Aktenzeichen 19 U 7491/19
Leitsatz
Verfahrensgang
19 U 7491/19 2020-09-09 Vfg OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15.11.2019 (Az. 21 O 1263/19) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.899,02 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine Ansprüche auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages mit der Beklagten vom 30.12.2015 über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 51.071,34 €, abgeschlossen zur Finanzierung des Kaufes eines Neufahrzeuges der Marke …, …, bei Leistung einer Anzahlung i. H. v. 16.827,64 € weiter, den er mit Schreiben vom 27.12.2018 widerrufen hat. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung Hilfswiderklage gerichtet auf Wertersatz erhoben.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Landshut vom 15.11.2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht Landshut hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Inzwischen hat der Kläger nach seinem Vortrag die Schlussrate entrichtet und beantragt zuletzt,
das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15.11.2019 (Az. 21 O 1263/19) aufzuheben und die Beklagte nach den Anträgen im Schriftsatz vom 02.10.2020, Seiten 1-3 (Bl. 73-75 d.A.) zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 09.09.2020 (Bl. 62 d.A.) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 02.10.2020 (Bl. 73 d.A.) Stellung.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15.11.2019, Aktenzeichen 21 O 1263/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis vom 09.09.2020 (Bl. 62 d.A.) Bezug genommen. Zur Stellungnahme des Klägers vom 02.10.2020 (Bl. 73 d.A.) ist ergänzend auszuführen:
a) Die streitgegenständliche Widerrufsinformation entspricht wörtlich dem Muster aus Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2 Satz 3, 12 Abs. 1 EGBGB a.F. mit den gesetzlich vorgesehenen Gestaltungshinweisen. Es liegt insbesondere keine unzulässige Sammelbelehrung (dazu BGH NJW 2021, 307) vor, da die Beklagte in der Widerrufsbelehrung nur auf den verbundenen Kaufvertrag hingewiesen hat. Damit greift zugunsten der Beklagten die Gesetzlichkeitsfiktion (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F.) und zwar unabhängig davon, ob der sog. Kaskadenverweis zum Beginn der Widerrufsfrist klar und verständlich bzw. prägnant ist (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe BGH NJW 2021, 307). Eine Vorlage an den EuGH ist auch im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des Klägers weiterhin nicht veranlasst.
b) Soweit die Berufung rügt, der Kläger werde in Ziffer X 3. der Darlehensbedingungen nicht hinreichend gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a.F. informiert, weil die Verweisung auf die Abrufbarkeit im Internet nicht genüge (BB Seite 11), teilen der Senat und auch der Bundesgerichtshof diese Ansicht nicht. Der Bundesgerichtshof hält vielmehr den Verweis auf die Verfahrensordnung für hinreichend, einer Darstellung im Darlehensvertrag bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18).
c) Die Darstellung zur Art des Darlehens („Ratenkredit mit festem Zinssatz und Zusatzvereinbarung“) ist zutreffend und ausreichend. Die Verbindung mit dem finanzierten Kaufvertrag hat keinen Einfluss auf die Art des von der Beklagten gewährten Darlehens, sondern löst nur besondere Rechtsfolgen im Falle des Widerrufs aus.
d) Die übrigen Ausführungen des Klägers wiederholen die schon bekannten Argumente.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG iVm § 3 ZPO bestimmt.