stand der Ehemann der Klägerin leider nicht mehr zur Verfügung.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verkündet am 12.12.2016


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