Aktenzeichen 31 Wx 382/15
Leitsatz
Verfahrensgang
31 Wx 382/15 2018-06-26 Bes OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
Der Beschluss vom 26.6.2018 wird dahin berichtigt bzw. ergänzt, dass
1. im Rubrum Name und Anschrift der Antragsgegnerin lauten: „…, vormals …, vormals firmierend unter …, vertreten durch den Vorstand, nunmehr …, …“;
2. im Rubrum die Antragsteller zu 21, 23, 50, 56, 61, 66 und 120 sowie zu 119, 123, 124, 126 – 128, 131 – 135 auch als Anschlussbeschwerdeführer bezeichnet werden;
3. in Ziff. 2 des Tenors nach „153“ ergänzt wird: „sowie auf die Anschlussbeschwerden der Antragstellerinnen zu 21, 23, 50, 56, 61, 66 und 120 sowie zu 119, 123, 124, 126 – 128, 131 – 135 “;
1. 4. es in Ziff. 2 anstatt „jährliche feste Ausgleich je Aktie auf 5,50 € brutto“ richtig lautet:
“jährliche feste Ausgleich je Aktie auf 5,47 € brutto“;
5. es in den Gründen unter II. erster und zweiter Absatz sowie unter II.2. erster Absatz und unter II. 2.c) letzter Absatz jeweils anstatt „5,50 € je Aktie“ richtig lautet:
“5,47 € je Aktie“;
6. in den Gründen die Darstellung der Berechnung am Ende von II.2.c) ersetzt wird durch die folgende Darstellung:
Ableitung der Bruttoausgleichszahlung
Unternehmenswert zum 6. Juni 2013 (in Mio. €) nach Abzug Steuern (persönlicher Einkommensteuer, KSt, SolZ)
13.276
Anzahl Aktien (Stämme und Vorzüge)
147.040.000
Unternehmenswert (Netto) pro Aktie (in €)
90,29
Jährliche Nettoausgleichszahlung pro Aktie nach Abzug persönlicher
Einkommensteuer und nach Abzug KSt, SolZ (in €), verrentet mit 4,16%
3,756064
zuzüglich persönlicher Einkommensteuer 26,375%
1,345551
Jährliche Nettoausgleichszahlung pro Aktie vor Abzug persönlicher
Einkommensteuer und nach Abzug KSt, SolZ (in €)
5,101615
zuzüglich KSt und SolZ 15,825% auf „inländischen“ Wertanteil von 5.141/13.276
0,371406
Jährliche Bruttoausgleichszahlung pro Aktie vor Abzug persönlicher Einkommensteuer und vor Abzug von KSt und SolZ (in €)
5,473021
gerundet: 5,47
Gründe
Hinsichtlich Ziff. 1, 4., 5. und 6. handelt es sich um von Amts wegen gem. § 42 FamFG zu korrigierende offensichtliche Unrichtigkeiten. Bei der Berechnung des Ausgleichs wurde die Steuer offensichtlich nicht auf die Bruttobeträge berechnet und die Körperschaftssteuer offensichtlich auf den gesamten Unternehmenswert einschließlich der aus dem Ausland stammenden Gewinnanteile und nicht nur auf die inländischen Gewinnanteile berechnet. Aus der Sachverhaltsdarstellung des Beschlusses sowie des in Bezug genommenen Beschlusses des Landgerichts ist offenbar, dass Gewinne zum Teil im Ausland erzielt werden. Es ergibt sich daher die oben 4. dargestellte berichtigte Berechnung des Ausgleichs. Der Senat sieht abweichende Rundungen bei Zwischenschritten der Berechnung nicht veranlasst.
Hinsichtlich Ziff. 2. und 3. handelt es sich um Beschlussergänzungen auf die Anträge des Vertreters der Antragstellerinnen zu 21, 23, 50, 56, 61, 66 und 120 und des Vertreters der Antragsteller 119, 123, 124, 126 – 128, 131 – 135.