Bankrecht

Berufung, Abtretung, Vertragsschluss, Prospekt, Fondsgesellschaft, Anleger, Treuhandvertrag, Emissionsprospekt, Rechtsmittel, Treuhandkommanditistin, Anlageentscheidung, Vertrieb, Berufungsverfahren, Gesamtschuldner, Zug um Zug, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  19 U 1170/19

Datum:
21.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43813
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

19 U 1170/19 2020-01-16 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.02.2018, Aktenzeichen 22 O 19018/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.308,63 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger zeichnete mit Zeichnungsschein vom 02.04.2009 (Anlage K 1) über eine Treuhänderin für einen Betrag in Höhe von USD 50.000 zzgl. 5% Agio, also insgesamt USD 52.500, eine Beteiligung an der „T. C. 1 GmbH & Co. KG“, einem geschlossenen Fonds, der mittelbar in Waldflächen in den USA investiert. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger die Beteiligung vermittelt. Die Beklagte zu 2) fungierte als Treuhänderin des Fonds. Die Beteiligung entwickelte sich in der Folge negativ. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 08.02.2018, Aktenzeichen 22 O 19018/17, verwiesen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht München I hat die Klage mit Urteil vom 08.02.2019, Aktenzeichen 22 O 19018/17, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 08.02.2019 – 22 O 19018/17 zugestellt am 14.02.2019:
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I am 21.09.2018 wird aufgehoben.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 27.308,63 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 36.763,58 € vom 28.05.2009 bis zum 20.09.2018 und auf einen Betrag in Höhe von 27.308,63 € seit dem 21.09.2018 zu zahlen
Zug um Zug
gegen Abtretung der den Kommanditanteil an der T. C. 1 GmbH & Co. KG betreffenden Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 2) über den von dieser als Treuhandkommanditistin für den Kläger gehaltenen Kommanditanteile über nominal 50.000 US-Dollar.
Die Beklagten beantragen im Berufungsverfahren jeweils,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16.01.2020 (Bl. 270 / 277 d.A.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 13.02.2020 (Bl. 278 / 292 d.A.) nahm der Kläger dazu Stellung. Darauf wird jeweils Bezug genommen.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.02.2018, Aktenzeichen 22 O 19018/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis für offensichtlich zutreffend und nimmt darauf Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis vom 16.01.2020. Auch der weitere Schriftsatz des Klägers vom 13.02.2020 gab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
1. Die Berufung stützt sich in der Stellungnahme im Wesentlichen noch darauf, der Kläger sei nicht über die spezifischen Risiken der geplanten Investition aufgeklärt worden, die dadurch entstanden seien, dass bereits zum Zeitpunkt seiner Zeichnung wegen der Finanzkrise die Konjunktur in der Baubranche – und damit die Nachfrage nach Holz – auf dem Absatzmarkt in den Vereinigten Staaten eingebrochen waren. Dies greift jedoch nicht durch. Auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats wird verwiesen. Ergänzend dazu sei noch ausgeführt, was folgt:
Selbst eine solche Beratungspflichtverletzung unterstellt, wären daraus resultierende Schadensersatzansprüche des Klägers in jedem Fall verjährt, so dass die Beklagten berechtigt wären, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben (vgl. Bl. 48 und 69 d. A.).
1) Die Beklagte zu 2) hat erstinstanzlich vorgetragen, dass der Kläger die Geschäftsberichte für die Jahre 2009 und 2010 (Anlagen B 2 und B 3) in den Jahren 2010 bzw. 2011 erhalten hat (Schriftsatz vom 24.05.2018, S. 11 – 14 / Blatt 69 – 72 d. A.). Dem ist der Kläger erstinstanzlich nicht entgegengetreten und tut es auch in der Berufung nicht. Er behauptet weder, dass er die Geschäftsberichte nicht erhalten habe, noch, dass er sie nicht gelesen habe. Im Gegenteil argumentiert die Berufung noch in der Stellungnahme, dass durch die Formulierungen in den Geschäftsberichten für den Kläger etwa der Eindruck entstanden sei, dass die dort genannten Umstände erst nach Vertragsschluss entstanden seien (vergleiche z. B. BB., Seite 4). Dies aber setzt eine Kenntnisnahme des Inhaltes der Geschäftsberichte denknotwendig voraus.
1) Schon im Geschäftsbericht 2009 (der Geschäftsbericht für das Jahr 2010, ist noch deutlicher) heißt es auf Seite 13 f. zur „Entwicklung des Waldinvestments“
„(…) Die Nachfrage nach Holz aus dem Waldportfolio wird jedoch stark von der Baukonjunktur in den USA beeinflusst. Aufgrund der zwischenzeitlichen Zurückhaltung bei Wohnbaubeginnen ergab sich im Berichtsjahr eine deutlich geringere Nachfrage nach Bauholz als geplant, sodass die Sägewerke in den USA ihre Kapazitätsauslastung entsprechend anpassten und ihrerseits weniger Sägeholz nachfragten. Während die Nachfrage nach Bauholz unter den Erwartungen lag, konnte im Berichtsjahr von den positiven Marktbedingungen bei Industrieholz (z. B. für Zellstoff und Papierherstellung) profitiert werden. (…) Operativ entstand somit im Geschäftsjahr 2009 ein leichter Verlust, welcher hauptsächlich der verhaltenen Baukonjunktur und der damit einhergehenden geringeren Holznachfrage geschuldet war.(…)
Zusammenfassung
Die Kiefernhölzer der Fondsgesellschaft finden hauptsächlich als Bauholz Verwendung.
Wegen der angespannten wirtschaftlichen Situation liegt die Zahl der Hausbauten und damit die Nachfrage nach Bauholz in den USA unter den Vorjahren. Damit liegen auch die realisierten Erträge der Fondsgesellschaft – trotz teilweise ungeplanter Erlöse – insgesamt bisher noch unter den ursprünglichen Erwartungen (…).
Das Portfolio der Waldgesellschaft hat sich somit vor dem Hintergrund der schwierigen konjunkturellen Lage im Jahr 2009 insgesamt stabil entwickelt, wenn auch die Erlössituation nicht zufriedenstellend ist und bis zu einer nachhaltigen Erholung der US-Wirtschaft und dem dortigen Häusermarkt schwierig bleiben dürfte.“
Am Ende im Kapitel „Der Ausblick“ (Seite 15) – hervorgehoben durch einen deutlichen Rahmen und mit der Überschrift „Fazit“ – wird zusammengefasst:
„Die operativ im Geschäftsjahr 2009 entstandenen Verluste resultieren aus dem durch die Holzkrise in den USA deutlich beeinträchtigten Absatzmarkt für Schnittholz. (…)“
Unmittelbar davor heißt es:
„Zu Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise, die ja ihren Anfang im USamerikanischen Häusermarkt hatte, erwartete man eine baldige Erholung bis 2010/2011. Inzwischen gehen angesehene Marktbeobachter davon nicht mehr aus. Die US-Wirtschaft hat sich in den letzten Monaten weiter schlecht entwickelt. Volkswirtschaftliche Berichte sagen eine nachhaltige Trendwendeinsbesondere auch auf dem Häusermarkterst in 2-3 Jahren voraus. Derlei Prognosen sind naturgemäß schwierig und die Entwicklung der USA ist schwer einzuschätzen“.
1) Damit hatte der Kläger spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 bzw. 2011 Kenntnis oder hätte ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis davon erlangen müssen, dass der US-Absatzmarkt für Holz infolge der Finanzkrise bereits im Geschäftsjahr 2009 stark beeinträchtigt war, dies entsprechend negative Auswirkungen auf die Entwicklung des Fonds und seiner Beteiligung hatte und er darüber aus seiner Sicht von den Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt worden war.
Die Berufung geht ersichtlich fehl, soweit sie meint, mit diesen Informationen habe der Kläger noch keine zumindest grob fahrlässige Unkenntnis davon gehabt, dass die „Baubranche bereits vor Zeichnung der Anlage eingebrochen war“, vielmehr werde in dem Geschäftsbericht 2009 behauptet, „dass erst zwischenzeitlich – und damit nach Vertrieb der Anlage – die Wohnbaubeginne in den USA zurückgegangen seien“ (BB., S. 3); durch diese Formulierung sei für ihn der Eindruck entstanden, „dass dies ein Umstand war, der erst nach Vertragsschluss entstanden war und auf den er bei Vertrieb nicht hätte hingewiesen werden können oder den Beklagten bei der ihnen obliegenden Prüfung nicht hätte auffallen müssen.“ Vielmehr werde der Eindruck erweckt, die Probleme seien erst zwischenzeitlich – also nach Vertrieb – entstanden (BB., Seite 4).
Diese Behauptung wird bereits durch die Zeitabläufe objektiv widerlegt. Schließlich entstammen die zitierten Informationen dem Geschäftsbericht 2009 (Anlage B2), der für das Geschäftsjahr 2009 verfasst wurde, welches nach § 6 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft (Prospekt, Seite 99, Anlage B1) – und auch nach allgemeinem / laienhaftem Verständnis – deckungsgleich mit dem Kalenderjahr 2009 ist. Die Aussagen im Geschäftsbericht beziehen sich damit auf das gesamte Kalenderjahr 2009. Der Kläger zeichnete seine Beteiligung am 02.04.2009 (vergleiche Anlage K1), somit mitten in dem Kalender- und Geschäftsjahr, mit dem sich der Geschäftsbericht 2009 befasst und auf das sich die dort enthaltenen, oben zitierten Aussagen ersichtlich beziehen. Einschränkungen dergestalt, dass sich die genannten Aussagen erst auf den Zeitraum nach April 2009 beziehen, finden sich im Geschäftsbericht nicht.
Damit drängte sich bei Lektüre des Geschäftsberichtes 2009, den der Kläger unstreitig im Jahre 2010 erhalten hat, förmlich auf, dass bei seiner Zeichnung spezifische Risiken bestanden, über die er nach seinem Dafürhalten nicht hinreichend aufgeklärt worden war, die ihren Grund in der – was auch aus allgemein zugänglichen Quellen bekannt war – seit dem Jahre 2007 andauernden Finanzkrise und einem damit zusammenhängenden Rückgang der Baukonjunktur und damit der Nachfrage nach Holz hatten. Er konnte sich mithin jedenfalls seit Kenntnis des Geschäftsberichtes 2009 (Anlage B2) der Einsicht, dass die Beklagten ihm gegenüber aus seiner Sicht haftungsrelevant Beratungspflichten verletzt hatten, nicht mehr verschließen.
Damit ist wenn nicht Kenntnis, so doch zumindest grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben.
(1) Für Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 253/07 -, Rn. 32, juris; BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 – III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25). Vorliegend wusste der Kläger spätestens mit dem Geschäftsbericht 2009, dass die Finanzkrise und ihre Auswirkungen auf die Bau- und damit die Holzbranche erhebliche Risiken für sein Fonds-Investment begründeten. Von wem und worüber er aufgeklärt worden war (und worüber nicht), wusste er selbstredend ebenfalls. Damit hatte er erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass aus seiner Sicht ihm gegenüber in haftungsrelevanter Weise Beratungspflichten verletzt worden waren.
(2) Andernfalls hatte er insoweit jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis. Denn grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (siehe nur BGH, Urteil vom 06. November 2018 – II ZR 57/16 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 – II ZR 17/03, WM 2005, 382, 384; BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 395/07 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09 – Rdnr. 28; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 199 Rdnr. 39; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. März 2015 – 4 U 46/14 -, Rn. 44, juris). Jedenfalls das war nach Erhalt des Geschäftsberichts 2009 ersichtlich der Fall.
1) Somit begann die 3-jährige regelmäßige Verjährungsfrist – wie im Hinweis dargelegt – spätestens mit Schluss des Jahres 2010 bzw. 2011 zu laufen und war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 22.12.2017 längst abgelaufen (§§ 195,199 Abs. 1,187 ff. BGB).
2. Entgegen der Auffassung der Berufung in der Stellungnahme genügen die Prospektangaben auch im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger.
Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 – II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Emissionsprospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 21.06.2016 – II ZR 331/14, MDR 2016, 1158, 1159; BGH, Beschluss vom 03. Februar 2015 – II ZR 93/14 -, Rn. 20 – 22, juris; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 16). Von einem Anleger kann dabei eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts verlangt werden (BGH, Urteil vom 21.06.2016 – II ZR 331/14, MDR 2016, 1158, 1159; BGH, Urt. v. 5.3.2013 – II ZR 252/11, MDR 2013, 665 = ZIP 2013, 773 Rz. 14 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt der Prospekt (Anlage K 2). In dem Investitions- und Finanzierungsplan auf Seite 54 des Prospektes sind die Anschaffungskosten auf der einen und die Kosten für fondsabhängige Vergütungen, Nebenkosten und sonstige Kosten auf der anderen Seite tabellarisch übersichtlich sowohl in absoluten Zahlen für ein Fondsvolumen in Höhe von 50 Mio. USD als auch in Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens (86,5% / 13,5%) einander gegenüber gestellt. Mit einem einfachen Rechenschritt – Addition der prozentualen Anteile für fondsabhängige Vergütungen, Nebenkosten und sonstige Kosten – konnte der Kläger feststellen, wie hoch der Anteil der Weichkosten im Verhältnis zu den Mitteln sein sollte, die unmittelbar in das Anlageobjekt fließen.
Dies stellt die Berufung in der Stellungnahme letztlich auch gar nicht infrage. Sie behauptet maßgeblich, die Kosten für den Zinsausgleich sowie die Zwischenfinanzierungskosten seien zu den Weichkosten zu rechnen. Dies sei nicht hinreichend prospektiert.
Dabei blendet die Berufung jedoch aus, was der Senat bereits im Hinweis (S. 7) dargelegt hat: Die Mittel für den Zinsausgleich sind prospektiert (Seite 51) und in der tabellarischen Darstellung des Investitions- und Finanzierungsplanes im Rahmen der „Anschaffungskosten / Investition in die Waldgesellschaft“ erfasst (vgl. Prospekt, Seiten 55, 51). Auch die Kosten für die Zwischenfinanzierung finden sich im Prospekt (Seite 70) und sind nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten „Investitionen in die Waldgesellschaft“.
Aus der Fußnote 1 zum Investitions- und Finanzierungsplan auf Seite 54 des Prospektes ergibt sich verständlich, dass die Investitionen in die Waldgesellschaft – also die Mittel, die in das Anlageobjekt fließen und für dessen Werthaltigkeit zur Verfügung stehen – direkte und mittelbare Investitionen über die Beteiligungsgesellschaft erfassen inklusive hierfür anteilig anfallender Anlaufkosten.
Die Kosten für den Zinsausgleich und für die Zwischenfinanzierung sind also sowohl nach den Prospektangaben als auch nach allgemeinem Verständnis ersichtlich Bestandteil der Anschaffungskosten in der Form von Anlaufkosten. Sie fließen in das Anlageobjekt und werden nicht für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet (vgl. zur Definition BGH, Urteil vom 21.06.2016 – II ZR 331/14, Rz. 16 juris, DB 2016, 1867, 1868). Sie sind kein Bestandteil der „Weichkosten“, die nicht für die eigentliche Kapitalanlage und deren Werthaltigkeit zur Verfügung stehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – III ZR 404/12 -, Rn. 14, juris).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt.


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